TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/26 2003/21/0067

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19 Abs1;
FrG 1997 §31 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 9. Jänner 2003, Zl. Fr 7934/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im Monat "August bzw. September 2002" illegal nach Österreich eingereist sei. Unmittelbar darauf habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der "gemäß § 7 und 8 Asylgesetz 1997 behandelt wurde". Entsprechend einem aktuellen Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem sei das Verfahren rechtskräftig "gemäß § 7 und 8 Asylgesetz 1997 abgeschlossen". Dem Beschwerdeführer komme somit eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz keinesfalls mehr zu. Darüber hinaus besitze er auch sonst keine Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG. Somit sei die Ausweisung nach § 33 Abs. 1 FrG dem Grunde nach zulässig. Er habe von Anfang an damit rechnen müssen, dass sein Asylverfahren möglicherweise negativ beschieden werde und dass er nach Beendigung des Asylverfahrens das Bundesgebiet wieder zu verlassen habe. Schon aus diesem Grund sehe die Behörde keine besonderen ausreichenden persönlichen Interessen im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Es seien auch keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte zu in Österreich niedergelassenen Personen ersichtlich. Doch auch wenn dem so wäre, wäre die Ausweisung unter Berücksichtigung des § 37 Abs. 1 FrG als dringend geboten zu bezeichnen. Diese Überlegungen würden auch für die Beurteilung des Ermessensspielraumes im Hinblick auf die "Kannbestimmung" des § 33 Abs. 1 FrG gelten. Es seien keine Beurteilungsparameter zu erblicken, wonach diese Bestimmung zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen wäre. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im Monat "August bzw. September 2002" illegal nach Österreich eingereist sei. Unmittelbar darauf habe er beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, der "gemäß Paragraph 7, und 8 Asylgesetz 1997 behandelt wurde". Entsprechend einem aktuellen Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem sei das Verfahren rechtskräftig "gemäß Paragraph 7, und 8 Asylgesetz 1997 abgeschlossen". Dem Beschwerdeführer komme somit eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz keinesfalls mehr zu. Darüber hinaus besitze er auch sonst keine Aufenthaltsberechtigung nach dem FrG. Somit sei die Ausweisung nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG dem Grunde nach zulässig. Er habe von Anfang an damit rechnen müssen, dass sein Asylverfahren möglicherweise negativ beschieden werde und dass er nach Beendigung des Asylverfahrens das Bundesgebiet wieder zu verlassen habe. Schon aus diesem Grund sehe die Behörde keine besonderen ausreichenden persönlichen Interessen im Sinn des Paragraph 37, Absatz eins, FrG. Es seien auch keine nennenswerten familiären Anknüpfungspunkte zu in Österreich niedergelassenen Personen ersichtlich. Doch auch wenn dem so wäre, wäre die Ausweisung unter Berücksichtigung des Paragraph 37, Absatz eins, FrG als dringend geboten zu bezeichnen. Diese Überlegungen würden auch für die Beurteilung des Ermessensspielraumes im Hinblick auf die "Kannbestimmung" des Paragraph 33, Absatz eins, FrG gelten. Es seien keine Beurteilungsparameter zu erblicken, wonach diese Bestimmung zu Gunsten des Beschwerdeführers auszulegen wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gegen den zweitinstanzlichen ablehnenden Asylbescheid vom 19. November 2002 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und dieser Beschwerde mit Beschluss vom 2. Jänner 2003 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Mit diesem zutreffenden Vorbringen zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit dem besagten Beschluss vom 2. Jänner 2003, Zl. AW 2002/01/0406, wurde der Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid nämlich insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Dieser Beschluss wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat und dem Beschwerdeführervertreter jeweils am 14. Jänner 2003 zugestellt. Der hier angefochtene Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 10. Februar 2003 zugestellt und damit erlassen. Demnach kam im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides der Beschwerde im Asylverfahren bereits die aufschiebende Wirkung zu. Somit hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zugekommen war, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit relevant gewesen wäre, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt dann gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrG wieder rechtmäßig gewesen wäre. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er gegen den zweitinstanzlichen ablehnenden Asylbescheid vom 19. November 2002 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe und dieser Beschwerde mit Beschluss vom 2. Jänner 2003 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei. Mit diesem zutreffenden Vorbringen zeigt er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Mit dem besagten Beschluss vom 2. Jänner 2003, Zl. AW 2002/01/0406, wurde der Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid nämlich insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Dieser Beschluss wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat und dem Beschwerdeführervertreter jeweils am 14. Jänner 2003 zugestellt. Der hier angefochtene Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 10. Februar 2003 zugestellt und damit erlassen. Demnach kam im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides der Beschwerde im Asylverfahren bereits die aufschiebende Wirkung zu. Somit hätte die belangte Behörde zu prüfen gehabt, ob dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz 1997 zugekommen war, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit relevant gewesen wäre, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitpunkt dann gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FrG wieder rechtmäßig gewesen wäre.

Indem sie dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser schon deswegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Indem sie dies verkannte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb dieser schon deswegen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 26. September 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003210067.X00

Im RIS seit

07.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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