TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/28 2003/17/0088

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L37166 Kanalabgabe Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
37/01 Geldrecht Währungsrecht;

Norm

BauO Graz 1881 §47e idF 1936/061;
EuroG 2002 §3 Abs2 Z3;
KanalabgabenG Stmk 1955 §1;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2 idF 1988/080;
KanalabgabenG Stmk 1955 §3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2004/17/0196 E 28. September 2006 2004/17/0197 E 28. September 2006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde 1. des BP und

2. der SP, beide in Graz, beide vertreten durch Dr. Horst Pechar und Mag. Wolfgang Leitner, Rechtsanwälte in 8160 Weiz, Schulgasse 1, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 20. Jänner 2003, Zl. A 8/1-K-321/2002-6, betreffend Vorschreibung eines Kanalisationsbeitrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 13. März 2002 wurde den beschwerdeführenden Parteien gemäß §§ 2 und 4 Steiermärkisches Kanalabgabengesetz 1955 (Stmk KanalAbgG 1955) für die Liegenschaft in Graz, S-Gasse 12, Gdst.Nr. 54/3, EZ. 405, KG R, ein Kanalisationsbeitrag in Höhe von EUR 9.023,74 (einschließlich 10 % Umsatzsteuer) zur Zahlung vorgeschrieben.

Begründend wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen sowie der zur Berechnung der Abgabe herangezogenen Bemessungsgrundlagen ausgeführt, für das gegenständliche Bauwerk auf der genannten Liegenschaft, für welches am 1. März 1999 die Baubewilligung erteilt worden sei, bestehe die gesetzliche Anschlusspflicht an das öffentliche Kanalnetz. Die gegenständliche Baulichkeit werde "mit Wirksamkeit" vom 1. Oktober 2001 benützt.

In einem dagegen erhobenen "Einspruch" vom 4. April 2002 wurde ausgeführt, es liege ein Widmungskanal vor, der Anfang der 70er-Jahre von den Liegenschaftseigentümern, darunter der Großvater des Erstbeschwerdeführers, gebaut worden sei. Mit Bescheid vom 27. Jänner 1971 sei die Benützungsbewilligung erteilt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, warum für einen Kanalanschluss, der von der Familie bereits bezahlt worden sei, noch einmal derartig hohe Kosten entstehen sollten.

Als Beilage wurde die Ablichtung eines Bescheides des Magistrates Graz (Kanalbauamt) vom 27. Jänner 1971 betreffend die Bewilligung zur Benützung eines Widmungskanals in der S-Gasse vorgelegt. Dem Spruch dieses Bescheides ist u.a. die Übernahme des Kanals nach Erfüllung näher genannter Bedingungen in das öffentliche Schwemmkanalnetz der Stadt Graz zu entnehmen.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung stellte der Erstbeschwerdeführer einen Vorlageantrag und führte darin u.a. aus, die seinerzeitige Gebührenbefreiung sei auf Grund erheblicher Gegenleistungen in Form der Errichtung des Privat- /Widmungskanals - ohne jegliche Förderungen - erfolgt. Für den Fall, dass wider Erwarten ein Teilanspruch zu Recht bestehe, sei die Vorleistung des Rechtsvorgängers (= Errichtung des Widmungskanals über die gesamte Länge der S-Gasse bis zum nächsten Hauptsammelschacht mit einer Länge von über 200 m) anzurechnen. Diese werde anteilig mit S 250.000,-- bewertet. Allen anderen Anschlusswerbern sei keine Gebühr vorgeschrieben worden, sodass auch hier eine "gesetz-/gleichheitswidrige", und somit sachlich nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme des Erstbeschwerdeführers vorliege.

Der Erstbeschwerdeführer legte dem Vorlageantrag die Ablichtung eines Bescheides vom 9. September 1970 bei, womit die Bewilligung zur plan- und befundmäßigen Ausführung des Widmungskanales unter Einhaltung näher aufgezählter Bedingungen und Vorschreibungen erteilt wurde.

Punkt 8 des genannten Bescheides lautet:

"Es entfällt für die im Projektsplan Nr. 3096 grün umrandeten Grundstücke mit den Grundstücksnummern … 54/3 … der KG R die Kanalanschlussgebühr für bestehende oder zur Errichtung gelangende Objekte gemäß § 47e Abs. 3 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz, soferne der Anschluss der Abwässer dieser Objekte an diesen Widmungskanal erfolgt."

Mit dem an beide beschwerdeführenden Parteien gerichteten angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der rechtlichen Grundlagen stellte die belangte Behörde fest, mit Bescheid vom 27. Jänner 1971 sei der gegenständliche Teil des Widmungskanals S-Gasse in das öffentliche Schwemmkanalnetz der Landeshauptstadt Graz übernommen worden.

§ 47e der Grazer Bauordnung 1881, LG und VBl. Nr. 20/1881, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/1936, sei mit Inkrafttreten des Stmk KanalAbgG 1955 für die Landeshauptstadt Graz am 1. Juni 1971 (Art. II Abs. 2 der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40/1971) außer Kraft getreten. § 3 Stmk KanalAbgG 1955 sei mit Inkrafttreten der Kanalabgabengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 80/1988, am 1. November 1988 (Art. I Z 3 der zitierten Novelle) außer Kraft getreten.

Der Verwaltungsgerichtshof habe den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgaben entwickelt, wonach im Fall von Änderungen der materiell-rechtlichen Vorschriften jene Rechtslage maßgebend sei, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht worden sei, wenn keine Rückwirkung der neugefassten Bestimmungen angeordnet sei (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178, und vom 12. November 1981, Zl. 16/3706/80).

Der Abgabenanspruch sei im Beschwerdefall gemäß § 2 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 iVm § 3 Abs. 1 LAO jedenfalls mit 1. Oktober 2001, somit nach Inkrafttreten der Kanalabgabengesetznovelle 1988, entstanden, sodass zu diesem Zeitpunkt sämtliche der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen vorgelegen seien, zu denen bestimmte Rechtsfolgen hätten eintreten sollen. Da eine Rückwirkung der neu gefassten Bestimmungen nicht angeordnet worden sei, sei auf alle nach dem 1. Juni 1988 verwirklichten Tatbestände die Rechtslage ab der Kanalabgabengesetznovelle 1988 anzuwenden. Die Fortwirkung des Bescheides vom 9. September 1970 über den Geltungszeitraum der Grazer Bauordnung 1881 und damit auch des § 47e leg. cit. sei mit 1. Juni 1988 beendet worden. Mit dem genannten Bescheid sei den dort genannten Liegenschaftseigentümern, so auch den Rechtsvorgängern des Erstbeschwerdeführers, die Bewilligung zur Errichtung eines Widmungskanals in der S-Gasse erteilt worden. Die Befreiung von der Kanalanschlussgebühr (Spruchpunkt 8) sei auf der Grundlage des § 47e der Grazer Bauordnung 1881 bzw. offenbar vor dem Hintergrund, dass die Interessenten - in wie hier gelagerten Fällen - nicht doppelt belastet werden dürften (zum einen mit den Errichtungskosten für den Widmungskanal und zum anderen mit der (Kanalisations-)Beitragsvorschreibung selbst) erfolgt.

Diesem Umstand habe § 3 zweiter Fall des Stmk KanalAbgG 1955 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 80/1988 insofern Rechnung getragen, als dieser bestimmt habe, dass sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung als bislang entrichtete Kanalisationsbeiträge (Einschlauchungsgebühr, Anschlussgebühr) gemäß § 3 erster Fall leg. cit. in den Kanalisationsbeitrag einzurechnen seien. Mit dem Entfall dieser Anrechnungsbestimmung hätten die Rechtswirkungen des Bescheides vom 9. September 1970 jedenfalls aufgehört. Eine Berücksichtigung irgendwelcher Leistungen der Vergangenheit für das Kanalnetz habe nicht mehr stattzufinden.

Zu einem dem Kanalisationsbeitrag vergleichbaren Interessentenbeitrag von Grundstückseigentümern, der Bauabgabe nach den Steiermärkischen Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 33/2002, habe der Steiermärkische Landesgesetzgeber in § 119 Abs. 1 leg. cit. normiert, dass Bewilligungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtskräftig erteilt worden seien, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt werde, unberührt blieben. Diese Bestimmung lege somit fest, dass (Widmungs- und Bau-)Bewilligungen, die auf der Grundlage der Steiermärkischen Bauordnung 1968 erteilt und spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 - 1. September 1995 - rechtskräftig geworden seien, weiterhin und zwar bis zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Erlöschens, dem Rechtsbestand angehörten. Eine solche Übergangsbestimmung, welche auf der Grundlage des § 47e der Grazer Bauordnung 1881 ergangene Bescheide - wie etwa den vom 9. September 1970 - erfassen würde, sei seitens des Steiermärkischen Landesgesetzgebers für den Geltungsbereich des Stmk KanalAbgG 1955 gerade nicht, insbesondere auch nicht in der Kanalabgabengesetznovelle 1988 beschlossen worden, sodass die Rechtswirkungen des zitierten Bescheides mit Inkrafttreten der zitierten Kanalabgabengesetznovelle geendet hätten.

Hinsichtlich des Arguments, dass in - im Vorlageantrag nicht näher bezeichneten - Verfahren ein Kanalisationsbeitrag nicht zur Vorschreibung gelangt sei, sei auszuführen, dass es im Wesen einer meritorischen Berufungsentscheidung liege, dass die Berufungsbehörde anlässlich einer Berufung die Sache nach allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten neu zu überprüfen habe. Im Beschwerdefall sei die mit Bescheid vom 9. September 1970 erteilte Berechtigung auf Grund des Inkrafttretens einer neuen Rechtsvorschrift außer Kraft gesetzt worden. Im Hinblick auf den mehr als siebzehnjährigen Geltungszeitraum der zitierten Anrechnungsvorschrift sei eine Verletzung des Gleichheitssatzes im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Stmk KanalAbgG 1955, LGBl. Nr. 71/1955, ermächtigt die Gemeinden des Landes Steiermark, eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) zu erheben.

Mit der Kanalabgabengesetznovelle 1971, LGBl. Nr. 40/1971, wurde die Anwendung dieses Gesetzes auf die Landeshauptstadt Graz ausgedehnt.

Zu diesem Zeitpunkt enthielt das Stmk KanalAbgG 1955 einen

§ 3, welcher wie folgt lautete:

"Befreiungen.

§ 3.

Von der Entrichtung des Kanalisationsbeitrages sind jene Liegenschaften ausgenommen, für welche bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Kanalisationsbeitrag (Einschlauchungsgebühr, Anschlussgebühr) an die Gemeinde geleistet worden ist. Sonstige Leistungen des Abgabepflichtigen zur Kanalherstellung sind in dem Kanalisationsbeitrag einzurechnen."

Durch die Kanalabgabengesetznovelle 1988, LGBl. Nr. 80/1988, wurde die Bestimmung des § 3 zur Gänze gestrichen.

Im Beschwerdefall ist nach Ansicht der belangten Behörde der Anspruch der Landeshauptstadt Graz auf Erhebung eines Kanalisationsbeitrages gemäß § 2 Abs. 3 Stmk KanalAbgG 1955 mit der erstmaligen Benützung des Bauwerkes am 1. Oktober 2001 entstanden.

§ 2 Stmk KanalAbgG 1955 (Abs. 2 idF LGBl. Nr. 80/1988) lautet:

"Gegenstand der Abgabe.

§ 2.

(1) Der Kanalisationsbeitrag ist einmalig für alle Liegenschaften im Gemeindegebiete zu leisten, für welche eine gesetzliche Anschlusspflicht an das bereits bestehende öffentliche Kanalnetz besteht, ohne Rücksicht darauf, ob sie an das Kanalnetz tatsächlich angeschlossen sind oder nicht.

(2) Bei Neulegung öffentlicher Kanäle ….

(3) Bei anschlusspflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlusspflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht die Beitragspflicht mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Bei Wiedererrichtung einer zerstörten, abgetragenen oder beschädigten Baulichkeit ist der Kanalisationsbeitrag nur insoweit zu leisten, als das wiedererrichtete Bauwerk die Ausmaße des früheren überschreitet.

(4) …"

Die beschwerdeführenden Parteien bestreiten weder das Vorliegen der Anschlusspflicht noch die erstmalige Benützung der gegenständlichen Baulichkeit zu dem von der belangte Behörde festgestellten Zeitpunkt. Sie berufen sich jedoch auf den Bescheid vom 9. September 1970, der ihnen ihrer Ansicht nach eine Befreiung vom Kanalisationsbeitrag einräumt.

Dieser Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 9. September 1970 erging zu einem Zeitpunkt, zu welchem das Stmk KanalAbgG 1955 für die Landeshauptstadt Graz noch nicht anwendbar war (vgl. Art. II LGBl. Nr. 40/1971). Für die Landeshauptstadt Graz war die Erhebung einer einmaligen Kanalanschlussgebühr in § 47e der Grazer Bauordnung 1881 geregelt, welcher im Bescheid auch als Rechtsgrundlage angeführt wird.

§ 47e der Grazer Bauordnung 1881 (LGuVBl. Nr. 20/1881 idF LGBl. Nr. 61/1936) lautete:

"(1) Die Stadtgemeinde Graz hebt für die Inanspruchnahme der Straßenkanäle für Zwecke der Hausentwässerung, beziehungsweise der Ableitung der menschlichen festen und flüssigen Abscheidungen Gebühren ein, und zwar:

     a)        Kanalanschlussgebühren, die nur einmal, und

     b)        Kanalbenützungsgebühren, die als jährlich

wiederkehrende Leistungen zu entrichten sind.

(2) Die Kanalanschlussgebühren sind bei der Errichtung von neuen Bauwerken auf bisher unverbauter Grundfläche oder von neuen Bauwerken an Stelle abgetragener Bauwerke, sowie bei der Herstellung von Zu- und Aufbauten, endlich dann zu entrichten, wenn bei bestehenden, noch nicht an einen Straßenkanal angeschlossenen Bauwerken die Hausentwässerung (allenfalls die Schwemmkanalisierung) unmittelbar oder mittelbar an den Straßenkanal angeschlossen wird. Für einen Zu- oder Aufbau ist die Gebühr auch dann zu entrichten, wenn von diesem Zu- oder Aufbau keine besondere Einschlauchung in den Straßenkanal hergestellt wird.

(3) Die Entrichtung der Kanalanschlussgebühr entfällt für solche neue Bauwerke, Zu- und Aufbauten, für deren Hausentwässerung (allenfalls Schwemmkanalisierung) Straßenkanäle in Anspruch genommen werden, die bei der Anschlussstelle nicht ausschließlich auf Kosten der Stadtgemeinde zur Herstellung gelangten (Widmungskanäle).

(4) Werden Bauwerke, die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Gesetzes schon an einen Straßenkanal ganz oder teilweise angeschlossen sind, schwemmkanalisiert, so ist keine neue Kanalanschlussgebühr zu entrichten.

..."

Nach dem Bescheid vom 9. September 1970 sollte hinsichtlich näher bezeichneter Grundstücke (darunter jenes der beschwerdeführenden Parteien) die "Kanalanschlussgebühr" für "bestehende oder zur Errichtung gelangende Objekte gemäß § 47e, Abs. 3 der Bauordnung der Landeshauptstadt Graz" entfallen, soferne der Anschluss der Abwässer dieser Objekte an den Widmungskanal erfolgt. Dieser Bescheid wiederholt somit nur die gesetzliche Regelung. Unstrittig ist, dass die Abwässer der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien im Wege des Widmungskanals, dessen Benützung mit Bescheid vom 27. Jänner 1971 bewilligt wurde, in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden.

Wenn die beschwerdeführenden Parteien in der ersatzlosen Beseitigung des § 3 Stmk KanalAbgG 1955 bzw. in der fehlenden Berücksichtigung von Eigenleistungen zur Kanalerrichtung eine Verletzung des Rechts auf Eigentum bzw. auf Gleichbehandlung erblicken, so ist auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes jeweils vom 27. September 2004, B 425/03-10 und B 426/03-10, hinzuweisen. Diesen Beschlüssen lag ebenfalls der Sachverhalt zu Grunde, dass auf Grund der Übergabe von Widmungskanälen an die Landeshauptstadt Graz Befreiungen von Kanalanschlussgebühren nach der Grazer Bauordnung 1881 ausgesprochen und in der Folge Kanalisationsbeiträge nach dem Stmk KanalAbgG 1955 vorgeschrieben wurden. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerden mit der Begründung, dass spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen seien, ab. Das Vorbringen in der vorliegenden Beschwerde vermag auch beim Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu erwecken.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen war die belangte Behörde daher nicht gehalten, Überprüfungen dahingehend anzustellen, ob nach Übernahme des Widmungskanals in das öffentliche Kanalnetz die Stadt Graz an diesem Kanal Umbauten, Erneuerungen oder Verbesserungen iSd § 2 Abs. 2 Stmk KanalAbgG 1955 durchgeführt hat, bzw. ob die verfahrensgegenständliche Liegenschaft tatsächlich an den Widmungskanal angeschlossen wurde.

Zur Rüge, wonach die belangte Behörde nicht den erst ab 1. Jänner 2002 anzuwendenden Einheitssatz von EUR 20,70 zur Berechnung der Abgabe hätte heranziehen dürfen, sind die beschwerdeführenden Parteien darauf hinzuweisen, dass sie dadurch nicht in ihren Rechten verletzt sein können, weil es sich dabei um die in § 3 Abs. 2 Z 3 Eurogesetz (BGBl. Nr. 72/2000) vorgeschriebene Umrechnung des durch die Verordnung des Gemeinderates vom 17. November 1988, ABl. Nr. 16/1988 mit S 284,85 festgesetzten Gebührensatzes handelt. Die Nennung der insofern unrichtigen - weil erst nach Verwirklichung des Abgabentatbestandes in Kraft getretenen - Rechtsgrundlage (nämlich des Gemeinderatsbeschlusses vom 29. November 2001) im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides vermag schon aus diesem Grunde keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Rechtswidrigkeit zu begründen.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführenden Parteien durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333/2003.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 28. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003170088.X00

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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