TE Vwgh Beschluss 2006/9/21 2006/15/0197

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, in der Beschwerdesache der M in S, vertreten durch Mag. Erich Frenner, Rechtsanwalt in 5760 Saalfelden, Ober-Roden-Straße 2A, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg, vom 7. April 2006, Zl. RV/0392-S/05, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin erhob Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Verfahrenshilfe.

Nach Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2006, 2006/15/0197-3, nach § 34 Abs. 2 VwGG unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes auf, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben sowie drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde, für den Bundesminister für Finanzen und für den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz beizubringen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es ihr frei stehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG). Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Nach Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. Juni 2006, 2006/15/0197-3, nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG unter Zurückstellung des Beschwerdeschriftsatzes auf, der Beschwerde anhaftende Mängel zu beheben sowie drei weitere Ausfertigungen der Beschwerde für die belangte Behörde, für den Bundesminister für Finanzen und für den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz beizubringen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass es ihr frei stehe, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen (Paragraph 34, Absatz 2, letzter Satz VwGG). Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) sei auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Ausdrücklich wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte.

Innerhalb offener Frist reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Verfahrenshelfer einen als Beschwerde bezeichneten Schriftsatz vom 21. Juli 2006 in vierfacher Ausfertigung ein, legte aber weder die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde noch die erforderlichen weiteren Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde vor.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 9. März 2005, 2004/13/0113, mwN). Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 9. März 2005, 2004/13/0113, mwN).

Die Beschwerde war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen war. Die Beschwerde war daher nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG als zurückgezogen anzusehen, weshalb das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. einzustellen war.

Wien, am 21. September 2006

Schlagworte

Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150197.X00

Im RIS seit

30.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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