TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/26 2006/16/0066

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

B-VG Art130 Abs2;
GEG §14 Abs1;
GEG §6 Abs1;
GGG 1984 §31 Abs1;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 14 gültig von 18.08.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013
  2. GEG § 14 gültig von 01.01.2001 bis 17.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  3. GEG § 14 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  4. GEG § 14 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  5. GEG § 14 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. GEG § 6 heute
  2. GEG § 6 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6 gültig von 01.01.2017 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 6 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 6 gültig von 14.01.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  7. GEG § 6 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  8. GEG § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  9. GEG § 6 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 6 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  11. GEG § 6 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. GEG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft I in S, vertreten durch die Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 5. April 2006, Zl. Jv 1408 - 33/2006 - 5, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft römisch eins in S, vertreten durch die Puttinger, Vogl & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 4910 Ried im Innkreis, Claudistraße 5, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 5. April 2006, Zl. Jv 1408 - 33/2006 - 5, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die durch die Beschwerdevertreter vertretene Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 22. September 2005 gegen eine beklagte Partei beim Bezirksgericht Salzburg Klage auf Räumung und Zahlung von EUR 1.671,51. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 127,-- wurde durch Gebühreneinzug entrichtet.

Mit dem beim Bezirksgericht Salzburg am 16. Jänner 2006 eingelangten Schriftsatz dehnte die Beschwerdeführerin das Zahlungsbegehren auf den Betrag von EUR 3.910,72 aus. Ein Vermerk über den Gebühreneinzug war auf diesem Schriftsatz nicht angebracht und die Pauschalgebühr wurde nicht überwiesen.

Mit Zahlungsauftrag vom 16. Jänner 2006 schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 106,-- den Mehrbetrag von EUR 53,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6 Abs. 1 GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vor. Mit Zahlungsauftrag vom 16. Jänner 2006 schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin die restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 106,-- den Mehrbetrag von EUR 53,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6, Absatz eins, GEG von EUR 7,-- zur Zahlung vor.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag brachte die Beschwerdeführerin vor, der auf der Klage angebrachte Einzugsvermerk beziehe sich auch auf die durch die Klagsausdehnung bewirkte Gebührenerhöhung. Durch die auf der Klage abgedruckte Einzugsermächtigung sei auch die Ermächtigung erteilt worden, die infolge der Klagsausdehnung entstandene Mehrgebühr einzuziehen. Im Übrigen hätte vor Erlassung eines Zahlungsauftrages eine Zahlungsaufforderung ergehen müssen. Das Ermessen des Kostenbeamten sei insofern gebunden als ein Zahlungsauftrag ohne vorangehende Zahlungsaufforderung nur dann zu erlassen sei, wenn der Gebührenschuldner erkennbar zahlungsunfähig oder -unwillig sei. Dass derartige Gründe vorlägen, sei im Zahlungsauftrag nicht festgestellt worden und es gäbe dafür auch keinerlei Anhaltspunkte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Berichtigungsantrag als unbegründet ab. In der Begründung heißt es, im Ermittlungsverfahren sei aus dem angeschlossenen Prozessakt festgestellt worden, dass die die Klagsausdehnung bewirkende Eingabe vom 13. Jänner 2006 keinen Hinweis auf einen Gebühreneinzug enthalte. Weiters sei festgestellt worden, dass der Gebühreneinzug für die Klage mit EUR 127,-- beschränkt und das betreffende Verwaltungsverfahren mit dem Einzug der Gebühr beendet worden sei. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr Gelegenheit gegeben worden, innerhalb der Frist von acht Tagen Stellung zu nehmen und alle das Berichtigungsbegehren begründeten Mitteilungen zu erstatten. Hätte der Kostenbeamte über den Betrag von EUR 127,--

einen weiteren Gebühreneinzug vorgenommen, hätte er rechtswidrig gehandelt. Im Beschwerdefall sei der Gebührenanspruch mit der Eingabe des Ausdehnungsschriftsatzes entstanden und die Gebühr sei nicht entrichtet worden, sodass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch des Bundes auf den Mehrbetrag dem Rechtsbestand angehöre. Wenn nun das Gerichtsgebührengesetz festlege, dass der Mehrbetrag nur mittels Zahlungsauftrages vorzuschreiben sei, dann könne der Kostenbeamte nur einen Zahlungsauftrag erlassen. Würde er eine Zahlungsaufforderung ausfertigen, in die der Mehrbetrag nicht aufzunehmen sei, würde der Kostenbeamte durch sein Vorgehen auf einen bereits dem Rechtsbestand angehörenden Anspruch des Bundes verzichten und der Mehrbetrag nach § 31 GGG ginge dann verloren. Diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht stehe mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Widerspruch. einen weiteren Gebühreneinzug vorgenommen, hätte er rechtswidrig gehandelt. Im Beschwerdefall sei der Gebührenanspruch mit der Eingabe des Ausdehnungsschriftsatzes entstanden und die Gebühr sei nicht entrichtet worden, sodass zu diesem Zeitpunkt der Anspruch des Bundes auf den Mehrbetrag dem Rechtsbestand angehöre. Wenn nun das Gerichtsgebührengesetz festlege, dass der Mehrbetrag nur mittels Zahlungsauftrages vorzuschreiben sei, dann könne der Kostenbeamte nur einen Zahlungsauftrag erlassen. Würde er eine Zahlungsaufforderung ausfertigen, in die der Mehrbetrag nicht aufzunehmen sei, würde der Kostenbeamte durch sein Vorgehen auf einen bereits dem Rechtsbestand angehörenden Anspruch des Bundes verzichten und der Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG ginge dann verloren. Diese von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht stehe mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Widerspruch.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Unterlassung der Einhebung des Mehrbetrages von EUR 53,-- sowie der Einhebungsgebühr von EUR 7,-- verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für das zivilgerichtliche Verfahren begründet, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, für das zivilgerichtliche Verfahren begründet, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes.

Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so können gemäß § 4 Abs. 1 GGG die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden. Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so können gemäß Paragraph 4, Absatz eins, GGG die Gebühren durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung auf das Postscheck(Sonder)konto des Gerichtes, bei dem die Eingabe eingebracht wird oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.

Gebühren können gemäß § 4 Abs. 4 GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Gebühren können gemäß Paragraph 4, Absatz 4, GGG auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die kontoführende Stelle (Kreditinstitut, Postsparkasse) zur Abbuchung der Gebühren auf das dafür bestimmte Justizkonto ermächtigt ist und die Eingabe einen Hinweis auf die erteilte Abbuchungsermächtigung, die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält.

Wird der Anspruch auf die Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist gemäß § 31 Abs. 1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag in Höhe von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch EUR 290,-- nicht übersteigen. Wird der Anspruch auf die Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder die Einziehung erfolglos geblieben, so ist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag in Höhe von 50 % des ausstehenden Betrages zu erheben; der Mehrbetrag darf jedoch EUR 290,-- nicht übersteigen.

Der Kostenbeamte kann gemäß der auch durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2006 unveränderten Fassung des § 14 Abs. 1 GEG vor Erlassung des Zahlungsauftrages (§ 6 Abs. 1) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. Der Kostenbeamte kann gemäß der auch durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2006, unveränderten Fassung des Paragraph 14, Absatz eins, GEG vor Erlassung des Zahlungsauftrages (Paragraph 6, Absatz eins,) den Zahlungspflichtigen auffordern, fällig gewordene Gerichtsgebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Zahlungsaufforderung). Eine Zahlungsaufforderung soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann.

Ein Mehrbetrag entsteht nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht beigebracht worden ist. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde. Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann, auch dann zulässig, wenn die Gerichtsgebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und nicht beigebracht worden ist. Ein Mehrbetrag wäre dann nicht vorzuschreiben, wenn der Gebührenpflichtige auf Grund einer solchen Zahlungsaufforderung die Gerichtsgebühr entrichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0091). Ein Mehrbetrag entsteht nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht beigebracht worden ist. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde. Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung ist, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann, auch dann zulässig, wenn die Gerichtsgebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und nicht beigebracht worden ist. Ein Mehrbetrag wäre dann nicht vorzuschreiben, wenn der Gebührenpflichtige auf Grund einer solchen Zahlungsaufforderung die Gerichtsgebühr entrichtet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0091).

Die belangte Behörde verkennt somit nach der dargestellten Rechtsprechung die Rechtslage, wenn sie die Ansicht vertritt, werde eine mit der Überreichung der Klage entstandene Gebühr nicht entrichtet, dann entstehe damit auch schon in diesem Zeitpunkt der Anspruch des Bundes auf den Mehrbetrag, der nur mittels Zahlungsauftrages und zwingend vorgeschrieben werden müsse. § 14 Abs. 1 zweiter Satz GEG regelt nämlich ausdrücklich den Fall, dass auch dann eine Zahlungsaufforderung zu ergehen hat, wenn eine mit der Überreichung der Klage entstandene Gerichtsgebühr nicht sofort am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Die belangte Behörde verkennt somit nach der dargestellten Rechtsprechung die Rechtslage, wenn sie die Ansicht vertritt, werde eine mit der Überreichung der Klage entstandene Gebühr nicht entrichtet, dann entstehe damit auch schon in diesem Zeitpunkt der Anspruch des Bundes auf den Mehrbetrag, der nur mittels Zahlungsauftrages und zwingend vorgeschrieben werden müsse. Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz GEG regelt nämlich ausdrücklich den Fall, dass auch dann eine Zahlungsaufforderung zu ergehen hat, wenn eine mit der Überreichung der Klage entstandene Gerichtsgebühr nicht sofort am Fälligkeitstag entrichtet wurde.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aus diesem Grunde mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor Ergehen eines Zahlungsauftrages ist allerdings nicht zwingend angeordnet, sondern steht im Ermessen der Behörde. Solche Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0091). Die Erlassung einer Zahlungsaufforderung vor Ergehen eines Zahlungsauftrages ist allerdings nicht zwingend angeordnet, sondern steht im Ermessen der Behörde. Solche Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis vom 29. Juli 2004, Zl. 2004/16/0091).

Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben (vgl.  Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar3, Rz 7 zu § 20 BAO). Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben vergleiche , Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar3, Rz 7 zu Paragraph 20, BAO).

Wird ein Zahlungsauftrag erlassen, ohne dass diesem eine Zahlungsaufforderung vorangegangen ist, dann ist diese Ermessensentscheidung, bei der die Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründe darzustellen und abzuwägen sind, zu begründen. Dies ist mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt.

Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Aus den dargestellten Gründen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 26. September 2006

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160066.X00

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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