Index
E3R E03301000;Norm
31999R2316 StillFlStützRVDV Art19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der MG in R, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. April 2004, Zl. LE.4.1.10/118-I/7/04, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 4. November 2003 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2003 auf Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen teilweise stattgegeben und ihr aus den Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 23.572,71 gewährt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgelehnt.Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria vom 4. November 2003 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2003 auf Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen teilweise stattgegeben und ihr aus den Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 23.572,71 gewährt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgelehnt.
Der Auszahlungsbetrag errechne sich wie folgt:
Kulturgruppe
Prämie
(Euro/ha)
beantragte
Fläche
(ha)
angepasste
Fläche
(ha)
bei
Kontrolle
ermittelte
Fläche (ha)
berück- sichtigte
Fläche
(ha)
Förderbetrag
(Euro)
Abzug
(Euro)
Auszahlungs-
Betrag
(Euro)
Lw. Kulturpflanzen
332,0100
69,24
69,24
69,03
65,07
21.603,89
21.603,89
SL: Grünbrache
332,0100
7,88
7,88
7,23
5,93
1.968,82
1.968,82
Gesamt
77,12
77,12
76,26
71,00
23.572,71
23.572,71
Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10. September 2003 seien Flächenabweichungen festgestellt worden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 würden bei Flächenabweichungen zwischen beantragter und tatsächlich ermittelter Fläche Flächenkürzungen vorgenommen werden, und zwar: Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10. September 2003 seien Flächenabweichungen festgestellt worden. Gemäß Artikel 32, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 würden bei Flächenabweichungen zwischen beantragter und tatsächlich ermittelter Fläche Flächenkürzungen vorgenommen werden, und zwar:
...
Artikel 6
Der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung wird vom Wirtschaftsjahr 2000/2001 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 10 % festgesetzt."
Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2316/1999), Amtsblatt Nr. L 280 vom 30. Oktober 1999, S 43 bis 65, lautet auszugsweise:
"Kapitel III "Kapitel römisch drei
...
Artikel 19
Die Mitgliedstaaten können jedoch auch folgendes berücksichtigen:
a) kleinere Flächen, wenn es sich um ganze Parzellen handelt, die von unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben sind;
b) ganze Parzellen mit einer Breite von unter 20 Metern in den Regionen, in denen diese Parzellen die traditionelle Form der Landverteilung bilden;
c) Parzellen mit einer Breite von mindestens 10 Metern entlang von ständigen Wasserläufen oder Seen, sofern eine spezifische Kontrolle ausgeübt wird, um insbesondere die Einhaltung der Umweltanforderungen zu überprüfen."
Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12. Dezember 2001, S 11 bis 32, lauten auszugsweise: Artikel 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12. Dezember 2001, S 11 bis 32, lauten auszugsweise:
"Artikel 31
Berechnungsgrundlage
...
Artikel 32
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999 idF BGBl. II Nr. 213/2002, lautet auszugsweise: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2002,, lautet auszugsweise:
"4. Abschnitt
Flächenstilllegung
Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche
§ 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.Paragraph 9, (1) Für Flächen, die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.
...
1. schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder
2. eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht, 2. eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Artikel 19, Absatz eins, erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht,
3. Flächen mit dem Mindestausmaß von 0,1 ha und einer Mindestbreite von 10 m stilllegen, sofern diese mit ihrer Längsseite an ständige Wasserläufe (wie zB Bäche oder Flüsse) oder Seen angrenzen."
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtanerkennung der von ihr mit Mehrfachflächenantrag 2003 beantragten Stilllegungsflächen der Feldstücke Nr. 22 und 24 ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Die Feldstücke Nr. 22 und 24 seien von der Beschwerdeführerin gepachtete Grundstücke, die nicht ihr grundbücherliches Eigentum darstellten. Die Grundstücke seien darüber hinaus jedoch teils durch körperliche Barrieren sowie teils durch grundbücherliche Grenzen ohne körperliche Barrieren in der Natur von den angrenzenden Grundstücken - welche jedoch allesamt nicht Eigentümer- oder Bewirtschafteridentität im Hinblick auf die Beschwerdeführerin aufwiesen - abgetrennt.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Die in Rede stehenden Grundstücke erfüllen nicht die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999. Die in Rede stehenden Grundstücke erfüllen nicht die Voraussetzungen des Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999.
Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 eröffnet dem nationalen Normsetzer die Möglichkeit, über Art. 19 Abs. 1 der Verordnung hinaus auch kleinere Grundstücke unter den dort genannten Voraussetzungen (gemäß lit. a insbesondere bei "unveränderlichen Grenzen") anzuerkennen. Der österreichische Normsetzer hat von dieser Möglichkeit mit § 9 Abs. 4 KPF-V 2000 Gebrauch gemacht. Dabei ging der nationale Normsetzer auch so weit, unter dem Begriff der "unveränderlichen Grenzen" bei Grundflächen im Eigentum des Antragstellers auch grundbücherlich festgelegte Grenzen zu verstehen, wenn keine Eigentümer- oder Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht. Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 eröffnet dem nationalen Normsetzer die Möglichkeit, über Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung hinaus auch kleinere Grundstücke unter den dort genannten Voraussetzungen (gemäß Litera a, insbesondere bei "unveränderlichen Grenzen") anzuerkennen. Der österreichische Normsetzer hat von dieser Möglichkeit mit Paragraph 9, Absatz 4, KPF-V 2000 Gebrauch gemacht. Dabei ging der nationale Normsetzer auch so weit, unter dem Begriff der "unveränderlichen Grenzen" bei Grundflächen im Eigentum des Antragstellers auch grundbücherlich festgelegte Grenzen zu verstehen, wenn keine Eigentümer- oder Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht.
Es braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, ob diese Regelung dem Gemeinschaftsrecht entspricht, da die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Grundflächen gepachtet hat und sich daher im konkreten Fall jedenfalls nicht auf die - ihr allenfalls zu Gute kommende - innerstaatliche Umsetzungsbestimmung berufen kann.
Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berücksichtigung der Feldstücke Nr. 22 und 24 findet selbst in der nationalen Umsetzung der Ausnahmeermächtigung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 keine Deckung. Es ist unstrittig, dass die gegenständlichen Feldstücke jedenfalls zum Teil von Grenzen umgeben sind, die nur grundbücherlich festgelegt sind, jedoch nicht durch tatsächliche Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufe gebildet werden. Somit käme eine Berücksichtigung dieser Grundstücke nach § 9 Abs. 4 KPF-V 2000 nur in Betracht, wenn sie im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Da die gegenständlichen Feldstücke Nr. 22 und 24 von der Beschwerdeführerin aber unbestrittener Weise nur gepachtet wurden, kann eine Berücksichtigung dieser Flächen auch nach § 9 Abs. 4 Z 2 letzter Satz KPF-V 2000 nicht erfolgen. Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berücksichtigung der Feldstücke Nr. 22 und 24 findet selbst in der nationalen Umsetzung der Ausnahmeermächtigung des Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 keine Deckung. Es ist unstrittig, dass die gegenständlichen Feldstücke jedenfalls zum Teil von Grenzen umgeben sind, die nur grundbücherlich festgelegt sind, jedoch nicht durch tatsächliche Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufe gebildet werden. Somit käme eine Berücksichtigung dieser Grundstücke nach Paragraph 9, Absatz 4, KPF-V 2000 nur in Betracht, wenn sie im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Da die gegenständlichen Feldstücke Nr. 22 und 24 von der Beschwerdeführerin aber unbestrittener Weise nur gepachtet wurden, kann eine Berücksichtigung dieser Flächen auch nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, letzter Satz KPF-V 2000 nicht erfolgen.
Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass § 9 Abs. 4 Z 2 KPF-V 2000 sowohl auf die Eigentümer- als auch die Bewirtschafteridentität abstelle, so übersieht die Beschwerdeführerin dabei, dass dieses Erfordernis der fehlenden Eigentümer- und Bewirtschafteridentität zusätzlich zum Erfordernis des Eigentums am Grundstück hinzutreten muss. Damit wird auch ausgeschlossen, dass Grundstücke im Eigentum des Antragstellers berücksichtigt werden, wenn sie an Grundstücke grenzen, die zwar nicht in seinem Eigentum stehen, aber von ihm bewirtschaftet werden. Insoweit war die Nennung (auch) der "Bewirtschafteridentität" im Zusammenhang mit dieser negativen Voraussetzung zur Umsetzung des rechtspolitischen Willens erforderlich. Aus der erwähnten Formulierung kann daher für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden. Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, KPF-V 2000 sowohl auf die Eigentümer- als auch die Bewirtschafteridentität abstelle, so übersieht die Beschwerdeführerin dabei, dass dieses Erfordernis der fehlenden Eigentümer- und Bewirtschafteridentität zusätzlich zum Erfordernis des Eigentums am Grundstück hinzutreten muss. Damit wird auch ausgeschlossen, dass Grundstücke im Eigentum des Antragstellers berücksichtigt werden, wenn sie an Grundstücke grenzen, die zwar nicht in seinem Eigentum stehen, aber von ihm bewirtschaftet werden. Insoweit war die Nennung (auch) der "Bewirtschafteridentität" im Zusammenhang mit dieser negativen Voraussetzung zur Umsetzung des rechtspolitischen Willens erforderlich. Aus der erwähnten Formulierung kann daher für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden.
Dass die Berechnung des Auszahlungsbetrages ausgehend von diesen Feststellungen fehlerhaft gewesen sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.
An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn nur das Gemeinschaftsrecht (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999) angewendet würde. An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn nur das Gemeinschaftsrecht (Artikel 19, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999) angewendet würde.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war infolgedessen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Artikel 14, Absatz 4, der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, hingewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 28. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004170093.X00Im RIS seit
29.11.2006