TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/21 2006/02/0210

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ArbeitsmittelV 2000 §34 Abs2 Z3;
ASchG 1994 §130 Abs1 Z16;
VStG §5 Abs1;
VStG §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des G H in B, vertreten durch Dr. Zsizsik und Dr. Prattes, Rechtsanwälte GmbH in 8605 Kapfenberg, Schinitzgasse 7, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 19. Juni 2006, Zl. UVS 30.15-12/2005-21, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juni 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seiner Funktion als verantwortlich Beauftragter einer näher bezeichneten Metallbau und Dachdecker GmbH nicht dafür gesorgt, dass die am 16. Dezember 2004 auf einer näher bezeichneten Baustelle von einem namentlich genannten Arbeitnehmer benutze 12-sprossige Stehleiter gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert gewesen sei. Diese Leiter sei vom Arbeitnehmer als Aufstiegshilfe benutzt worden, um auf die Theke des Restaurants (zu überwindender Höhenunterschied ca. 3 m) gelangen zu können, wobei dieser schwer verletzt worden sei. Wegen dieser Übertretung des § 34 Abs. 2 Z. 3 AM-VO wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 130 Abs. 1 Z. 16 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- verhängt.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den ihm gemachten Schuldvorwurf nur insoweit, als er das Vorliegen eines ausreichenden und geeigneten Kontrollsystems behauptet.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. Juli 2006, Zl. 2006/02/0134) ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (hier: des verantwortlich Beauftragten) für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften die Einrichtung eines "wirksamen Kontrollsystems" entscheidend, welches der Arbeitgeber (hier: der verantwortlich Beauftragte) darzulegen hat. Dass der Beschwerdeführer dem nachgekommen ist, vermag der Gerichtshof nicht zu erkennen, zumal nach der hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis) etwa auch stichprobenartige Überprüfungen, die Erteilung von Weisungen sowie Schulungen für das geforderte Bestehen eines solchen Kontrollsystems nicht ausreichen und gerade für einen Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften das entsprechende Kontrollsystem platz zu greifen hat. Der Beschwerdeführer geht aber selber davon aus, dass der Arbeitnehmer die Leiter eines "Fremdunternehmens" als nicht gesicherte Aufstiegshilfe herangezogen hat. Der Beschwerdeführer sieht darin ein weisungswidriges, eigenmächtiges Verhalten des Arbeitnehmers, übersieht jedoch, dass nach der erwähnten ständigen hg. Rechtsprechung gerade hier das Kontrollsystem zu greifen hat.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptet Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. September 2006

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020210.X00

Im RIS seit

31.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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