TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/21 2004/15/0016

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

30/02 Finanzausgleich;

Norm

FAG 2001 §15 Abs1 Z8;
FAG 2001 §16 Abs3 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der B Gesellschaft m.b.H. in Innsbruck, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 38, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen der Landeshauptstadt Innsbruck vom 9. Dezember 2003, Zl. I-Rm- 00056e/2003, betreffend Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende B Betriebsgesellschaft m.b.H. (in der Folge: Beschwerdeführerin) ermöglicht Besuchern gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes die Besichtigung des Bergisel Stadions.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin u.a. Vergnügungssteuer für den Zeitraum 20. September 2002 bis 31. Jänner 2003 vorgeschrieben. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, basierend auf der in § 16 Abs. 3 Z. 1 FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, normierten bundesgesetzlichen Ermächtigung sowie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Tiroler Vergnügungssteuergesetzes i.V.m. den jeweiligen Haushaltssatzungsbeschlüssen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sei die gegenständliche Vergnügungssteuer erhoben worden. Die für die Streitjahre geltenden Gemeinderatsbeschlüsse sähen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer u.a. für die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten vor. Beim Bergisel Stadion handle es sich jedenfalls um eine Sehenswürdigkeit. Die neu errichtete Sprungschanze werde von manchen bereits als neues Wahrzeichen der Sportstadt Innsbruck gewertet. Die moderne Anlage biete mit Dachterrasse und Aussichtsplattform die Möglichkeit, einen Rundumblick einerseits in die umliegende Bergwelt, andererseits auf die Dächer von Innsbruck. Am Charakter einer Sehenswürdigkeit, die täglich von vielen Touristen mittels Sightseeing-Shuttle besucht werde, bestehe kein Zweifel.

Die Beschwerdeführerin macht unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend, das Bergisel Stadion sei als Sportstätte errichtet worden. Es erfülle nicht die Funktion einer Sehenswürdigkeit der Stadt, die den Besuchern ein besonderes Vergnügen während ihres Aufenthaltes vermittle. Das Bergisel Stadion könne nicht als Veranstaltung zum Vergnügen der Besucher beurteilt werden. Der Umstand, dass täglich Touristen zum Stadion gebracht würden, könne den Charakter als Sportstätte nicht beeinflussen. Die Beschwerdeführerin habe die Aufgabe, diese Sportstätte eigenständig und kostengünstig zu verwalten und zu erhalten. Deshalb werde das Stadion für die Allgemeinheit auch außerhalb der konkreten Veranstaltungen von sportlichen Ereignissen geöffnet und eine Besichtigung ermöglicht. Dies geschehe nicht zuletzt aus dem Grund, um das Interesse an sportlichen Schigroßveranstaltungen zu fördern und um den Bekanntheitsgrad des Bergisel Stadions zu steigern. Dem Besucher stelle sich bei seiner Besichtigung jedoch nur die bloße Sportstätte dar. Über die Möglichkeit der Besichtigung hinaus werde von der Beschwerdeführerin nichts "veranstaltet", um das Stadion besonders attraktiv für den Besucher wirken zu lassen. Der Umstand, dass auf Grund der Berichterstattung in den Medien ein allgemeines Interesse bestehe, die neu errichtete Sportstätte zu besichtigen, reiche nicht hin, um das Bergisel Stadion als Sehenswürdigkeit der Stadt Innsbruck zu beurteilen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach den im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des § 16 Abs. 3 Z. 1 FAG 2001, BGBl. I Nr. 3/2001, bzw. des § 15 Abs. 1 Z. 8 FAG 2001, sind die Gemeinden u.a. ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, die folgenden Abgaben auszuschreiben:

"Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 15 Abs. 1 Z. 8, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 v.H., bei Filmvorführungen bis zum Ausmaß von 10 v.H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluss der Abgabe. Ausgenommen sind Lustbarkeitsabgaben für Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßige Zuschüsse erhalten;"

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 8 FAG 2001 sind ausschließliche Landes- (Gemeinde-)Abgaben u.a.:

"Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;"

Bei der gegenständlichen Vergnügungssteuer handelt es sich sohin um eine Abgabe, die vom Bundesgesetzgeber als Gemeindeabgabe qualifiziert ist und in das freie Beschlussrecht der Gemeinden fällt. Die Gemeinden sind demnach befugt, die für die Abgabenerhebung erforderlichen materiell-rechtlichen Grundlagen selbst im Wege von selbständigen Verordnungen zu schaffen; eine allfällige landesgesetzliche Regelung darf diese bundesgesetzlich erteilte Ermächtigung nur konkretisieren oder erweitern, nicht aber einschränken (vgl. aus der ständigen Judikatur die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2001, B 667/01, und vom 15. Oktober 2004, V4/04, u.a.). Die auf dieser gesetzlichen Grundlage basierenden Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck sehen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die Besichtigung von Sehenswürdigkeiten vor.

Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Besuchern die Besichtigung dieser Sportanlage gegen Eintrittsgeld ermöglicht. Ob die Sporteinrichtung zum Zwecke, eine besondere Sehenswürdigkeit zu sein, errichtet wurde, ist ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über die Besichtigung hinaus für die Besucher "nichts veranstaltet" (vgl. zum Besuch von Burgen und Schlössern das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2001, B 667/01, und das hg. Erkenntnis vom 23. September 2005, 2002/15/0015, sowie zum Besuch des Bergisel-Riesenrundgemäldes das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1991, 88/17/0023).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 21. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150016.X00

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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