TE Vwgh Beschluss 2006/9/20 2006/01/0345

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Veröffentlicht am 20.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant  als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über den Antrag des W, vertreten durch den Solicitor Edward W. Daigneault in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Wiedereinsetzungsantrag des Wilson Smith vom 6. Juli 2006 wird gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben. Dem Wiedereinsetzungsantrag des Wilson Smith vom 6. Juli 2006 wird gemäß Paragraph 46, VwGG nicht stattgegeben.

Begründung

Der Antragsteller begründet seinen (am 6. Juli 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten) Wiedereinsetzungsantrag damit, er habe sich von Dezember 2004 bis 4. April 2006 in Strafhaft befunden. Dort (in der Strafhaft) habe er den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Juli 2005 erhalten. Er habe ein Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof geschrieben; dieses habe er beim "UBAS" eingebracht. Er sei dann darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde ein Rechtsanwalt einbringen müsse. Dann habe er neuerlich an den "UBAS" geschrieben und vorgebracht, dass er "keinen Zugang zu einem Anwalt hätte". Gleichzeitig habe er den negativen "UBAS-Bescheid" an den Verein Ute Bock geschickt, damit "diese mir helfen konnten". Er habe aber (von dem genannten Verein) keine Antwort erhalten, in der Zwischenzeit sei die Frist von sechs Wochen abgelaufen. Er habe seine Entlassung aus dem Gefängnis abwarten müssen. Dann sei er zu "Asyl in Not" gegangen; dort habe er von der Möglichkeit eines Verfahrenshilfeantrages erfahren. Da er seinen negativen "UBAS-Bescheid" nicht mehr gehabt habe (weil er den Bescheid zum Verein Ute Bock geschickt hatte), habe er neuerlich eine Ausfertigung (des Bescheides) anfordern müssen; diese Ausfertigung habe er am 3. Juli 2006 erhalten. Erst mit diesem Zeitpunkt sei das Hindernis weggefallen, welches ihn "an der Ergreifung einer Berufung gegen den genannten Bescheid hinderte". An der Versäumung der Rechtsmittelfrist träfe ihn kein Verschulden, er sei durch "widrige Umstände" gehindert worden, rechtzeitig einen Verfahrenhilfeantrag zu stellen.

Aus dem zur hg. Zl. VH 2005/01/0284 anhängig gewesenen Verfahrenshilfeakt ergibt sich, dass der Antragsteller (Wiedereinsetzungswerber) am 10. August 2005 einen Verfahrenshilfeantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht hat; diesem Antrag war der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 28. Juli 2005, Zl. 257.886/0-V/15/05, angeschlossen. In diesem Verfahrenshilfeantrag wurde behauptet, der genannte Bescheid sei am 1. August 2005 zugestellt worden.

§ 46 VwGG lautet: Paragraph 46, VwGG lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 46, (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

  1. (2)Absatz 2,Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat.
  2. (3)Absatz 3,Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Abs. 2 spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Der Antrag ist beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses, in den Fällen des Absatz 2, spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen, der das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
  3. (4)Absatz 4,Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.
  4. (5)Absatz 5,Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
  5. (6)Absatz 6,Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."

Der Antragsteller übergeht in seinem Wiedereinsetzungsantrag, dass er am 10. August 2005, somit rechtzeitig, einen Verfahrenhilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt hat; diesem Antrag war eine Ausfertigung des anzufechtenden Bescheides vom 28. Juli 2005 angeschlossen. Die im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragene Argumentation, der Antragsteller sei an der rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages deshalb bis 3. Juli 2006 gehindert gewesen, weil er nicht über eine Ausfertigung des anzufechtenden Bescheides verfügt habe, ist daher unrichtig. Das behauptete Hindernis lag nicht vor.

Mit der über den (rechtzeitig gestellten) Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers getroffenen Entscheidung wurde seinem Antrag deshalb nicht stattgegeben, weil er dem Verbesserungsauftrag betreffend die Vorlage des Vermögensbekenntnisses nicht nachkam.

Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag ist - ausgehend von den darin dargelegten Gründen für die behauptete Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages - somit unbegründet, weshalb diesem Antrag gemäß § 46 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12  Abs. 1 Z 1 VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben war. Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag ist - ausgehend von den darin dargelegten Gründen für die behauptete Versäumung der rechtzeitigen Stellung eines Verfahrenshilfeantrages - somit unbegründet, weshalb diesem Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12,  Absatz eins, Ziffer eins, VwGG gebildeten Senat nicht stattzugeben war.

Wien, am 20. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006010345.X00

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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