TE Vwgh Beschluss 2006/9/20 2005/14/0034

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/14/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der E B in M, vertreten durch Mag. Dr. Alois Pircher, beeideter Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat I) vom 13. Dezember 2000, Zl. RV 135/1-T7/98, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1992, 1995 und 1996, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, in der Beschwerdesache der E B in M, vertreten durch Mag. Dr. Alois Pircher, beeideter Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Neuhauserstraße 7/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol (Berufungssenat römisch eins) vom 13. Dezember 2000, Zl. Regierungsvorlage 135, /1-T7/98, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1991, 1992, 1995 und 1996, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abänderung der Kostenentscheidung des hg. Beschlusses und Erkenntnisses vom 26. Juli 2006, 2005/14/0034, wird zurückgewiesen.

2. Dem Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG wird nicht stattgegeben. 2. Dem Eventualantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Spruch genannten Beschluss und Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2005/14/0034, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2006 beantragte die Beschwerdeführerin die Abänderung dieser Kostenentscheidung.

Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unzulässig, weil die nachträgliche Abänderung eines Beschlusses oder Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG gesetzlich nicht vorgesehen ist.Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unzulässig, weil die nachträgliche Abänderung eines Beschlusses oder Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, VwGG gesetzlich nicht vorgesehen ist.

In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin aus, für den Fall, dass sich der Verwaltungsgerichtshof ihrer Argumentation, dass und weshalb ein Kostenersatz an den Bund nicht zuzuerkennen sei, nicht anschließen könne und sie unverändert mit eigenen und insbesondere fremden Verfahrenskosten belastet werde "erachtet sich die Beschwerdeführerin entgegen den Aussagen des VwGH in Zusammenhang mit der Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens als nicht entsprechend klaglos gestellt und befürwortet die Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG mit entsprechender Mitteilung an den EuGH". Eventualiter werde deshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG gestellt.In weiterer Folge führte die Beschwerdeführerin aus, für den Fall, dass sich der Verwaltungsgerichtshof ihrer Argumentation, dass und weshalb ein Kostenersatz an den Bund nicht zuzuerkennen sei, nicht anschließen könne und sie unverändert mit eigenen und insbesondere fremden Verfahrenskosten belastet werde "erachtet sich die Beschwerdeführerin entgegen den Aussagen des VwGH in Zusammenhang mit der Zurückziehung des Vorabentscheidungsersuchens als nicht entsprechend klaglos gestellt und befürwortet die Beantragung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG mit entsprechender Mitteilung an den EuGH". Eventualiter werde deshalb der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG gestellt.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass im vorliegenden Fall die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, nämlich die Wiederaufnahme der Umsatzsteuerverfahren für die Jahre 1995 und 1996, nachträglich behoben worden wäre.

Ein die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG rechtfertigender Sachverhalt liegt daher nicht vor.Ein die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG rechtfertigender Sachverhalt liegt daher nicht vor.

Wien, am 20. September 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005140034.X00.1

Im RIS seit

06.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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