TE Vwgh Beschluss 2006/10/4 2006/18/0270

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg impl;
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/18/0271

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des NL in B, geboren 1976, vertreten durch Dr. Reinhold Gsöllpointner und Dr. Robert Pirker, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hellbrunnerstraße 7a, über 1. den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 2. Juni 2006, Zl. Fr-43/2/06, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, und 2. die Beschwerde gegen den genannten Bescheid, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 2. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie §§ 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg (der belangten Behörde) vom 2. Juni 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, sowie Paragraphen 61, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem früheren Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2006 zugestellt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat es verabsäumt, innerhalb der sechswöchigen Beschwerdefrist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Im vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen früheren Vertreter beauftragt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Am 11. Juli 2006 habe er sich bei diesem telefonisch nach dem Verfahrensstand erkundigt und die Auskunft erhalten, dass dieser die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht abgefertigt hätte. Bei dieser vereinbarungswidrigen Vorgangsweise seines Vertreters

"handelte es sich jedenfalls um ein für mich völlig unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, da ich keinerlei Ahnung hatte, dass dieser die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht fristgerecht einreichen würde".

Den Beschwerdeführer treffe persönlich kein Verschulden. Der Stattgebung des Antrages würde

"in Relation zu dem für mich zu bewertenden Nachteil, keinerlei wesentliche öffentliche Interessen entgegenstehen."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Da ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, treffen die Folgen eines Versehens eines Rechtsanwaltes den von diesem vertretenen Antragsteller. Eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis ist dem Vertretenen als Verschulden zuzurechnen. Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten, wofür es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte gibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2003/18/0184). Der Wiedereinsetzungsantrag enthält auch kein Vorbringen dazu, weshalb der Vertreter kein Rechtsmittel ergriffen hat. Er stützt sich lediglich auf das oben wiedergegebene Vorbringen. Mangels Dartuung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes war dem Antrag ein Erfolg zu versagen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Interessenabwägung (in Bezug auf einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid) stattzufinden (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0184). Da ein Vertretener grundsätzlich für die Handlungen und Unterlassungen seines Vertreters einzustehen hat, treffen die Folgen eines Versehens eines Rechtsanwaltes den von diesem vertretenen Antragsteller. Eine vom Vertreter verschuldete Fristversäumnis ist dem Vertretenen als Verschulden zuzurechnen. Die (bloße) Untätigkeit eines Vertreters bildet im Allgemeinen keinen Wiedereinsetzungsgrund, es sei denn, der Machthaber wäre seinerseits durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten, wofür es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte gibt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2003/18/0184). Der Wiedereinsetzungsantrag enthält auch kein Vorbringen dazu, weshalb der Vertreter kein Rechtsmittel ergriffen hat. Er stützt sich lediglich auf das oben wiedergegebene Vorbringen. Mangels Dartuung eines tauglichen Wiedereinsetzungsgrundes war dem Antrag ein Erfolg zu versagen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Interessenabwägung (in Bezug auf einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid) stattzufinden vergleiche , nochmals das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/18/0184).

In Anbetracht der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den früheren Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2006 hat die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG am 24. Juli 2006 geendet. Die am 7. August 2006 zur Post gegebene Beschwerde war ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen. In Anbetracht der Zustellung des angefochtenen Bescheides an den früheren Vertreter des Beschwerdeführers am 12. Juni 2006 hat die sechswöchige Beschwerdefrist des Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG am 24. Juli 2006 geendet. Die am 7. August 2006 zur Post gegebene Beschwerde war ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über die Anträge des Beschwerdeführers, seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 4. Oktober 2006

Schlagworte

Allgemein Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180270.X00

Im RIS seit

12.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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