Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.Ing.Kurt P*****, 2. Karin P*****, beide vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Otto Pichler, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung eines Kaufvertrages, Streitwert S 100.000,--, infolge des Delegierungsantrages der klagenden Parteien folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien anhängigen Rechtssache wird das Bezirksgericht Linz bestimmt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Zweckmäßigkeit einer Delegation nach § 31 JN ist dann anzunehmen, wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des vom Antragsteller gewünschten Gerichtes wohnt, sodaß durch die Zuständigkeitsverschiebung eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten ist (vgl EvBl 1966/380 ua). Diese Voraussetzung liegt, wie auch das Vorlagegericht zutreffend ausführte, im gegenständlichen Fall vor, da für vier der insgesamt fünf beantragten Zeugen das Bezirksgericht Linz wesentlich leichter zu erreichen ist als das Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Weder das Interesse der beklagten Partei an einer Verhandlung beim Gericht ihres Sitzes noch ihr Hinweis auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter stehen daher einer Stattgebung des Delegierungsantrages entgegen.Die Zweckmäßigkeit einer Delegation nach Paragraph 31, JN ist dann anzunehmen, wenn mindestens eine Partei und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des vom Antragsteller gewünschten Gerichtes wohnt, sodaß durch die Zuständigkeitsverschiebung eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens zu erwarten ist vergleiche EvBl 1966/380 ua). Diese Voraussetzung liegt, wie auch das Vorlagegericht zutreffend ausführte, im gegenständlichen Fall vor, da für vier der insgesamt fünf beantragten Zeugen das Bezirksgericht Linz wesentlich leichter zu erreichen ist als das Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Weder das Interesse der beklagten Partei an einer Verhandlung beim Gericht ihres Sitzes noch ihr Hinweis auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf den gesetzlichen Richter stehen daher einer Stattgebung des Delegierungsantrages entgegen.
Anmerkung
E50884 05J00028European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0050ND00002.98.0714.000Dokumentnummer
JJT_19980714_OGH0002_0050ND00002_9800000_000