TE Vwgh Beschluss 2006/9/26 2004/21/0113

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z8;
FrG 1997 §44;
VwGG §33 Abs1 impl;
VwGG §56 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Andreas Smicka, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 3. März 2004, Zl. Fr 412/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 Fremdengesetz 1997 (FrG) ein bis "21.01.2006" befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über die dagegen am 21. April 2004 erhobene Beschwerde legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. Mai 2005, in dem für den Fall des Obsiegens der Ersatz des Vorlageaufwandes begehrt wurde, die Verwaltungsakten vor.

Da die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mittlerweile abgelaufen ist, wurde der Beschwerdeführerin mit Berichterverfügung vom 28. August 2006 Gelegenheit gegeben, zu der Frage, ob sie durch den angefochtenen Bescheid noch in Rechten verletzt ist, Stellung zu nehmen.

In der fristgerechten Äußerung brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, das gegenständliche Aufenthaltsverbot sei bereits mit dem ihr gegenüber am 11. Mai 2004 erlassenen Bescheid der Erstbehörde von Amts wegen aufgehoben worden. Aus der vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich, dass die auf § 44 FrG gestützte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wegen des am 1. Mai 2004 erfolgten EU-Beitrittes der tschechischen Republik vorgenommen worden war. Es sei - so die Beschwerdeführerin in dieser Äußerung abschließend - "somit zweifelsfrei eine Klaglosstellung erfolgt" und es werde daher der Zuspruch des verzeichneten Verfahrensaufwandes begehrt.

Angesichts dessen war die Beschwerde in der Sache zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 26. November 2003, Zl. 2000/18/0082).

Gemäß § 44 FrG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Bei einer infolge nachträglicher Sachverhaltsänderung vorgenommenen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nach dieser Bestimmung liegt - unabhängig davon, ob dies auf Antrag oder von Amts wegen erfolgte - keine formelle Klaglosstellung im Sinne des § 56 erster Satz VwGG vor. Es kam daher die Anwendung dieser Kostenersatzregelung, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung anzusprechen scheint, im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 15. Dezember 2004, Zl. 2002/18/0218, mit dem Hinweis auf den Beschluss vom 26. Februar 2004, Zl. 2002/21/0046).

Bei der somit nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmenden Kostenentscheidung war davon auszugehen, dass die Beschwerde - vor dem Hintergrund der Angaben der Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren, deren Richtigkeit in der Beschwerde nicht mehr bestritten wurde und dem die (in der Beschwerde auch nicht mehr relevierte) Berufungsbehauptung eines bloßen "Freundschaftsdienstes" nicht zu entnehmen ist - bei einer inhaltlichen Behandlung keinen Erfolg gehabt hätte. Die Höhe des Kostenzuspruches erfolgte nach der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. September 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004210113.X00

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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