TE Vwgh Erkenntnis 2006/9/28 2004/17/0093

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

E3R E03301000;
E3R E03600500;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

31999R2316 StillFlStützRVDV Art19 Abs1;
KPFV 2000 §9 Abs4 Z2;
KPFV 2000 §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der MG in R, vertreten durch Dr. Karlheinz Waysocher und Dr. Peter Ouschan, Rechtsanwälte in 9100 Völkermarkt, Hauptplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 20. April 2004, Zl. LE.4.1.10/118-I/7/04, betreffend Kulturpflanzenflächenzahlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria vom 4. November 2003 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 2003 auf Flächenzahlungen für Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen teilweise stattgegeben und ihr aus den Mitteln der Europäischen Union eine Kulturpflanzenflächenzahlung in der Höhe von EUR 23.572,71 gewährt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgelehnt.

Der Auszahlungsbetrag errechne sich wie folgt:

Kulturgruppe

Prämie

(Euro/ha)

beantragte

Fläche

(ha)

angepasste

Fläche

(ha)

bei

Kontrolle

ermittelte

Fläche (ha)

berück- sichtigte

Fläche

(ha)

Förderbetrag

(Euro)

Abzug

(Euro)

Auszahlungs-

Betrag

(Euro)

Lw. Kulturpflanzen

332,0100

69,24

69,24

69,03

65,07

21.603,89

 

21.603,89

SL: Grünbrache

332,0100

7,88

7,88

7,23

5,93

1.968,82

 

1.968,82

Gesamt

 

77,12

77,12

76,26

71,00

23.572,71

 

23.572,71

Anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle vom 10. September 2003 seien Flächenabweichungen festgestellt worden. Gemäß Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 würden bei Flächenabweichungen zwischen beantragter und tatsächlich ermittelter Fläche Flächenkürzungen vorgenommen werden, und zwar:

-

bis höchstens 3 % oder maximal 2 ha Abweichung: Kürzung auf die tatsächlich ermittelte Fläche;

-

über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % Abweichung:

Kürzung auf die tatsächlich ermittelte Fläche und Einbehalt des Doppelten der festgestellten Differenz;

-

über 20 % Abweichung: keinerlei an die Fläche gebundene Flächenzahlung, d.h. kompletter Ausschluss der betroffenen Kulturgruppe.

Bei der Berechnung von Flächenkürzungen auf Grund von Flächenabweichungen werde jeweils die beantragte und die tatsächlich ermittelte Fläche einer Kulturgruppe (z.B. landwirtschaftliche Kulturpflanzen oder Flächenstilllegung) herangezogen. Die Abweichung werde in Bezug auf die ermittelte Fläche errechnet. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 betrage der Stilllegungsprozentsatz mindestens 10 % der gesamten ausgleichsberechtigten Fläche. Da weniger als 10 % Stilllegungsfläche berücksichtigt werden habe können, sei die Kulturpflanzenfläche anteilsmäßig auf ein Verhältnis Kulturpflanzenfläche : Stilllegungsfläche = 90 : 10 gekürzt worden.

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde ihre Berufung mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde führte unter anderem aus, dass nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000, BGBl. II Nr. 496/1999, eine stillgelegte Fläche eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 ha umfassen müsse und mindestens 20 m breit sein müsse. Eine kleinere Fläche könne nur stillgelegt werden, wenn es sich dabei um ein Feldstück handle, das von unveränderlichen Grenzen umgeben sei. Als unveränderlich könnten grundbücherlich festgelegte Grenzen jedoch nur dann anerkannt werden, wenn die Grundstücke im Eigentum des Antragstellers stünden und weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit den angrenzenden Grundstücken bestünden. Aus den der belangten Behörde vorliegenden Unterlagen sei jedoch klar erkennbar gewesen, dass es sich bei den strittigen Stilllegungsflächen auf den Feldstücken Nr. 22 und 24 um von der Beschwerdeführerin zugepachtete Flächen gehandelt habe.

Wie bereits im Schreiben vom 3. März 2004 bekannt gegeben worden sei, könnten jedoch bei Pachtflächen grundbücherlich festgelegte Grenzen nicht als unveränderlich anerkannt werden. Für Pachtfeldstücke könnten nur tatsächliche (materielle) Hindernisse beziehungsweise Grenzen, wie Mauern, Hecken oder Wasserläufe, die nur mit erheblichem beziehungsweise unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden könnten, anerkannt werden. Grundbücherliche Grundstücksgrenzen seien (im Falle von Pachtflächen) daher keinesfalls "unveränderlich" im Sinne der Gemeinschaftsregelungen. Die betreffenden Feldstücke könnten somit nicht als "tatsächlich ermittelt" gewertet werden.

Der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. März 2004 sei zu entnehmen gewesen, dass das Feldstück Nr. 22 unmittelbar an einen Acker (Grundstück Nr. 531/1) und das Feldstück Nr. 24 unmittelbar an Grünlandflächen (Grundstück Nr. 551) angrenzten. Es handle sich hierbei jedoch nicht um "unveränderliche Grenzen" (wie Mauern, Hecken oder Wasserläufe), die nur mit erheblichem beziehungsweise unverhältnismäßig hohem Aufwand beseitigt werden könnten. Die angrenzenden Acker- und Grünlandflächen seien daher im Beschwerdefall nicht als unveränderliche Grenzen zu betrachten. Die betreffenden Feldstücke hätten daher nicht als "tatsächlich ermittelt" gewertet werden können. Folglich seien die im Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Rechtsfolgen in Anwendung zu bringen gewesen. Ein Ermessensspielraum stehe dem einzelnen Mitgliedstaat nicht zu. Die Erledigung der Agrarmarkt Austria sei daher korrekt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 1251/1999), ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 1 bis 14, lautet auszugsweise:

"Kapitel I

Artikel 2

(1) Die Erzeuger landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in der Gemeinschaft können eine Flächenzahlung gemäß den Bedingungen dieser Verordnung beantragen.

(2) Die Flächenzahlung wird je Hektar gewährt und ist regional gestaffelt. Sie wird für die Fläche gewährt, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder nach Artikel 6 stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. Die regionale Grundfläche ist die durchschnittliche Hektarfläche einer Region, die 1989, 1990 und 1991 mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut ist oder nach Artikel 6 stillgelegt wurde und die eine regionale Grundfläche nicht übersteigt. ...

(3) Erzeuger, die die Flächenzahlung beantragen, müssen einen Teil ihrer Betriebsfläche stilllegen und erhalten dafür eine Ausgleichszahlung.

...

Artikel 6

(1) Für jeden Erzeuger, der eine Flächenzahlung beantragt, wird die Stilllegungsverpflichtung als Prozentsatz seiner mit den betreffenden landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebauten Fläche, für die der Antrag gestellt wird, berechnet und die so berechnete Fläche gemäß dieser Verordnung stillgelegt.

Der Basissatz für die obligatorische Flächenstilllegung wird vom Wirtschaftsjahr 2000/2001 bis zum Wirtschaftsjahr 2006/2007 auf 10 % festgesetzt."

Die Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 der Kommission vom 22. Oktober 1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (im Folgenden: Verordnung (EG) Nr. 2316/1999), Amtsblatt Nr. L 280 vom 30. Oktober 1999, S 43 bis 65, lautet auszugsweise:

"Kapitel III

...

Artikel 19

(1) Die gemäß diesem Kapitel stillgelegten Flächen müssen eine zusammenhängende Fläche von mindestens 0,3 Hektar umfassen und mindestens 20 Meter breit sein.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auch folgendes berücksichtigen:

a) kleinere Flächen, wenn es sich um ganze Parzellen handelt, die von unveränderlichen Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufen umgeben sind;

b) ganze Parzellen mit einer Breite von unter 20 Metern in den Regionen, in denen diese Parzellen die traditionelle Form der Landverteilung bilden;

c) Parzellen mit einer Breite von mindestens 10 Metern entlang von ständigen Wasserläufen oder Seen, sofern eine spezifische Kontrolle ausgeübt wird, um insbesondere die Einhaltung der Umweltanforderungen zu überprüfen."

Art. 31 und 32 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12. Dezember 2001, S 11 bis 32, lauten auszugsweise:

"Artikel 31

Berechnungsgrundlage

(1) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

...

Artikel 32

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt."

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzenflächenzahlungsverordnung 2000 - KPF-V 2000), BGBl. II Nr. 496/1999 idF BGBl. II Nr. 213/2002, lautet auszugsweise:

"4. Abschnitt

Flächenstilllegung

Stilllegungszeitraum, Mindeststilllegungsfläche

§ 9. (1) Für Flächen, die nach den in § 1 genannten Rechtsakten stillzulegen sind, beginnt die Verpflichtung am 15. Jänner des Wirtschaftsjahres, in dem der Antrag auf Flächenzahlung gestellt wird, und endet am 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres.

...

(4) Ein Erzeuger, der an der Flächenstilllegung teilnimmt, kann gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten und den darin festgelegten Mindestanforderungen

1. schmälere Flächen stilllegen, wenn diese die traditionelle Form der Landverteilung bilden oder

2. eine kleinere Fläche stilllegen, wenn es sich um ein Feldstück handelt, das von unveränderlichen Grenzen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 umgeben ist. Als unveränderlich gelten auch grundbücherlich festgelegte Grenzen im Eigentum des Antragstellers stehender Grundstücke, sofern weder Eigentümer- noch Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht,

3. Flächen mit dem Mindestausmaß von 0,1 ha und einer Mindestbreite von 10 m stilllegen, sofern diese mit ihrer Längsseite an ständige Wasserläufe (wie zB Bäche oder Flüsse) oder Seen angrenzen."

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Nichtanerkennung der von ihr mit Mehrfachflächenantrag 2003 beantragten Stilllegungsflächen der Feldstücke Nr. 22 und 24 ihres landwirtschaftlichen Betriebes. Die Feldstücke Nr. 22 und 24 seien von der Beschwerdeführerin gepachtete Grundstücke, die nicht ihr grundbücherliches Eigentum darstellten. Die Grundstücke seien darüber hinaus jedoch teils durch körperliche Barrieren sowie teils durch grundbücherliche Grenzen ohne körperliche Barrieren in der Natur von den angrenzenden Grundstücken - welche jedoch allesamt nicht Eigentümer- oder Bewirtschafteridentität im Hinblick auf die Beschwerdeführerin aufwiesen - abgetrennt.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Die in Rede stehenden Grundstücke erfüllen nicht die Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999.

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 eröffnet dem nationalen Normsetzer die Möglichkeit, über Art. 19 Abs. 1 der Verordnung hinaus auch kleinere Grundstücke unter den dort genannten Voraussetzungen (gemäß lit. a insbesondere bei "unveränderlichen Grenzen") anzuerkennen. Der österreichische Normsetzer hat von dieser Möglichkeit mit § 9 Abs. 4 KPF-V 2000 Gebrauch gemacht. Dabei ging der nationale Normsetzer auch so weit, unter dem Begriff der "unveränderlichen Grenzen" bei Grundflächen im Eigentum des Antragstellers auch grundbücherlich festgelegte Grenzen zu verstehen, wenn keine Eigentümer- oder Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht.

Es braucht im Beschwerdefall nicht untersucht zu werden, ob diese Regelung dem Gemeinschaftsrecht entspricht, da die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Grundflächen gepachtet hat und sich daher im konkreten Fall jedenfalls nicht auf die - ihr allenfalls zu Gute kommende - innerstaatliche Umsetzungsbestimmung berufen kann.

Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berücksichtigung der Feldstücke Nr. 22 und 24 findet selbst in der nationalen Umsetzung der Ausnahmeermächtigung des Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 keine Deckung. Es ist unstrittig, dass die gegenständlichen Feldstücke jedenfalls zum Teil von Grenzen umgeben sind, die nur grundbücherlich festgelegt sind, jedoch nicht durch tatsächliche Grenzen wie Mauern, Hecken oder Wasserläufe gebildet werden. Somit käme eine Berücksichtigung dieser Grundstücke nach § 9 Abs. 4 KPF-V 2000 nur in Betracht, wenn sie im Eigentum der Beschwerdeführerin stünden. Da die gegenständlichen Feldstücke Nr. 22 und 24 von der Beschwerdeführerin aber unbestrittener Weise nur gepachtet wurden, kann eine Berücksichtigung dieser Flächen auch nach § 9 Abs. 4 Z 2 letzter Satz KPF-V 2000 nicht erfolgen.

Wenn in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass § 9 Abs. 4 Z 2 KPF-V 2000 sowohl auf die Eigentümer- als auch die Bewirtschafteridentität abstelle, so übersieht die Beschwerdeführerin dabei, dass dieses Erfordernis der fehlenden Eigentümer- und Bewirtschafteridentität zusätzlich zum Erfordernis des Eigentums am Grundstück hinzutreten muss. Damit wird auch ausgeschlossen, dass Grundstücke im Eigentum des Antragstellers berücksichtigt werden, wenn sie an Grundstücke grenzen, die zwar nicht in seinem Eigentum stehen, aber von ihm bewirtschaftet werden. Insoweit war die Nennung (auch) der "Bewirtschafteridentität" im Zusammenhang mit dieser negativen Voraussetzung zur Umsetzung des rechtspolitischen Willens erforderlich. Aus der erwähnten Formulierung kann daher für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden.

Dass die Berechnung des Auszahlungsbetrages ausgehend von diesen Feststellungen fehlerhaft gewesen sei, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet.

An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn nur das Gemeinschaftsrecht (Art. 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999) angewendet würde.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. September 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004170093.X00

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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