TE Vwgh Beschluss 2006/10/4 2006/18/0311

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des E N, nunmehr: E K, (geboren 1967, nunmehr richtig: 1973), vertreten durch Dr. Helge Doczekal, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. August 2006, Zl. SD 1526/04, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbots, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

I.römisch eins.

1.1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (die Erstbehörde) hatte mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, gemäß § 49 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. 1.1. Die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro (die Erstbehörde) hatte mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Sierra Leone, gemäß Paragraph 49, Absatz eins und Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, des Fremdengesetzes 1997 - FrG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.2. Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung wurde der Erstbescheid mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. August 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG behoben. 1.2. Auf Grund der dagegen eingebrachten Berufung wurde der Erstbescheid mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. August 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

In der Beschwerde wird der Beschwerdepunkt wie folgt festgelegt:

"Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer durch die unrichtige Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG in seinem Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt worden.""Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer durch die unrichtige Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG in seinem Recht auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet verletzt worden."

II.römisch zwei.

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. 1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Beschwerde (u.a.) die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0545).Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 41, Absatz eins, VwGG gebunden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 8. September 2005, Zl. 2005/18/0545).

2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das von der Erstbehörde mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben. 2. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das von der Erstbehörde mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Durch diese Behebung des Aufenthaltsverbots kann der Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verletzt sein, kommen doch infolge der Behebung die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Rechtswirkungen - die Ausreiseverpflichtung sowie das Verbot der Einreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots (vgl. §§ 40, 41 des Fremdengesetzes 1997 sowie §§ 67, 72 des Fremdenpolizeigesetzes 2005) - ihm gegenüber nicht zum Tragen.Durch diese Behebung des Aufenthaltsverbots kann der Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht verletzt sein, kommen doch infolge der Behebung die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Rechtswirkungen - die Ausreiseverpflichtung sowie das Verbot der Einreise während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots vergleiche , Paragraphen 40, 41, des Fremdengesetzes 1997 sowie Paragraphen 67, 72, des Fremdenpolizeigesetzes 2005) - ihm gegenüber nicht zum Tragen.

3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen. 3. Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zur Erhebung zurückzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180311.X00

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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