Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AWG 2002 §31 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde der A-GmbH in W, vertreten durch Dr. Maria Th. Pflügel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Februar 2006, Zl. BMLFUW-UW.2.1.16/0011-VI/6/2006, betreffend einen Auftrag zur Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 13. Februar 2006 erteilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei folgenden Auftrag:
"Die A-GmbH wird gemäß § 31 Abs. 2 Z. 2 AWG 2002 verpflichtet, den verordnungskonformen Zustand durch die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen zum nächstmöglichen Bilanzstichtag ehestbaldig herzustellen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen.""Die A-GmbH wird gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, AWG 2002 verpflichtet, den verordnungskonformen Zustand durch die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen zum nächstmöglichen Bilanzstichtag ehestbaldig herzustellen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen."
Als Rechtsgrundlagen führt der angefochtene Bescheid § 31 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002) und § 11 der Verpackungsverordnung 1996, BGBl. Nr. 648/1996 idF BGBl. II Nr. 232/1997 (VerpackVO 1996) an.Als Rechtsgrundlagen führt der angefochtene Bescheid Paragraph 31, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002) und Paragraph 11, der Verpackungsverordnung 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997, (VerpackVO 1996) an.
In der Begründung heißt es, der beschwerdeführenden Partei sei mit Bescheid (der belangten Behörde) vom 10. Mai 1999 die Genehmigung für ihr Sammel- und Verwertungssystem für Glasverpackungen erteilt worden. Die Genehmigung gelte für gewerblich wie auch in Haushalten oder haushaltsnah anfallende Verpackungen. Das System sei bis zum 31. Mai 2004 befristet gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe einen Antrag auf weitere Genehmigung des Systems gestellt. Das Verfahren sei anhängig. Die Berechtigung zum Betrieb nach Ablauf der Befristung gründe sich auf die Bestimmung des § 29 Abs. 7 AWG 2002.In der Begründung heißt es, der beschwerdeführenden Partei sei mit Bescheid (der belangten Behörde) vom 10. Mai 1999 die Genehmigung für ihr Sammel- und Verwertungssystem für Glasverpackungen erteilt worden. Die Genehmigung gelte für gewerblich wie auch in Haushalten oder haushaltsnah anfallende Verpackungen. Das System sei bis zum 31. Mai 2004 befristet gewesen. Die beschwerdeführende Partei habe einen Antrag auf weitere Genehmigung des Systems gestellt. Das Verfahren sei anhängig. Die Berechtigung zum Betrieb nach Ablauf der Befristung gründe sich auf die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 7, AWG 2002.
Der Aufsichtsbehörde sei bekannt geworden, dass bei dem System der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Erfassung und Verwertung von Nachlaufmengen finanzielle Vorsorge in Form einer passiven Rechnungsabgrenzung getroffen worden sei.
Als Nachlaufmaterial werde jenes Verpackungsmaterial verstanden, welches während der ordnungsgemäßen Tätigkeit eines Systems lizenziert werde, das jedoch erst nach Ablauf der Genehmigung des Systems oder nach Auslaufen der Entpflichtungs- und Lizenzvereinbarung oder nach Ablauf einer Bilanzierungsperiode anfalle.
Der beschwerdeführenden Partei sei mit Schreiben vom 28. Juni 2002 von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung unzulässig sei. Es sei gemäß § 7b Abs. 4 Z. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 die dringende Empfehlung ausgesprochen worden, den verordnungskonformen Zustand durch die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen zum nächstmöglichen Bilanzstichtag herzustellen. Dieser Empfehlung sei die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen.Der beschwerdeführenden Partei sei mit Schreiben vom 28. Juni 2002 von der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung unzulässig sei. Es sei gemäß Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 die dringende Empfehlung ausgesprochen worden, den verordnungskonformen Zustand durch die Auflösung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmengen zum nächstmöglichen Bilanzstichtag herzustellen. Dieser Empfehlung sei die beschwerdeführende Partei nicht nachgekommen.
Am 30. Mai 2005 habe das im § 33 AWG 2002 vorgesehene Expertengremium ein Gutachten über das System der beschwerdeführenden Partei gemäß § 35 AWG 2002 erstattet. In diesem Gutachten werde ausgeführt, das Expertengremium sei der Ansicht, dass die passive Abgrenzung von Lizenzerlösen aus dem Titel "Nachlaufmaterial" letztlich von der abfallwirtschaftsrechtlichen Vorfrage abhängig sei, ob es sich beim auf der Rechtsgrundlage der VerpackVO arbeitenden ARA-System um ein reines Umlagesystem handle oder um ein System der direkten Produzentenverantwortlichkeit, bei dem die Branchenrecyclinggesellschaften auch nach Beendigung des Entsorgungsvertrages oder der Entpflichtungs- und Lizenzierungsvereinbarung für die Entsorgung der noch bei aufrechtem Vertrag lizenzierten Verpackungsmengen aufzukommen hätten, selbst wenn diese erst nach Vertragsbeendigung tatsächlich zur Entsorgung gelangten. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde vertrete auch das Expertengremium die Rechtsansicht, dass es sich um ein reines Umlagesystem handle, bei dem für die Abgrenzung von Lizenzerlösen für Nachlaufmaterial (bzw. alternativ für eine Rückstellung für Entsorgungskosten für Nachlaufmaterial) kein Raum bleibe. Demgegenüber sei für Pipelinematerial, das sei zum Bilanzstichtag bereits gesammeltes Verpackungsmaterial, welches sich bereits im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befinde und erst nach dem Bilanzstichtag zur Verwertung komme, nach Ansicht des Expertengremiums eine bilanzielle Vorsorge zu treffen. Die Vorgangsweise der beschwerdeführenden Partei selbst bei der Bilanzierung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmaterial zeige, dass sie offensichtlich von der bilanzrechtlichen Notwendigkeit der Bildung dieses Passivpostens nicht voll überzeugt gewesen sei. Die PRA-Position sei von der beschwerdeführenden Partei nicht schon seit Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen des ARA-Systems, sondern erstmals im Jahresabschluss 2000 gebildet worden. Sie sei weiters anlässlich dieser erstmaligen Bildung - gewissermaßen wie ein Wahlrecht - nur genau in dem Umfang dotiert worden, der für ein ausgeglichenes Ergebnis erforderlich gewesen sei. Damit dokumentiere die beschwerdeführende Partei selbst wohl sehr deutlich den Zweck dieser Position, nämlich die Neutralisierung von erzielten Zufallsgewinnen. Die Notwendigkeit einer Bildung bzw. Anpassung dieser Position habe bisher in keiner Tarifkalkulation der beschwerdeführenden Partei einen Niederschlag gefunden. Konsequenter Weise hätte aber ein Anstieg der kalkulierten Lizenzmenge z.B. von 2001 auf 2002 und ein daraus resultierender Anstieg der PRA auch in der Tarifkalkulation 2002 kalkulatorisch berücksichtigt werden müssen. Letztendlich zeige auch eine - näher dargestellte - Kompromisslösung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ARA, dass die PRA für Nachlaufmaterial offensichtlich auch nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei bilanziell nicht zwingend notwendig gewesen sei.Am 30. Mai 2005 habe das im Paragraph 33, AWG 2002 vorgesehene Expertengremium ein Gutachten über das System der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 35, AWG 2002 erstattet. In diesem Gutachten werde ausgeführt, das Expertengremium sei der Ansicht, dass die passive Abgrenzung von Lizenzerlösen aus dem Titel "Nachlaufmaterial" letztlich von der abfallwirtschaftsrechtlichen Vorfrage abhängig sei, ob es sich beim auf der Rechtsgrundlage der VerpackVO arbeitenden ARA-System um ein reines Umlagesystem handle oder um ein System der direkten Produzentenverantwortlichkeit, bei dem die Branchenrecyclinggesellschaften auch nach Beendigung des Entsorgungsvertrages oder der Entpflichtungs- und Lizenzierungsvereinbarung für die Entsorgung der noch bei aufrechtem Vertrag lizenzierten Verpackungsmengen aufzukommen hätten, selbst wenn diese erst nach Vertragsbeendigung tatsächlich zur Entsorgung gelangten. In Übereinstimmung mit der belangten Behörde vertrete auch das Expertengremium die Rechtsansicht, dass es sich um ein reines Umlagesystem handle, bei dem für die Abgrenzung von Lizenzerlösen für Nachlaufmaterial (bzw. alternativ für eine Rückstellung für Entsorgungskosten für Nachlaufmaterial) kein Raum bleibe. Demgegenüber sei für Pipelinematerial, das sei zum Bilanzstichtag bereits gesammeltes Verpackungsmaterial, welches sich bereits im Eigentum der beschwerdeführenden Partei befinde und erst nach dem Bilanzstichtag zur Verwertung komme, nach Ansicht des Expertengremiums eine bilanzielle Vorsorge zu treffen. Die Vorgangsweise der beschwerdeführenden Partei selbst bei der Bilanzierung der passiven Rechnungsabgrenzung für Nachlaufmaterial zeige, dass sie offensichtlich von der bilanzrechtlichen Notwendigkeit der Bildung dieses Passivpostens nicht voll überzeugt gewesen sei. Die PRA-Position sei von der beschwerdeführenden Partei nicht schon seit Beginn ihrer Tätigkeit im Rahmen des ARA-Systems, sondern erstmals im Jahresabschluss 2000 gebildet worden. Sie sei weiters anlässlich dieser erstmaligen Bildung - gewissermaßen wie ein Wahlrecht - nur genau in dem Umfang dotiert worden, der für ein ausgeglichenes Ergebnis erforderlich gewesen sei. Damit dokumentiere die beschwerdeführende Partei selbst wohl sehr deutlich den Zweck dieser Position, nämlich die Neutralisierung von erzielten Zufallsgewinnen. Die Notwendigkeit einer Bildung bzw. Anpassung dieser Position habe bisher in keiner Tarifkalkulation der beschwerdeführenden Partei einen Niederschlag gefunden. Konsequenter Weise hätte aber ein Anstieg der kalkulierten Lizenzmenge z.B. von 2001 auf 2002 und ein daraus resultierender Anstieg der PRA auch in der Tarifkalkulation 2002 kalkulatorisch berücksichtigt werden müssen. Letztendlich zeige auch eine - näher dargestellte - Kompromisslösung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der ARA, dass die PRA für Nachlaufmaterial offensichtlich auch nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei bilanziell nicht zwingend notwendig gewesen sei.
Dieses Gutachten - so fährt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheids fort - sei der beschwerdeführenden Partei zur Kenntnis gebracht worden, die dazu eine Stellungnahme erstattet habe.
Weiters sei das Gutachten samt der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei auch dem "Beirat Missbrauchsaufsicht", der nach § 34 Abs. 4 AWG 2002 die belangte Behörde bei Aufsichtsmaßnahmen auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten habe, weitergeleitet worden.Weiters sei das Gutachten samt der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei auch dem "Beirat Missbrauchsaufsicht", der nach Paragraph 34, Absatz 4, AWG 2002 die belangte Behörde bei Aufsichtsmaßnahmen auf Grund eines Gutachtens des Expertengremiums zu beraten habe, weitergeleitet worden.
Der Beirat habe sich in zwei Sitzungen mit der Angelegenheit befasst, wobei am 9. November 2005 die Empfehlung ausgesprochen worden sei, das gegen die beschwerdeführende Partei im Juni 2002 eingeleitete Aufsichtsverfahren wegen des auch im Expertengutachten festgestellten Verstoßes gegen Verpflichtungen aus der VerpackVO (Bildung von Rückstellungen von Nachlaufmengen entgegen den Tarifgrundsätzen gemäß § 11 Abs. 3 Z. 2 VerpackVO) fortzusetzen.Der Beirat habe sich in zwei Sitzungen mit der Angelegenheit befasst, wobei am 9. November 2005 die Empfehlung ausgesprochen worden sei, das gegen die beschwerdeführende Partei im Juni 2002 eingeleitete Aufsichtsverfahren wegen des auch im Expertengutachten festgestellten Verstoßes gegen Verpflichtungen aus der VerpackVO (Bildung von Rückstellungen von Nachlaufmengen entgegen den Tarifgrundsätzen gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, VerpackVO) fortzusetzen.
Die beschwerdeführende Partei sei abschließend mit Schreiben der belangten Behörde vom 24. Oktober 2005 zur Mitteilung aufgefordert worden, welche Maßnahmen sie in Aussicht genommen habe, um den im Gutachten des Expertengremiums enthaltenen Empfehlungen zu entsprechen. In der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 21. November 2005 sei mit keinem Wort zur Unzulässigkeit der Bildung von Passivposten für Nachlaufmaterial Stellung genommen worden.
Die belangte Behörde schließe sich der Auffassung des Expertengremiums an. Passivposten für Nachlaufmaterial dürften daher nicht mehr gebildet werden, bestehende seien unverzüglich aufzulösen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es gebe keine Rechtsgrundlage für die von der belangten Behörde der beschwerdeführenden Partei auferlegte Verpflichtung, eine passive Rechnungsabgrenzung aufzulösen. Der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet; das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Die VerpackVO enthalte keine Regelung zu der Frage, wie mit sogenannten "Nachlaufmengen" bilanziell umzugehen sei. Entsprechende Vorschriften ergäben sich erst aus dem HGB bzw. den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung. Ohne dies ausdrücklich zu sagen, scheine die belangte Behörde ihre Auffassung von der Unzulässigkeit der Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung darauf zu stützen, dass sie der VerpackVO ein sogenanntes "Umlagesystem" unterstelle, in welchem - anders als in einem System der sogenannten direkten Produzentenverantwortlichkeit - für eine Abgrenzung von Lizenzerlösen für Nachlaufmaterial kein Raum bliebe. Für Fragen der Bilanzierung sei es aber vollkommen gleichgültig, welches System der VerpackVO zugrunde läge. Aber selbst die Ansicht der belangten Behörde, es handle sich dabei um ein sogenanntes "Umlagesystem", sei unzutreffend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die beschwerdeführende Partei hat eine Replik erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die der beschwerdeführenden Partei auferlegte Verpflichtung zur Auflösung einer passiven Rechnungsabgrenzung angeführten §§ 31 AWG 2002 und 11 VerpackVO lauten:Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als Grundlage für die der beschwerdeführenden Partei auferlegte Verpflichtung zur Auflösung einer passiven Rechnungsabgrenzung angeführten Paragraphen 31, AWG 2002 und 11 VerpackVO lauten:
"Aufsicht
§ 31. (1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.Paragraph 31, (1) Genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Aufsicht bezieht sich auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide.
1. die Abgabe von Empfehlungen, mit denen Betreibern von Sammel- und Verwertungssystemen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln und zur Verbesserung der Erfüllung der Verpflichtungen des Sammel- und Verwertungssystems in formloser Weise nahe gelegt werden;
2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Z 1 verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind; 2. die Erteilung von Aufträgen, mit denen Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, verbindlich vorgeschrieben werden, die innerhalb angemessener Frist zu setzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nachzuweisen sind;
3. eine angemessene Erhöhung der Erfassungsquote, wenn ein haushaltsnahes Sammel- und Verwertungssystem keine ausreichenden Maßnahmen gesetzt hat, um eine möglichst hohe Teilnahmequote zu erreichen;
4. die Androhung des Entzuges oder der Einschränkung der Genehmigung;
5. der Entzug oder die Einschränkung der Genehmigung, wenn
a) der Betreiber die übernommenen Leistungen in wesentlichen Teilen nicht erfüllt und mit einer Abhilfe in angemessener Frist nicht zu rechnen ist,
b) der Betreiber die sonstigen Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr erfüllt oder
c) der Betreiber des Sammel- und Verwertungssystems die Geschäftstätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Erteilung der Genehmigung aufnimmt.
"Sammel- und Verwertungssystem
§ 11. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß §§ 3, 4 und 13 Abs. 3 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.Paragraph 11, (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die Sammlung und Verwertung von denjenigen Packstoffen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß Paragraphen 3, 4 und 13 Absatz 3, abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im Paragraph 3, genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist.
1. die Grundlagen zur Berechnung der vorgesehenen Tarife für die Sammlung und Verwertung, wie insbesondere die Kostenfaktoren der Sammlung, Sortierung, Verwertung und Verwaltung,
2. allgemeine Angaben über den Rechtsträger und allfällige Haftungsträger,
3. die Eigentümerstruktur, inklusive einer Darstellung der Unternehmensstruktur (insbesondere der Eigentümerverhältnisse und der internen Organisation) und,
4. soweit vorhanden, Allgemeine Geschäftsbedingungen vorzulegen.
1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln;
2. die Tarife sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, daß die Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen umgelegt werden;
3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Vertragsnehmer im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung (vollständige Meldung der Mengen sowie Zuordnungen zu Tarifen) vertraglich sicherzustellen;
4. Systeme, für die gemäß § 7e AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben. 4. Systeme, für die gemäß Paragraph 7 e, AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, haben eine möglichst hohe Teilnahmequote anzustreben.
1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Packstoffen (Transport- und Verkaufsverpackungen), gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. In diesem Fall sind die Massenanteile so festzusetzen, daß jeweils zumindest 50% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, erfaßt werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der in den §§ 2 und 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, idF BGBl. Nr. 649/1996 festgelegten Ziele erfolgt. Als von Systemen erfaßt gilt einerseits eine getrennte Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht; als erfaßt gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für eine Nutzung gemäß § 3 Abs. 1; 1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Packstoffen (Transport- und Verkaufsverpackungen), gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. In diesem Fall sind die Massenanteile so festzusetzen, daß jeweils zumindest 50% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, erfaßt werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der in den Paragraphen 2 und 3 der Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, Bundesgesetzblatt Nr. 646 aus 1992,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1996, festgelegten Ziele erfolgt. Als von Systemen erfaßt gilt einerseits eine getrennte Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht; als erfaßt gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für eine Nutzung gemäß Paragraph 3, Absatz eins,;
2. bestimmte Massenanteile von stofflich zu verwertenden Transport- und Verkaufsverpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Diese Massenanteile sind so festzusetzen, daß (nach Aussortierung von Fremdstoffen sowie Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) zumindest 25% der Gesamtmenge und zumindest 15% jedes Packstoffes stofflich verwertet werden.
1. Einen Nachweis über die Sammelmengen je Sammelfraktion sowie den Erfassungsgrad jedes Packstoffes sowie die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmenge bezogen auf jene Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft sowie gegliedert nach Packstoffen sowie allfälligen Fehlwurfmengen;
2. eine Aufstellung der von betrieblichen Anfallstellen und aus öffentlichen Sammlungen übernommenen Verpackungsmengen, gegliedert nach Packstoffen und nach Transport- und Verkaufsverpackung;
3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 9 erfolgt, gegliedert nach Packstoffen, und 3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des Paragraph 3, Absatz 9, erfolgt, gegliedert nach Packstoffen, und
4. einen Tätigkeitsbericht.
Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres ein Geschäftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Bei Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Von Systemen, für die gemäß § 7e AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, ist jährlich bis spätestens 1. September jeden Jahres ein Prüfbericht eines Wirtschaftstreuhänders zu übermitteln, in dem die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Unternehmens auf Wirtschaftlichkeit unter Bedachtnahme der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu prüfen ist."Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jeden Jahres ein Geschäftsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Bei Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Von Systemen, für die gemäß Paragraph 7 e, AWG eine monopolartige Stellung festgestellt wurde, ist jährlich bis spätestens 1. September jeden Jahres ein Prüfbericht eines Wirtschaftstreuhänders zu übermitteln, in dem die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Unternehmens auf Wirtschaftlichkeit unter Bedachtnahme der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu prüfen ist."
Keine dieser Bestimmungen enthält eine ausdrückliche Ermächtigung der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde, einen Eingriff in die Finanzbuchhaltung des Betreibers eines Sammel- und Verwertungssystems im Sinne des 5. Abschnittes des AWG 2002 vorzunehmen.
Das Fehlen einer ausdrücklichen diesbezüglichen Bestimmung besagt aber noch nicht, dass eine solche Anordnung unzulässig ist. Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung könnte sich auch aus allgemeinen Bestimmungen über die Aufsicht und aus der VerpackVO ergeben.
Die Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme bezieht sich nach § 31 Abs. 1 zweiter Satz (nur) auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der auf Grund des AWG 2002 erlassenen Verordnungen und Bescheide. Nur in diesem Rahmen können Aufsichtsmaßnahmen nach § 31 Abs. 2 AWG 2002 ergriffen werden. Daraus folgt, dass nicht jeder von der Aufsichtsbehörde als Mangel empfundene Sachverhalt zu einer Aufsichtsmaßnahme führen darf, sondern nur ein solcher, von dem gesagt werden kann, dass das System seinen aus dem AWG 2002, den entsprechenden Verordnungen und Bescheiden entspringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch wenn das System gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder auch Verträge verstößt, dieser Verstoß aber nicht im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen im Sinne des § 31 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002 steht, kommt eine Aufsichtsmaßnahme nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher im Beschwerdefall eine Prüfung der Frage, ob die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung nach handelsrechtlichen Vorschriften unzulässig ist.Die Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme bezieht sich nach Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz (nur) auf die Erfüllung der Verpflichtungen von Sammel- und Verwertungssystemen entsprechend den Bestimmungen des AWG 2002 und der auf Grund des AWG 2002 erlassenen Verordnungen und Bescheide. Nur in diesem Rahmen können Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, AWG 2002 ergriffen werden. Daraus folgt, dass nicht jeder von der Aufsichtsbehörde als Mangel empfundene Sachverhalt zu einer Aufsichtsmaßnahme führen darf, sondern nur ein solcher, von dem gesagt werden kann, dass das System seinen aus dem AWG 2002, den entsprechenden Verordnungen und Bescheiden entspringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Auch wenn das System gegen Gesetze, Verordnungen, Bescheide oder auch Verträge verstößt, dieser Verstoß aber nicht im Zusammenhang mit seinen Verpflichtungen im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002 steht, kommt eine Aufsichtsmaßnahme nicht in Betracht. Es erübrigt sich daher im Beschwerdefall eine Prüfung der Frage, ob die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung nach handelsrechtlichen Vorschriften unzulässig ist.
Die von der belangten Behörde angeordnete Auflösung von passiven Rechnungsabgrenzungen für "Nachlaufmaterial" könnte daher nur dann rechtmäßig sein, wenn die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung gegen die Verpflichtungen des Systems aus dem AWG 2002, einer Verordnung, die sich auf dieses Gesetz stützen kann, oder aus Bescheiden auf Grund des AWG 2002 verstieße.
Einen solchen Verstoß zeigt die belangte Behörde aber nicht auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung gegen die in der Äußerung des Beirates und in der Gegenschrift der belangten Behörde angeführte Bestimmung des § 11 Abs. 3 Z. 2 VerpackVO 1996 verstoßen sollte.Einen solchen Verstoß zeigt die belangte Behörde aber nicht auf. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bildung einer passiven Rechnungsabgrenzung gegen die in der Äußerung des Beirates und in der Gegenschrift der belangten Behörde angeführte Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, VerpackVO 1996 verstoßen sollte.
§ 11 Abs. 3 Z. 2 VerpackVO 1996 bestimmt, dass die Tarife auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten sind, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, der entsprechenden Packstoffe oder Packmittelgruppen umgelegt werden. Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, VerpackVO 1996 bestimmt, dass die Tarife auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten sind, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung bestimmter Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen auf die insgesamt in Verkehr gebrachte Menge, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, der entsprechenden Packstoffe oder Packmittelgruppen umgelegt werden.
Bei § 11 Abs. 3 Z. 2 VerpackVO 1996 handelt es sich um eine Vorschrift, wie das System seine Tarife zu gestalten hat; sie besagt aber nichts darüber, ob für "Nachlaufmengen" eine passive Rechnungsabgrenzung gebildet werden darf. Der von der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei erteilte Auftrag erweist sich daher als unzulässig.Bei Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, VerpackVO 1996 handelt es sich um eine Vorschrift, wie das System seine Tarife zu gestalten hat; sie besagt aber nichts darüber, ob für "Nachlaufmengen" eine passive Rechnungsabgrenzung gebildet werden darf. Der von der belangten Behörde an die beschwerdeführende Partei erteilte Auftrag erweist sich daher als unzulässig.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , II Nr. 333.
Wien, am 28. September 2006
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070045.X00Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015