TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/28 2005/07/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.09.2006
beobachten
merken

Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49 Abs1 Z1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs1;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2;
ZLG Stmk 1982 §46 Abs1 Z1;
ZLG Stmk 1982 §46;
ZLG Stmk 1982 §47;
ZLG Stmk 1982 §48 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §48;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des JH in G, vertreten durch Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Brucknergasse 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. April 2005, Zl. FA10A-LAS 15 He 2/05-5, betreffend Flurbereinigungsverfahren (mitbeteiligte Partei: AM, vertreten durch Dr. Joachim W. Leupold und Mag. Eleonore Neulinger, Rechtsanwälte in 8952 Irdning, Klostergasse 54), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 1991 wandten sich die Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführer an die Agrarbezirksbehörde S (ABB) und ersuchten unter Vorlage eines Planes und näherer Angaben um möglichst baldige Neuvermessung und Veränderung konkreter Grundstücke, damit "die Grundeigentümer mit den neuen Grundzusammenlegungen" die Frühjahrsarbeiten durchführen könnten.

In einem (von beiden Parteien unterschriebenen) Aktenvermerk der ABB vom 29. April 1991 wurde festgehalten, dass abweichend von den mit diesem Antrag verbundenen Gestaltungsvorschlägen eine neue Flureinteilung möglich erscheine, welche aber erst endgültig festgelegt werde, wobei die Parteien vereinbarten, bei Vorliegen einer Einigung die ABB zu informieren.

Eine solche Mitteilung erfolgte nicht.

Der Amtssachverständige erklärte in einer Stellungnahme vom 17. Jänner 1994 unter Bezugnahme auf eine nicht im Akt erliegende planliche Darstellung, dass das gegenständliche Flurbereinigungsverfahren aus fachtechnischer Sicht den Zielsetzungen des Steiermärkischen Zusammenlegungsgesetzes 1982 (StZLG 1982) entspreche. Es gehe dabei im Wesentlichen um eine Grundstücksentflechtung für die beiden landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebe. Dabei wurde festgestellt, dass zur Durchführung des Verfahrens Vermessungsarbeiten erforderlich seien, und zwar zunächst eine so genannte Altbesitzstandsvermessung, da eine Bewertung erwünscht werde, und sodann eine Rücksteckung der neuen Teilungslinien.

Mit Schreiben vom 26. August 1994 wandten sich der Beschwerdeführer und der Mitbeteiligte an die ABB und erklärten sich zum Tausch näher bezeichneter Grundstücke und zur Neufestlegung verschiedener Grunddienstbarkeiten bereit.

Am 19. September 1994 fand daraufhin eine mündliche Verhandlung vor der ABB statt, im Zuge derer nach örtlicher Besichtigung der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft EZ 26 KG G einerseits und der Mitbeteiligte als außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 27 KG G andererseits nachstehenden Grundtausch vereinbarten.

"1.

Der Mitbeteiligte tritt ab:

a) das Grundstück Nr. 1355 mit einer katastralen Fläche von 504 m2.

b) das Grundstück Nr. 1356 mit einer katastralen Fläche von

4.661 m2.

c) das Grundstück Nr. 1357 mit einer katastralen Fläche von

2.431 m2.

d) das Grundstück Nr. 1358/1 mit einer katastralen Fläche von

3.278 m2, wobei sich diese Fläche in der Natur um ca. 1.500 m2 verringern wird.

e) eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 1361 mit einem Ausmaß von ca. 350 m2.

f) Teilflächen der Grundstücke Nr. 1346/1, 1346/2, 128 Baufläche und 1364/1 im ungefähren Gesamtausmaß von ca. 260 m2.

Die Gesamtfläche der vom Mitbeteiligten abzutretenden Grundstücke bzw. Grundstücksteile beträgt sohin ca. 9.984 m2.

Hinsichtlich des Grundstückes Nr. 1358/1 ist wegen der offenkundigen Differenz zwischen Natur- und Katasterfläche eine Naturaufnahme notwendig, wobei der in der Natur bestehende Weg an der östlichen Grenze dieses Grundstückes verlaufen soll. Die Südostgrenze des Grundstückes Nr. 1358/1 wird daher neu vereinbart. Festgestellt wird, dass hinsichtlich der neuen Grenzlinie 127 Baufläche der Abstand von der ostseitigen Stallmauer bis zur neuen Grenze 8,05 m betragen soll.

2.

Der Beschwerdeführer tritt ab:

a)

das Grundstück Nr. 1341 im katastralen Ausmaß von 5.672 m2.

b)

das Grundstück Nr. 1342 im katastralen Ausmaß von 3.262 m2.

c)

das Grundstück Nr. 1343 im katastralen Ausmaß von 3.356 m2.

Die Gesamtfläche der vom Beschwerdeführer abzutretenden Grundstücke beträgt sohin 12.290 m2.

Die daraus sich ergebende provisorische Flächendifferenz soll einerseits durch Teilflächen der Grundstücke Nr. 1346/1, 1347 und 1349 (jeweils der Ostteil) sowie andererseits mit Teilflächen der Grundstücke Nr. 1344 und 1345 (jeweils der südliche Teil) ausgeglichen werden. Innerhalb der Grundstücke Nr. 1346/1, 1347 und 1349 soll ein Entwässerungsgraben errichtet werden und wird als neue Grenzlinie zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitbeteiligten die Grabenmitte festgelegt. Die endgültige Ausgleichslinie ist innerhalb der Grundstücke Nr. 1345 und 1346/1 festzulegen. Das Tauschverhältnis wird mit 1:1 festgelegt und soll der Tausch möglichst flächengleich erfolgen.

Sämtliche zwischen den Liegenschaften des Beschwerdeführers und des Mitbeteiligten derzeit bestehende Wegdienstbarkeiten sind als gegenstandslos anzusehen und werden die neu einzuräumenden Wegdienstbarkeiten nach erfolgter Vermessung einverleibt werden. Die Vermarkungskosten werden zwischen den Parteien zur Hälfte getragen. Die tauschgegenständlichen Grundstücke können von den Parteien ab 1. Oktober 1994 genutzt bzw. bewirtschaftet werden."

In weiterer Folge wandte sich die ABB an das Bezirksgericht B (BG) und teilte gemäß § 50 Abs. 1 StZLG 1982 mit, dass hinsichtlich der in der Vereinbarung vom 19. September 1994 genannten Grundstücke ein Flurbereinigungsverfahren anhängig sei; es werde um die Ersichtlichmachung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens ersucht.

Mit Beschluss des BG vom 30. September 1994 wurde diese Ersichtlichmachung durchgeführt.

Am 29. September 1998 kam es zu einer Vorweisung des Vermessungsergebnisses. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus den Grundstücken 1343, 1351 und 1360 eine Summe von 44.452 m2, der Mitbeteiligte aus zwei - nicht näher genannten - Trennstücken, dem Grundstück 1356, dem Grundstück 1345 und dem Grundstück 1358/1 in Summe 30.511 m2 einbringt. Im neuen Stand erhält der Beschwerdeführer 43.479 m2; die Differenz von 973 m2 solle an der Nordseite vom Grundstück 1351 parallel zu der im Plan eingezeichneten Bleistiftlinie zwischen den Punkten Nr. 3435 und 3496 bzw. Nr. 8 und 3500 dazu kommen.

Aus einem Amtsvermerk vom 5. November 1998 geht hervor, dass eine Einigung zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei betreffend den Flächenausgleich im Bereich des Grundstückes 1351 im Zuge der heutigen Verhandlung nicht erreicht werden konnte. Dem Mitbeteiligten wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Verfahren erst nach entsprechender Parteieneinigung weiter geführt werde.

Aus einem weiteren Aktenvermerk vom 12. Mai 1999 geht hervor, dass eine Einigung der Parteien anlässlich einer Verhandlung vom 10. Mai 1999, insbesondere hinsichtlich eines ca. 150 m2 großen nördlichen Teiles des Grundstückes 1351 nicht zu Stande gekommen sei. Hinsichtlich eines Geldausgleiches stehe ein Angebot von S 25.000,-- des Beschwerdeführers der Forderung von S 800.000,-- des Mitbeteiligten entgegen. Den Parteien sei eine weitere Nachdenkfrist "verordnet" worden.

Mit Eingabe vom 15. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer, die ABB möge mit Bescheid die Erforderlichkeit der Niederschrift (gemeint: der damals getroffenen Vereinbarung) vom 19. September 1994 für das gegenständliche Verfahren als Parteienübereinkommen hinsichtlich eines Teiles der dem Verfahren unterliegenden Grundstücke feststellen und einen Flurbereinigungsplan unter Zugrundelegung dieses Parteienübereinkommens erlassen. Der Beschwerdeführer stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es liege durch das Übereinkommen vom 19. September 1994 eine Regelung hinsichtlich einiger Teilflächen vor und es sei lediglich der Ausgleich der provisorischen Flächendifferenz offen geblieben. Hinsichtlich des übereinstimmenden Willens könne jedoch ein Flurbereinigungsplan erlassen werden.

Der Mitbeteiligte nahm dazu mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2003 Stellung und meinte, die Erzwingung einer Flurbereinigung gegen den Willen zumindest einer der Parteien durch den rechtsgestaltenden Bescheid der Agrarbehörde sei nicht vorgesehen. Die Parteien hätten über die von ihnen angestrebte Flurbereinigung keine Einigung erzielen können, weshalb die Flurbereinigung nach § 48 StZLG 1982 ausgeschlossen sei. Auch eine Teileinigung liege nicht vor, weil diesbezüglich kein Abschlusswille gegeben sei; vielmehr wäre der Vertragswille auf eine Gesamteinigung gerichtet gewesen.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2003 ersuchte die ABB das BG um Löschung der Ersichtlichmachung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens, welchem Ersuchen mit Beschluss des BG vom 12. Dezember 2003 nachgekommen wurde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 8. Jänner 2004 urgierte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Entscheidung über die von ihm gestellten Anträge.

Am 13. Februar 2004 wurde eine weitere örtliche Verhandlung durchgeführt, wobei festgehalten wurde, dass nach der Schneeschmelze an Ort und Stelle eine weitere Verhandlung stattfinden werde. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 übermittelte die ABB den Verfahrensparteien einen Vorabzug des Teilungsplanes vom 16. Februar 2004.

Eine weitere örtliche Begehung fand am 17. Mai 2004 statt, in ihrem Rahmen wurde vereinbart, dass von den Rechtsvertretern der Verfahrensparteien eine für beide Parteien akzeptierbare Tauschlösung erarbeitet werde.

Mit einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2004 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Erlassung eines das Verfahren abschließenden Bescheides auf Grundlage der Niederschrift vom 19. September 1994 und jenes (anzufertigenden) Teilungsplanes, von welchem den Parteien mit Schreiben vom 23. Februar 2004 ein Vorabzug übermittelt worden war.

In einer Stellungnahme dazu führte der Mitbeteiligte aus, ein Flurbereinigungsverfahren sei mangels Einleitung derzeit gar nicht anhängig und könne demzufolge auch nicht mittels Bescheides beendet werden. Es läge weder ein Flurbereinigungsvertrag noch ein Flurbereinigungsübereinkommen im Sinn des § 48 Abs. 1 StZLG 1982 vor, noch sei bescheidmäßig eine Einleitung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer replizierte und meinte in einem Schriftsatz vom 6. Dezember 2004, die Parteien hätten am 19. September 1994 ein verbindliches Übereinkommen über den Tausch von Grundstücksflächen beschlossen und es ergebe sich der verbindliche Charakter auch deswegen schlüssig, weil die Parteien die erfassten Grundstücke seit fast 10 Jahren einvernehmlich entsprechend dieses Übereinkommens bewirtschafteten. Es ergebe sich daher die Entscheidungspflicht der ABB, über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber 6 Monate nach deren Einlangen bescheidmäßig zu entscheiden.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 wies die ABB gemäß § 48 StZLG 1982 den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung des (das Verfahren abschließenden) Bescheides auf Basis der Niederschrift vom 19. September 1994 und des zitierten Teilungsplanes ab. Die ABB vertrat den Standpunkt, dass eine Einigung der Parteien hinsichtlich der am 22. April 1990 beantragten Flurbereinigungsmaßnahme nicht zu Stande gekommen und eine Erzwingung einer solchen gegen den Willen der mitbeteiligten Partei durch einen rechtsgestaltenden Bescheid nicht vorgesehen sei. Es handle sich um ein Verfahren gemäß § 48 leg. cit., welches nicht mittels Bescheid einzuleiten sei. Die Durchführung eines Verfahrens nach § 46 leg. cit. bzw. die entsprechende formelle Einleitung gemäß § 47 leg. cit. sei von den Parteien auch nicht beantragt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er auf die erfolgte Teileinigung verwies und meinte, er hätte ein subjektives Recht auf Entscheidung der Agrarbehörde hinsichtlich der durch das Übereinkommen vom 19. September 1994 geregelten Flächen. Auch hinsichtlich jener Fläche, deren Tausch im Übereinkommen vom 19. September 1994 noch offen geblieben sei, sei eine Einigung erzielt worden und werde dazu auf den Schriftsatz vom 15. Juli 2003 verwiesen. Offen sei nur noch das Ausmaß der Ausgleichsfläche geblieben, wobei auch diesbezüglich eine Vereinbarung der Parteien im Übereinkommen vom 19. September 1994 getroffen worden sei, nämlich dass der Flächentausch im Verhältnis 1:1 durchgeführt werden solle. Es liege daher eine Gesamteinigung vor. Im Übrigen wiederholte er seine bereits im Verfahren gestellten Anträge.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 6. April 2005 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 AgrVG 1950 als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Bestimmungen des StZLG 1982 legte die belangte Behörde dar, die mit "Flurbereinigung" überschriebenen §§ 46 bis 48 StZLG 1982 regelten die Voraussetzungen und die Abwicklung eines solchen Verfahrens. Das Flurbereinigungsverfahren stelle ein vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren dar, auf das die Bestimmungen über die Zusammenlegung sinngemäß anzuwenden seien. § 47 StZLG 1982 stelle die einzelnen Schritte dieses Verfahrens und die gegenüber einem Zusammenlegungsverfahren für die Behörde vereinfachten Möglichkeiten der Verfahrensführung dar. § 48 leg. cit. sehe nun eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern vor, als diesem auch (bloß) Verträge oder Übereinkommen zu Grunde gelegt werden könnten. Ziel eines solchen vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens sei die Verbesserung der Agrarstruktur. Weder sei im mit "Flurbereinigungsverfahren" überschriebenen zweiten Hauptstück des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 BGBl. Nr. 103/1951 (FDG) noch in dem dazu ergangenen steirischen Ausführungsgesetz ein Parteienantrag auf ein Flurbereinigungsverfahren vorgesehen. Gemäß § 48 Abs. 1 StZLG 1982 könne an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden. § 47 Z. 1 leg. cit. bestimmte, dass das Verfahren von Amts wegen einzuleiten und abzuschließen sei. Einem Antrag eines Landwirtes auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens komme daher nur der Wert einer Anregung zu, die die Agrarbehörde aufgreifen könne, aber nicht aufgreifen müsse, wobei die Nichteinleitung keine Verletzung eines subjektiven Rechtes bedeute. Im Gegensatz zur diesbezüglichen steirischen Rechtslage ergebe sich aus der in der Berufung genannten Rechtslage im Bundesland Tirol diesbezüglich ein wesentlicher Unterschied, da § 75 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 (TFLG) explizit die Wortfolge "Anträge auf Einleitung eines Flurbereinigungs, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens" enthalte. Die Tiroler Gesetzeslage kenne daher auch die Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens über Parteienantrag, wenn dem Verfahren ein Flurbereinigungsvertrag zu Grunde liege. Ein die Entscheidungspflicht der Agrarbehörde auslösender Antrag auf Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens sei im StZLG 1982 aber nicht vorgesehen.

Das Schreiben vom 22. April 1990 sei somit als Anregung zur Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens zu verstehen, welche von der ABB aufgenommen worden sei; in weiterer Folge seien Begehungen und mündliche Verhandlungen durchgeführt, Niederschriften aufgenommen und die Anmerkung der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens beim zuständigen Bezirksgericht veranlasst worden. Ein Einleitungsbescheid gemäß § 47 St ZLG 1982 sei nicht erlassen worden. Im Gegensatz zum Flurbereinigungsplan gemäß § 47 Z. 5 leg. cit., in dem die Behörde kraft gesetzlichen Auftrages den Flurbereinigungserfolg herbei führen könne, handle es sich bei einem Parteienübereinkommen nach § 48 um eine freie Willensübereinkunft von Privatpersonen, die die Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkunden könne. Diese Übereinkunft zwischen den Privatpersonen habe auf Grund von § 48 Abs. 2 leg. cit. auf die Durchführung im Grundbuch gerichtet zu sein und die entsprechenden Erfordernisse gemäß § 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 32 und den §§ 26 und 27 des Bundesgesetzes vom 2. Februar 1955 über die Grundbücher (Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955) zu enthalten. Erst auf Grund der bescheidmäßigen Feststellung der Agrarbehörde, dass diese Übereinkunft zwischen Privatpersonen, welche als Privatübereinkommen von ihr in einer Niederschrift beurkundet worden sei, zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, ergebe sich die Kompetenz der Agrarbehörde, das Übereinkommen im Grundbuch durchzuführen und damit gemäß § 61 leg. cit. das Grundbuch und erforderlichenfalls den Grundsteuer- oder Grenzkataster richtig zu stellen.

Ein derartiges Parteienübereinkommen liege jedoch nicht vor. In der Niederschrift vom 19. September 1994 würden unter Punkt 1. lit. f Teilflächen der Grundstücke Nr. 1346/1, 1346/2, Punkt 128 und 1364/1 im ungefähren Gesamtausmaß von ca. 260 m2 genannt. Des Weiteren sei festgehalten worden, dass die Südostgrenze des Grundstückes 1358/1 daher neu vereinbart werde. Unter Punkt 2 sei festgehalten worden, dass sich die ergebende provisorische Flächendifferenz aus Teilflächen anderer Grundstücke auszugleichen habe. Innerhalb genannter Grundstücke solle ein Entwässerungsgraben errichtet werden und werde als neue Grenzlinie die Grabenmitte festgelegt. Die endgültige Ausgleichslinie sei innerhalb der Grundstücke Nr. 1345 und 1346/1 festzulegen. Das Tauschverhältnis werde mit 1:1 festgelegt und solle der Tausch möglichst flächengleich erfolgen. Nach Darstellung des weiteren Verwaltungsablaufes, insbesondere hinsichtlich der ermittelten Differenz von 973 m2 an der Nordseite des Grundstückes 1351 und der diesbezüglich nicht zu Stande gekommenen Einigung meinte die belangte Behörde weiter, dass die ABB daher in keinem Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens ein Übereinkommen in einer Niederschrift beurkundet habe, auf Grund dessen eine Einverleibung im Grundbuch hätte stattfinden können. Eine Aufsandung, nämlich die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden solle, dass er in die Einverleibung einwillige, fehle. Insoweit sich dadurch herausgestellt habe, dass das Flurbereinigungsverfahren nicht oder nicht dem Gesetz entsprechend durchgeführt werden könne, habe die ABB im Sinne von § 6 Abs. 1 StZLG 1982 die Einstellung des Verfahrens verfügen können. Aus § 48 Abs. 1 leg. cit. ergebe sich die Kompetenz der Agrarbehörde, lediglich einen Feststellungsbescheid über ein von ihr in einer Niederschrift beurkundetes Parteienübereinkommen, das gemäß Abs. 2 von Amts wegen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster durchzuführen sei, zu erlassen. Im Gegenstand lägen diese Voraussetzungen nicht vor, weshalb die ABB den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlassung des (das Verfahren abschließenden) Bescheides auf Basis der Niederschrift vom 19. September 1994 und des zitierten Teilungsplanes zu Recht abgewiesen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift, in der sie ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des StZLG 1982

haben folgenden Wortlaut:

"Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Erschließung des land und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der nachhaltigen Gestaltung des ländlichen Raumes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind unter Berücksichtigung ökologischer Aspekte in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts und Hoflagen, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser , Wildbach oder Lawinenschutzbauten).

Flurbereinigung

§ 46

(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch

1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden, oder

2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder allfällige nachteilige Folgen zu beseitigen.

Flurbereinigungsverfahren

§ 47

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundstückskörper, die der Flurbereinigung unterzogen werden, zu bezeichnen.

3. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid begründet und aufgelöst.

4. Die gesonderte Erlassung des Besitzstandsausweises oder Bewertungsplanes kann entfallen.

5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

§ 48

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zu Grunde zu legen, wenn die Agrarbehörde nach grundverkehrsbehördlicher Zustimmung bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.

(2) Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft den für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61).

(3) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z. 4 AVG)."

Mit diesen Bestimmungen des StZLG werden die Bestimmungen der §§ 49 und 50 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes (FGG) näher ausgeführt, wobei § 50 Abs. 2 FGG im Wesentlichen mit § 48 Abs. 1 StZLG 1982 ident ist.

Die belangte Behörde hat zutreffend die Ansicht vertreten, dass die Regelungen §§ 46 bis 48 StZLG 1982 die Abwicklung des Flurbereinigungsverfahrens als vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren darstellen. Das StZLG sieht zwei unterschiedliche Varianten des Flurbereinigungsverfahrens vor.

§ 47 leg. cit. sieht die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und den Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes vor, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des § 47 leg. cit. anzuwenden sind.

§ 48 StZLG stellt nun eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien geschlossene Verträge oder Übereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ein Verfahren nach § 48 StZLG 1982 ist an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 46 und 47 leg. cit. orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen. An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Der normative Gehalt eines solchen Bescheides erschöpft sich aber nicht bloß in der Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens; dieser Bescheid beinhaltet auch die "Durchführung" des Flurbereinigungsverfahrens selbst. Geht in einem Zusammenlegungsverfahren das Eigentum an den Grundabfindungen mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes über, so ist diese Wirkung in einem Flurbereinigungsverfahren mit der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes verbunden. Nun entfällt zwar in einem Verfahren nach § 48 StZLG 1982 die Verpflichtung zur Erlassung eines Flurbereinigungsplanes. Dies hat zur Folge, dass das Eigentum an den den Gegenstand eines Übereinkommens bildenden Grundstücken mit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem dieses Flurbereinigungsverfahren "durchgeführt" wird, übergeht (vgl. zu dieser Struktur das zur gleichen Rechtslage in Oberösterreich ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 2001/07/0038).

Wie dargestellt, ist bei dieser Sonderform des Flurbereinigungsverfahren die Erlassung eines Einleitungsbescheides nicht verpflichtend vorgesehen. Das Verfahren beginnt entweder mit der Vorlage des Vertrages an die oder mit dem Abschluss des Übereinkommens vor der Agrarbehörde und endet mit dem genannten Feststellungsbescheid.

Es kann im vorliegenden Fall dahin stehen, ob mit dem Abschluss eines Parteienübereinkommens eine Entscheidungspflicht der Agrarbehörde in Hinblick auf die Erlassung eines Bescheides nach § 48 Abs. 1 StZLG 1982 besteht, die die Vertragsparteien erfolgreich geltend machen könnten. (Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist dem zum TFLG 1978 ergangenen Erkenntnis vom 25. September 1990, 90/07/0020, nur eine, einen Gegenschluss nicht nahe liegende Aussage zur Rechtslage in Tirol zu entnehmen).

Um einen Anspruch auf Feststellung nach § 48 Abs. 1 StZLG 1982 überhaupt auslösen zu können, müsste im Gegenstand ein vor der Agrarbehörde abgeschlossenes Übereinkommen vorliegen. Dies ist aber hier nicht der Fall.

Vor Erlassung des Feststellungsbescheides hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob das Übereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, somit, ob das Übereinkommen den Zielsetzungen des § 46 Abs. 1 Z 1 StZLG 1982 (Verbesserung oder Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe) entspricht, wobei bei dieser Beurteilung auch auf die allgemeinen Kriterien des § 1 Abs. 1 Z 2 StZLG 1982 Rücksicht zu nehmen ist.

Eine solche Beurteilung setzt das Vorliegen eines auf eine Gesamtlösung gerichteten Übereinkommens voraus, dem eindeutig zu entnehmen ist, welche Schritte einvernehmlich vorgenommen werden sollen, um einen Zustand zu erreichen, der den gesetzlichen Kriterien entspricht. Natürlich wären auch Teilübereinkommen eines umfangreicheren Gesamtvorhabens möglich und zulässig, sofern sie ihrerseits die Voraussetzungen der Feststellung nach § 48 leg. cit. erfüllen.

Aus dem Wortlaut der vor der ABB geschlossene Vereinbarung vom 19. September 1994 ergibt sich, dass damit von beiden Parteien eine Gesamtlösung angestrebt wurde, die aber zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zur Gänze festgelegt wurde bzw. festgelegt werden konnte. Die Verfahrenparteien waren sich zwar hinsichtlich des Tausches bestimmter Grundstücke und Teilflächen weitgehend einig, es blieben aber wesentliche Abklärungen wie das genaue Ausmaß der abzutretenden Fläche des Mitbeteiligten und der Flächendifferenz zwischen den von den Verfahrensparteien zu tauschenden Grundflächen, die Folgen der Neuvereinbarung des Grenzverlaufes des Grundstückes Nr. 1358/1, die genaue Situierung eines zu verlegenden Grabens und der endgültigen Ausgleichslinie innerhalb der Grundstücke 1345 und 1346/1 offen.

Die weitere Entwicklung des Verfahrens zur Festlegung dieser offenen Daten zeigt, dass die Verfahrenparteien das Ausmaß der zu tauschenden Flächen ausdehnten; der Niederschrift vor der ABB vom 29. September 1998 ist zum Beispiel zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nun Flächen im Ausmaß von 44.452 m2 (September 1994: 12.290 m2), der Mitbeteiligte solche im Ausmaß von 30.511 m2 (September 1994: ca. 9.984 m2) einbringen wollte, und dass die Frage des Flächenausgleiches im Bereich des Grundstückes 1351 weiterhin ungeklärt blieb.

Sowohl der Wortlaut des Übereinkommens vom 19. September 1994 als auch der Ablauf des weiteren Verwaltungsverfahrens zeigt, dass die im September 1994 vorliegende übereinstimmende Erklärung der Verfahrensparteien nicht alle Punkte des hinsichtlich des Vorliegens einer Flurbereinigungsmaßnahme zu beurteilenden Vorganges umfasste bzw. umfassen konnte. Der Behörde wäre eine Feststellung nach § 48 StZLG 1982 erst nach endgültiger Festlegung der noch offenen Punkte möglich gewesen.

Eine Trennbarkeit der bereits festgelegten und der noch offenen Punkte des Übereinkommens und eine Feststellung nach § 48 StZLG 1982 auf Basis der festgelegten Punkte, wie sie der Beschwerdeführer für möglich hält, kommt schon deshalb nicht in Frage, weil nicht erkennbar ist, dass sich der Wille beider Verfahrensparteien auch auf den Abschluss eines solchen Teilabkommens bezog; dazu kommt, dass hinsichtlich der vom Mitbeteiligten einzubringenden Flächen nicht einmal ein genaues Ausmaß im Übereinkommen aufscheint.

Das Übereinkommen vom 19. September 1994 stellt daher kein Flurbereinigungsübereinkommen dar, das Basis einer Feststellung nach § 48 StZLG 1982 sein könnte. Dadurch, dass die belangte Behörde den auf Erlassung eines solchen Bescheides gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abwies, verletzte sie ihn somit in keinen Rechten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070101.X00

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten