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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des Johann Demuth in Pama, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl/See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Pama, vertreten durch Mag. Andreas Pazderka, Rechtsanwalt in 2460 Bruck/Leitha, Höfleinerstraße 36, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Gemeinde Pama hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 675,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Säumnisbeschwerde vor, er habe mit Eingabe vom 16. März 2005 um die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung eines Zubaues zu seinem Wohnhaus in Pama, Untere Hauptstraße 94, angesucht. Nach Durchführung einer Bauverhandlung sei vom Bürgermeister der Gemeinde Pama als Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 29. November 2005 die Baubewilligung erteilt worden. Gegen diesen Bescheid habe der Anrainer R. mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2005, bei der belangten Behörde eingelangt am 19. Dezember 2005, Berufung erhoben.
Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers langte beim Verwaltungsgerichtshof am 31. Mai 2006 ein, in der vorgebracht wurde, trotz wiederholter Urgenzen hätte der Gemeinderat über die Berufung des Nachbarn noch immer nicht entschieden. Die Entscheidungsfrist von 3 Monaten, die § 18 Abs. 9 Bgld. Baugesetz vorsehe, sei längst abgelaufen.Die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers langte beim Verwaltungsgerichtshof am 31. Mai 2006 ein, in der vorgebracht wurde, trotz wiederholter Urgenzen hätte der Gemeinderat über die Berufung des Nachbarn noch immer nicht entschieden. Die Entscheidungsfrist von 3 Monaten, die Paragraph 18, Absatz 9, Bgld. Baugesetz vorsehe, sei längst abgelaufen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG mit der Aufforderung zu, binnen 3 Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen, eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.Der Verwaltungsgerichtshof stellte die Beschwerde der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG mit der Aufforderung zu, binnen 3 Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen, eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten, beinhaltend den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2006, der dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 zugestellt worden war, vor. In ihrer damit verbundenen Äußerung brachte die belangte Behörde vor, § 18 Abs. 9 Bgld. Baugesetz beziehe sich ausschließlich auf ein Bauansuchen, hier gehe es aber um die Entscheidung über die von der vom Nachbarn eingebrachte Berufung. Für das Berufungsverfahren gelte das AVG und daher die Frist von 6 Monaten. Diese Frist sei eingehalten worden. Es wird die kostenpflichtige Abweisung der Säumnisbeschwerde begehrt.Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2006 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten, beinhaltend den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 2006, der dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2006 zugestellt worden war, vor. In ihrer damit verbundenen Äußerung brachte die belangte Behörde vor, Paragraph 18, Absatz 9, Bgld. Baugesetz beziehe sich ausschließlich auf ein Bauansuchen, hier gehe es aber um die Entscheidung über die von der vom Nachbarn eingebrachte Berufung. Für das Berufungsverfahren gelte das AVG und daher die Frist von 6 Monaten. Diese Frist sei eingehalten worden. Es wird die kostenpflichtige Abweisung der Säumnisbeschwerde begehrt.
Die Säumnisbeschwerde ist zulässig.
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.Gemäß Artikel 132, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
§ 27 Abs. 1 VwGG lautet: Paragraph 27, Absatz eins, VwGG lautet:
§ 27 VwGG in der Stammfassung kannte ausschließlich die 6- Monatsfrist ("und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat"). Die Novelle BGBl. Nr. 470/1995 brachte eine Bedachtnahme auf längere Fristen ("und nicht binnen 6 Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat"). Die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 schuf die heutige Form ("eine kürzere oder längere Frist"). Paragraph 27, VwGG in der Stammfassung kannte ausschließlich die 6- Monatsfrist ("und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat"). Die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1995, brachte eine Bedachtnahme auf längere Fristen ("und nicht binnen 6 Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat"). Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, schuf die heutige Form ("eine kürzere oder längere Frist").
Das AVG regelt die Entscheidungspflicht in seinem § 73. Diese Bestimmung (in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002) lautet:Das AVG regelt die Entscheidungspflicht in seinem Paragraph 73, Diese Bestimmung (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) lautet:
Jene Verwaltungsvorschrift, auf die gemäß § 73 Abs. 1 AVG und nunmehr § 27 Abs. 1 VwGG primär Bedacht zu nehmen ist, ist im Beschwerdefall § 18 Abs. 9 Bgld. Baugesetz (zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2005, BauG). § 18 BauG ist mit "Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren" überschrieben; dessen Abs. 9 lautet:Jene Verwaltungsvorschrift, auf die gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG und nunmehr Paragraph 27, Absatz eins, VwGG primär Bedacht zu nehmen ist, ist im Beschwerdefall Paragraph 18, Absatz 9, Bgld. Baugesetz (zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, BauG). Paragraph 18, BauG ist mit "Baubewilligung und Baubewilligungsverfahren" überschrieben; dessen Absatz 9, lautet:
"Über ein Ansuchen um Baubewilligung ist binnen 3 Monaten mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden."
Hier wurde über Ansuchen des beschwerdeführenden Bauwerbers die Baubewilligung erteilt; Säumnis wird aber nicht diesbezüglich geltend gemacht, sondern wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Berufungsbehörde über die vom Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung erhobene Berufung.
Bei Beantwortung der Frage, ob die im Materiengesetz vorgesehene kürzere Entscheidungspflicht auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, kann es jedenfalls keine Rolle spielen, wer Berufung erhoben hat; wird das Bauansuchen abgewiesen und erhebt der Bauwerber Berufung, so erscheint es wohl nahe liegend, dass auch die Berufungsbehörde, die ja materiell gleichfalls über das Bauansuchen zu entscheiden hat, dieselbe Entscheidungsfrist einhalten muss.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gilt dies sinngemäß auch dann über ein Bauansuchen, wenn - wie hier - in erster Instanz die Baubewilligung erteilt und dagegen Berufung erhoben wurde. Geht es doch gemäß § 66 Abs. 4 AVG, wonach die Berufungsbehörde - vom Fall des Abs. 2 und einer allfälligen Zurückweisung der Berufung abgesehen - in der Sache selbst zu entscheiden hat, jedenfalls im Ergebnis um die Erledigung des Bauansuchens, sei es durch Zurückweisung der Berufung, womit die erstbehördliche Baubewilligung in Rechtskraft erwächst, sei es durch Behebung und Zurückweisung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, was zu einer neuerlichen Befassung der Erstbehörde mit dem Bauansuchen führt, sei es durch meritorische Erledigung der Berufung, was entweder zur neuerlichen Erlassung der Baubewilligung oder zu deren Versagung führt.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde gilt dies sinngemäß auch dann über ein Bauansuchen, wenn - wie hier - in erster Instanz die Baubewilligung erteilt und dagegen Berufung erhoben wurde. Geht es doch gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, wonach die Berufungsbehörde - vom Fall des Absatz 2 und einer allfälligen Zurückweisung der Berufung abgesehen - in der Sache selbst zu entscheiden hat, jedenfalls im Ergebnis um die Erledigung des Bauansuchens, sei es durch Zurückweisung der Berufung, womit die erstbehördliche Baubewilligung in Rechtskraft erwächst, sei es durch Behebung und Zurückweisung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, was zu einer neuerlichen Befassung der Erstbehörde mit dem Bauansuchen führt, sei es durch meritorische Erledigung der Berufung, was entweder zur neuerlichen Erlassung der Baubewilligung oder zu deren Versagung führt.
Hatte eben solcherart die belangte Behörde über ein Ansuchen um Baubewilligung zu entscheiden, so gilt auch für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG die Frist des § 18 BauG (siehe auch Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, 231, wonach auch für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nur mehr die in den Verwaltungsvorschriften geregelte kürzere Entscheidungsfrist maßgeblich sei).Hatte eben solcherart die belangte Behörde über ein Ansuchen um Baubewilligung zu entscheiden, so gilt auch für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG die Frist des Paragraph 18, BauG (siehe auch Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, 231, wonach auch für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nur mehr die in den Verwaltungsvorschriften geregelte kürzere Entscheidungsfrist maßgeblich sei).
Allerdings wurde der versäumte Bescheid durch die belangte Behörde innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt, sodass mit einer Einstellung gemäß § 36 Abs. 2 VwGG vorzugehen war.Allerdings wurde der versäumte Bescheid durch die belangte Behörde innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nachgeholt, sodass mit einer Einstellung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG vorzugehen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 19. September 2006
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050149.X00Im RIS seit
22.12.2006Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017