TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/4 2006/18/0241

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §12;
AsylG 2005 §13;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z14;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z1;
FrPolG 2005 §55 Abs3 Z2;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des A U (auch: U) in K, geboren 1986, vertreten durch Edward W. Daigneault, Solicitor in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 28. April 2006, Zl. SD 2350/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Rückkehrverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 28. April 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 62, Absatz eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 19. Juli 2004 nach Österreich eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei derzeit beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig.

Am 4. November 2005 sei der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 3. Oktober 2005 gewerbsmäßig drei Kugeln Kokain einem verdeckten Ermittler verkauft habe. Am 4. November 2005 sei der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate unter bedingter Strafnachsicht, rechtskräftig verurteilt worden, weil er am 3. Oktober 2005 gewerbsmäßig drei Kugeln Kokain einem verdeckten Ermittler verkauft habe.

Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, innerhalb kürzerster Zeit neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Am 24. Februar 2006 sei er gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2006 gewerbsmäßig drei Kugeln Kokain einem verdeckten Ermittler verkauft sowie eine Kugel Heroin zum unmittelbaren Weiterverkauf in seinem Mund bereitgehalten habe. Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, innerhalb kürzerster Zeit neuerlich einschlägig straffällig zu werden. Am 24. Februar 2006 sei er gemäß Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, SMG und Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 2. Februar 2006 gewerbsmäßig drei Kugeln Kokain einem verdeckten Ermittler verkauft sowie eine Kugel Heroin zum unmittelbaren Weiterverkauf in seinem Mund bereitgehalten habe.

Auf Grund der beiden Verurteilungen sei der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG erfüllt. Das dargestellte gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Auf Grund der beiden Verurteilungen sei der Tatbestand des Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erfüllt. Das dargestellte gesamte Fehlverhalten des Beschwerdeführers gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß, sodass die in Paragraph 62, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Auf Grund des mehr als eineinhalbjährigen inländischen Aufenthalts sei das Rückkehrverbot mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Diese Maßnahme sei jedoch im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und daher im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Die Verhaltensprognose könne angesichts der Suchtgiftdelikten innewohnenden Wiederholungsgefahr und der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht positiv ausfallen. Der Beschwerdeführer habe keine familiären Bindungen im Bundesgebiet geltend gemacht. Auf Grund des mehr als eineinhalbjährigen inländischen Aufenthalts sei das Rückkehrverbot mit einem Eingriff in das Privatleben verbunden. Diese Maßnahme sei jedoch im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten und daher im Grund des Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig. Das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten. Die Verhaltensprognose könne angesichts der Suchtgiftdelikten innewohnenden Wiederholungsgefahr und der gewerbsmäßigen Tatbegehung nicht positiv ausfallen.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei zu berücksichtigen, dass der aus dem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG sei zu berücksichtigen, dass der aus dem bisherigen Aufenthalt ableitbaren Integration insofern kein entscheidendes Gewicht zukomme, als die für jegliche Integration erforderliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten erheblich beeinträchtigt werde. Von daher hätten die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen in den Hintergrund zu treten.

Angesichts des dargestellten gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und der Art und Schwere der Straftaten habe von der Erlassung des Rückkehrverbots nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Im Hinblick auf den raschen Rückfall des Beschwerdeführers sei das Rückkehrverbot für unbestimmte Zeit zu erlassen gewesen. Wer bereits kurz nach der Einreise dem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel nachgehe, lasse seine Geringschätzung maßgeblicher Rechtsvorschriften nachhaltig erkennen. Vor dem Hintergrund des dargestellten Gesamtfehlverhaltens könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Rückkehrverbots maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Angesichts der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers erweist sich die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG verwirklicht sei, als unbedenklich. 1. Angesichts der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers erweist sich die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 62, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG verwirklicht sei, als unbedenklich.

2. Der Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2005 Kokain verkauft, wobei er in der Absicht vorging, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß § 70 StGB). Nur drei Monate nach der deswegen am 4. November 2005 erfolgten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist der Beschwerdeführer am 2. Februar 2006 rückfällig geworden. Er hat neuerlich gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Kokain und Heroin, verkauft bzw. zu verkaufen versucht. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich somit beim Beschwerdeführer manifestiert. 2. Der Beschwerdeführer hat am 3. Oktober 2005 Kokain verkauft, wobei er in der Absicht vorging, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Straftaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßig gemäß Paragraph 70, StGB). Nur drei Monate nach der deswegen am 4. November 2005 erfolgten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe ist der Beschwerdeführer am 2. Februar 2006 rückfällig geworden. Er hat neuerlich gewerbsmäßig Suchtgift, nämlich Kokain und Heroin, verkauft bzw. zu verkaufen versucht. Die Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß innewohnende Wiederholungsgefahr hat sich somit beim Beschwerdeführer manifestiert.

Vom weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers geht daher eine erhebliche Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität aus.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers kann weder die Ersetzbarkeit von "Kleinst-Dealern" noch die Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen für (potenzielle) Drogenkonsumenten etwas an der von den Straftaten des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung ändern.

Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Rückkehrverbot nicht "notwendig" sei, weil er auf Grund seines faktischen Abschiebeschutzes nach dem Asylgesetz 2005 ohnehin in Österreich bleiben dürfe und nirgendwohin ausreisen könne.

Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Status des Fremden als Asylwerber - dem gemäß § 13 Asylgesetz 2005 jedenfalls faktischer Abschiebeschutz zukommt - Voraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbots gemäß § 62 FPG ist und daher keinesfalls der Erlassung dieser Maßnahme entgegen stehen kann. Diesem Vorbringen ist entgegen zu halten, dass der Status des Fremden als Asylwerber - dem gemäß Paragraph 13, Asylgesetz 2005 jedenfalls faktischer Abschiebeschutz zukommt - Voraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbots gemäß Paragraph 62, FPG ist und daher keinesfalls der Erlassung dieser Maßnahme entgegen stehen kann.

Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in Paragraph 62, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, begegnet keinen Bedenken.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 19. Juli 2004 berücksichtigt. Die aus dieser ohnehin nur kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren resultierende Integration wird - von der belangten Behörde richtig erkannt - in ihrer sozialen Komponente durch die gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers entscheidend relativiert. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen unstrittig nicht. 3. Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz eins und Absatz 2, FPG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 19. Juli 2004 berücksichtigt. Die aus dieser ohnehin nur kurzen Aufenthaltsdauer von weniger als zwei Jahren resultierende Integration wird - von der belangten Behörde richtig erkannt - in ihrer sozialen Komponente durch die gravierenden Straftaten des Beschwerdeführers entscheidend relativiert. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestehen unstrittig nicht.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt somit nur ein sehr geringes Gewicht zu.

Diesen Interessen steht die - wie oben 2. dargestellt, sehr gewichtige - Störung öffentlicher Interessen durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Rückkehrverbot zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden. Diesen Interessen steht die - wie oben 2. dargestellt, sehr gewichtige - Störung öffentlicher Interessen durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers gegenüber. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass das Rückkehrverbot zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit) dringend geboten sei (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

4. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers im Sinn von § 55 Abs. 3 Z. 1 und Z. 2 FPG würde eine Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbots im Rahmen des der Behörde gemäß § 62 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066). 4. Auf Grund der Verurteilungen des Beschwerdeführers im Sinn von Paragraph 55, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 2, FPG würde eine Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbots im Rahmen des der Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG eingeräumten Ermessens offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2006/18/0066).

5. Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbots.

Nach der auch hier maßgeblichen hg. Rechtsprechung zu § 39 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 63 Abs. 1 FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0225). Nach der auch hier maßgeblichen hg. Rechtsprechung zu Paragraph 39, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, Absatz eins, FPG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 2002/18/0225).

Der belangten Behörde kann nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der gewerbsmäßigen Tatbegehung und des raschen Rückfalls die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Wien, am 4. Oktober 2006

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180241.X00

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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