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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1152;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der H in Y, vertreten durch Dr. Rainer Mutenthaler, Rechtsanwalt in 3370 Ybbs, Herrengasse 23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. April 2005, Zl. Senat-ME-04-0090, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft M vom 22. April 2004 wurde die Beschwerdeführerin in sechs Fällen der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin der N Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Y zu verantworten, dass diese Gesellschaft zu den jeweils umschriebenen Tatzeiten die genannten sechs Ausländerinnen (allesamt Staatsangehörige der Dominikanischen Republik) jeweils als Tänzerinnen bzw. Gästeanimateurinnen ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigungen beschäftigt habe. Wegen dieser Verw