TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/20 2005/08/0053

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §58 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des S in K, vertreten durch Dr. Manfred Trentinaglia und Dr. Clemens Winkler, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Kirchgasse 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. Februar 2005, Zl. Vd-SV- 1001-1-62/56/Au, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, 6021 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt eine Skischule. Im Beschwerdeverfahren ist lediglich strittig, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, mit seinen Skilehrern eine Bruttolohnvereinbarung (auf dieser Grundlage wurden von ihm Beiträge an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse entrichtet) oder eine Nettolohnvereinbarung (d.h., dass für die Zwecke der Beitragsbemessung das Entgelt auf den Bruttolohn "hochzurechnen" wäre - auf dieser Grundlage beruht der angefochtene Bescheid) abgeschlossen hat. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 99/08/0178, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid sprach die belangte Behörde - abermals - aus, dass dem Einspruch des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben werde und der Nachrechnungsbetrag in der Höhe von EUR 8.505,24 (= ATS 117.034,70) um EUR 974,51 (= ATS 13.409,61) auf EUR 7.530,73 (= ATS 103.625,09) herabgesetzt werde.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Gund der Aktenlage und nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Dezember 1997 insgesamt 50 Skilehrer und Skilehreranwärter (im Folgenden nur als "Skilehrer" bezeichnet) als sogenannte "freie Dienstnehmer" - tatsächlich habe es sich um echte Dienstnehmer i. S.d. § 4 Abs. 2 ASVG gehandelt - beschäftigt habe. 36 dieser Skilehrer sowie neun weitere seien im hier fraglichen Zeitraum vom 1. Jänner bis 9. April 1998 als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG beschäftigt und bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Der Kollektivvertrag für Skilehrer für die Saison 1997/1998 sei anzuwenden gewesen.

Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren niederschriftlich angegeben, dass die Skilehrer im Dezember 1997 zwischen ATS 500,-- und ATS 700,-- "brutto für netto" pro Tag für circa vier Stunden ausbezahlt bekommen hätten. Er wäre der Meinung gewesen, das Einkommen aller Skilehrer wäre unter der damals geltenden Versicherungsgrenze von ATS 7.000,-- gelegen, weshalb keine Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 4 ASVG eingetreten wäre.

Die Art der Tätigkeit - so die belangte Behörde weiter - und das zeitliche Ausmaß seien im nunmehr strittigen Zeitraum (1. Jänner bis 9. April 1998) gleich geblieben. Der vereinbarte Lohn sei in dieser Zeit jedoch abzüglich der lohnsteuerrechtlichen Abgaben, sozialversicherungsrechtlichen Beiträge und Umlagen ausbezahlt worden. Dann führte die belangte Behörde wörtlich aus:

"Der Schilehrer (Nicolas D.) erklärt in der durch die (mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) am 25.01.1998 (...) aufgenommenen Niederschrift, dass er in der Zeit vom 21.12.1997 bis 25.01.1998 beim (Beschwerdeführer) beschäftigt und als Entlohnung täglich ATS 900,-- vereinbart war, er jedoch im Dezember (1997) nur ATS 700,-- netto täglich ausbezahlt bekommen hat. Im Jänner (1998) erhielt er auch täglich ATS 700,-- ausbezahlt (...).

Im Rahmen der von der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) am 13.03.1998 (...) durchgeführten Niederschrift führt die Dienstnehmerin Patricia H. unter anderem aus, dass sie zwar als Kinderbetreuungsperson eingestellt wurde, sie jedoch als Schilehrerin in der Zeit vom 25.01.1998 bis 08.03.1998 beim (Beschwerdeführer) beschäftigt war. Sie erhielt für jeden Arbeitstag ATS 480,-- netto ausbezahlt bzw. im Februar für 21 Arbeitstage einen Nettobetrag von ATS 11.700,-- (ATS 8.700,-- mit Scheck und ATS 3.000,-- in bar (...)).

In der (...) Niederschrift vom 27.04.1998 bekräftigt der Zeuge Johann H., dass er als Schilehreranwärter beim (Beschwerdeführer) für zwei Tage im Dezember 1997, sechs Tage im Jänner 1998 und sieben Tage im Februar 1998 beschäftigt war. Er erhielt im Jahr 1998 für jeden Arbeitstag ATS 500,-- ausbezahlt, wobei ihm im Februar 1998 ca. ATS 900,-- für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten wurde. Im Dezember (zu ergänzen: 1997) erhielt er pro Arbeitstag ATS 650,-- ausbezahlt

(...)."

Dass der Beschwerdeführer - so die belangte Behörde weiter - für Dezember 1997 mit bestimmten Personen bzw. Gruppen von Skilehrern, beispielsweise mit den bei ihm tätigen Skilehreranwärtern oder diplomierten Skilehrern, unterschiedliche Vereinbarungen insbesondere darüber getroffen habe, dass mit bestimmten Personen oder einem bestimmten Personenkreis ein "Bruttolohn" vereinbart gewesen und einer anderen Gruppe von Skilehrern der Tageslohn "netto" ausbezahlt worden sei, habe der Beschwerdeführer bis zum gegebenen Zeitpunkt weder vorgebracht noch ergäben sich dafür aus den Verwaltungsakten irgendwelche Anhaltspunkte. Dies treffe auch auf den entscheidungswesentlichen Zeitraum zu. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch sowie in sonstigen Stellungnahmen seine Argumentation stets auf alle betroffenen Dienstnehmer gleichermaßen bezogen. Diese Äußerungen ließen den Schluss zu, dass alle als "echte Dienstnehmer" tätigen Skilehrer im Hinblick auf die "Vereinbarung bzw. Bezahlung des (Brutto- oder Netto-) Entgeltes" gleich behandelt worden seien.

Den Aussagen von Nicolas D., Patricia H. und Johann H., nach denen diese Zeugen für jeden Arbeitstag den von ihnen jeweils genannten Betrag ausbezahlt bekommen hätten, seien im Vergleich zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, zwischen ihm und den Dienstnehmern sei ein Bruttoentgelt vereinbart worden, wovon die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge noch abzuziehen wären, eine größere Beweiskraft und ein höherer Wahrheitsgehalt beizumessen. Die Äußerungen der Zeugen erschienen im Hinblick auf die zeitliche Nähe nach dem Ende ihrer Dienstverhältnisse, der Unbefangenheit bei der Vernehmung sowie deren ausgeprägtes Erinnerungsvermögen als glaubwürdiger; insbesondere auch deshalb, weil die Zeugen im Gegensatz zum Beschwerdeführer an der gegenständlichen Beitragsnachverrechnung ein geringeres persönliches Interesse hätten. Sowohl bei den Zeugen als auch bei den anderen betroffenen Skilehrern seien nur kurzfristige bzw. tageweise Beschäftigungen vorgelegen, die lediglich zum Erwerb von (Pensions-)Versicherungszeiten in geringem Ausmaß führen würden. Für den Beschwerdeführer sei jedoch mit der Feststellung, ob es sich beim vereinbarten Entgelt um ein Brutto- oder Nettoentgelt handle, eine beträchtliche Beitragsnachrechnung verbunden. Diese Interessenslage sei auch bei der Würdigung der übermittelten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Barauszahlungslisten und Lohntabellen insoweit zu berücksichtigen gewesen, als diese Unterlagen die wiederholt vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers "wiederspiegeln müssen". Diese Beurteilung könne auch der Umstand, dass der Zeuge Johann H. ausgeführt habe, "im Februar 1998 (seien) ca. ATS 900,-- für LST u. SV-Beiträge einbehalten" worden, nicht ändern, da dieser vielmehr glaubwürdig ausgeführt habe, er habe im Jahr 1998 für jeden Arbeitstag ATS 500,-- ausbezahlt erhalten. Da bei jedem Dienstnehmer und insbesondere auch bei fallweise Beschäftigten im Vordergrund stehe, wieviel er "auf die Hand" ausbezahlt bekomme, messe er in der Regel den lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abgaben und Beiträgen keine größere Bedeutung bei und es könne sich "ein Blick auf die Abzüge - aus der Sicht des Zeugen Johann H. - auch auf den entsprechend höheren (tatsächlichen) Bruttolohn beziehen". Dass von 47 im Dezember 1997 beschäftigten Skilehrern 36 Dienstnehmer im Jahr 1998 beim Beschwerdeführer geblieben seien, sei als bedeutendes Indiz zu werten, dass sich in den Beschäftigungsverhältnissen vor und nach dem 1. Jänner 1998 und damit auch in der Bezahlung der Schilehrer nur geringfügige Änderungen ergeben hätten.

Die belangte Behörde gehe daher - in Bezug auf die Frage, ob mit den 45 Dienstnehmern "eine Vereinbarung über ein Brutto- oder Nettoentgelt" getroffen worden sei - davon aus,

"dass allen, von der Beitragsnachverrechnung betroffenen (insgesamt 45) Dienstnehmern das ‚vereinbarte' Entgelt vom (Beschwerdeführer) in den entsprechenden Zeiträumen netto, also nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, ausbezahlt wurde bzw. ein Nettolohn je Arbeitstag in entsprechender Höhe vereinbart war."

Im Hinblick auf das im zweiten Rechtsgang durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren führte die belangte Behörde wörtlich aus:

"Darüber hinaus führte der überwiegende Teil, nämlich 13, der im zweiten Verfahren ‚befragten' 20 Schilehrer unzweifelhaft aus, dass der (Beschwerdeführer) bzw. die Schischule die Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge getragen hat bzw. das Entgelt netto ausbezahlt wurde. Drei Dienstnehmer konnten sich, da das Dienstverhältnis fast sechs Jahre zurücklag, nicht mehr erinnern, ob der (Beschwerdeführer) oder sie selbst die lohnsteuerrechtlichen Abgaben oder Sozialversicherungsbeiträge zu übernehmen hatten. Einer von diesen drei Dienstnehmern erklärte, dass die Bezahlung gepasst hat. Ein einziger Dienstnehmer erklärte, dass ca. ATS 550,-- brutto täglich vereinbart war (und weicht damit dieser Betrag von den vom (Beschwerdeführer) angegebenen Beträgen ab). Die von den Dienstnehmern Johann H. und Patricia H. im Rahmen der ‚Fragebogenaktion' gemachten Erklärungen bleiben unberücksichtigt, weil ihren früheren und zeitnäher als Zeugen getätigten Aussagen ein höherer Wahrheitsgehalt zukommt, als den späteren Ausführungen. Der Dienstnehmer Fritz P. legt in dem von ihm ausgefüllten Fragebogen dar, dass teilweise der Arbeitgeber bzw. der Arbeitnehmer die Lohnnebenkosten vom Bruttolohn übernehmen mussten. Diese Erklärung entspricht der gesetzlichen Regelungen, wonach der Arbeitgeber, quasi als Treuhänder, den auf den Bruttolohn entfallenden Dienstnehmeranteil (anstelle des Dienstnehmers) an den Krankenversicherungsträger abzuführen hat.

Wenn auch nur ein Teil der insgesamt 45 Dienstnehmer Ausführungen tätigten, so lässt sich doch die Tendenz erkennen, dass der (Beschwerdeführer) die Sozialversicherungsbeiträge, wie er dies bei den von ihm gemeldeten Beiträgen (in der Höhe von ATS 480,-- bzw. ATS 500,--) getan hat, von den ausbezahlten Nettobeträgen einbehalten und damit zur Gänze aus eigenen Mitteln getragen hat."

In rechtlicher Hinsicht verwies die belangte Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes über die echte (originäre) Nettolohnvereinbarung und kam zu dem Ergebnis, dass die erstinstanzliche Beitragsnachrechnung im damaligen Nachrechnungspunkt 1. zu Recht erfolgt sei. Bezüglich der Nachrechnungspunkte 2. und 3. werde auf die Begründung des Bescheides der belangten Behörde vom 18. Oktober 1999 verwiesen; eine Entscheidung über Verzugszinsen werde einem eigenen Verfahren vorbehalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand genommen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer rügt zunächst - in erster Linie die Anfechtungsgründe der zur Zl. 99/08/0178 protokollierten Beschwerde wiederholend - zusammengefasst, die belangte Behörde habe nicht geklärt, "ob jener Betrag, auf den sich der Beschwerdeführer und die einzelnen Dienstnehmer geeinigt haben, als Bruttobetrag vereinbart war oder als Nettobetrag".

Bei dieser Behauptung übergeht der Beschwerdeführer allerdings die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens und die im nunmehr angefochtenen Bescheid nachgeholten Tatsachenfeststellungen:

Im nunmehr angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde nämlich aus, dass der Beschwerdeführer mit den betroffenen 45 Skilehrern - schlüssig - ein Entgelt in der Höhe von täglich ATS 480,-- oder ATS 500,-- vereinbart habe und stellte fest, die Skilehrer hätten das Entgelt auch in dieser Höhe ausbezahlt erhalten. Der Beschwerdeführer habe das tatsächlich ausbezahlte Entgelt (ATS 480,-- bzw. ATS 500,--) gemeldet und die Beiträge auf dieser Grundlage errechnet und abgeführt. Die belangte Behörde stellte an anderer Stelle des angefochtenen Bescheides noch fest, dass vom Beschwerdeführer allen Dienstnehmern das vereinbarte Entgelt "netto, also nach Abzug der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ausbezahlt wurde bzw. ein Nettolohn je Arbeitstag in entsprechender Höhe vereinbart war".

Obwohl der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation zunächst vom Fehlen entsprechender Sachverhaltsfeststellungen ausgeht, rügt er in der Folge, dass den Feststellungen über die Vereinbarung und Auszahlung von Nettolöhnen keinerlei konkrete Beweismittel zu Grunde liegen. Damit rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die den dargestellten Tatsachenfeststellungen zu Grunde liegende Beweiswürdigung erweist sich jedoch als schlüssig:

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist -

die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen nur dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Unter Beachtung der nämlichen Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, einer Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegen zu treten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre. Die belangte Behörde ist zwar gehalten, in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen zu fassen (§ 60 AVG), sie ist aber nicht verpflichtet, allen sonst noch denkbaren, schlüssig begründbaren Sachverhaltsvarianten im Einzelnen nachzugehen, wenn sie sich nur mit allen Umständen schlüssig und nachvollziehbar auseinander gesetzt hat, die für und wider die von ihr tatsächlich getroffenen Sachverhaltsfeststellungen sprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 98/08/0361).

Zu den in Rede stehenden Feststellungen gelangte die belangte Behörde zunächst auf Grund der Aussagen der Dienstnehmer Nicolas D., Patricia H. und Johann H., aus denen sie abgeleitet hat, dass die Skilehrer das mit dem Beschwerdeführer für ihre Tätigkeit vereinbarte Entgelt "netto" ausgezahlt erhalten haben. Zudem zog die belangte Behörde die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens heran, in dem der überwiegende Teil der befragten Skilehrer ausgeführt hat, dass der Beschwerdeführer "die Lohnsteuer bzw. Sozialversicherungsbeiträge getragen hat bzw. das Entgelt netto ausbezahlt wurde". Gegen die Richtigkeit der von der belangten Behörde wiedergegebenen Ergebnisse der ergänzenden Befragung betroffener Skilehrer bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor.

Die belangte Behörde hat zu den drei namentlich genannten Dienstnehmern ausgeführt, dass sie deren Aussagen mehr Glauben schenke als den Ausführungen des Beschwerdeführers. Im Vergleich zum Beschwerdeführer hätten diese Skilehrer aus wirtschaftlichen Gründen ein geringeres persönliche Interesse an der Angelegenheit; zudem seien sie wegen der zeitlichen Nähe ihrer Aussagen zum Ende ihrer Dienstverhältnisse, der Unbefangenheit bei der Vernehmung sowie wegen ihres ausgeprägten Erinnerungsvermögens als glaubwürdiger zu erachten.

Damit legte die belangte Behörde dar, welche Beweismittel sie herangezogen hat und welche Überlegungen zu den getroffenen Feststellungen führten. Sie lässt dabei auch die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Barauszahlungslisten und Dienstzettel nicht außer Acht, kommt jedoch aus den dargestellten Erwägungen zu dem Schluss, dass diese die Aussagen der Skilehrer bezüglich der tatsächlichen Auszahlung des Entgelts nicht zu widerlegen vermöchten.

Im Ergebnis hat die belangte Behörde damit - der dargestellten Rechtslage entsprechend - in nicht unschlüssiger Weise begründet, warum sie vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen ist. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor.

Zur Einwendung, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unbestimmt, weil diesem insbesondere nicht zu entnehmen sei, auf welchen Zeitraum und welche Personen sich der Nachrechnungsbetrag beziehe und wie dieser sich im einzelnen zusammensetze, ist der Beschwerdeführer auf den erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen. In diesem hat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse ausgeführt, Art und Umfang der aus den Meldeverstößen resultierenden Differenzen ergäben sich aus der Aufstellung über Entgeltdifferenzen sowie der Beitragsnachrechnung vom 9. September 1998; beides sei Bestandteil des erstinstanzlichen Bescheides. Einwände gegen diese Berechnungen hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.

Von den mängelfrei getroffenen Feststellungen ausgehend, es seien mit den Skilehrern Nettolöhne vereinbart worden, erweist sich die Beitragsnachrechnung somit auch als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerdeargumente vermochten insgesamt die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Zweifel zu ziehen, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. September 2006

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005080053.X00

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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