TE Vfgh Beschluss 2002/6/11 B1594/01

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Veröffentlicht am 11.06.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Die beschwerdeführende Partei ist schuldig, der beteiligten Partei Dr. B D zu Handen des Rechtsvertreters die mit EUR 1.962,00 bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die beschwerdeführende Partei zog mit Schriftsatz vom 20.3.2002 ihre Beschwerde zurück. Das Verfahren war daher einzustellen.

Der beteiligten Partei Dr. B D, die im Beschwerdeverfahren durch ihre anwaltliche Vertretung eine Äußerung erstattet hatte, waren gemäß §88 (letzter Satz) VfGG die von ihr beantragten Prozesskosten in Höhe des Pauschalsatzes von EUR 1.635,00 (zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 327,00) zuzusprechen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1594.2001

Dokumentnummer

JFT_09979389_01B01594_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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