TE Vwgh Beschluss 2006/9/21 2006/02/0074

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des GK in L, vertreten durch Gabl Kogler Papesch Leitner, Rechtsanwälte OEG in 4020 Linz, Museumstraße 31a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Jänner 2006, Zl. VwSen-161056/6/Br/Se, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 33a VwGG sind erfüllt. Es wurde keine EUR 750,--

übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen das Messergebnis durch das geeichte videogestützte Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 Austria (VKS 3.0), Hersteller SUWO EDV-Service, in Verbindung mit der dem Gerichtshof vorliegenden Bedienungsanleitung keine Bedenken.

Gemäß § 58 Abs. 1 VwGG hat - da die §§ 47 bis 56 leg. cit. für den Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß § 33a leg. cit. nichts anderes bestimmen - jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen. Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet daher - ungeachtet des entsprechenden Antrages der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift - nicht statt.

Wien, am 21. September 2006

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020074.X00

Im RIS seit

06.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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