TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/9 2006/09/0079

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Veröffentlicht am 09.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §19 Abs3;
VStG §51f Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Gallgasse 50, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 2. März 2006, Zl. UVS- 07/A/24/3399/2004/31, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe an einem näher angeführten Ort zu einer näher bestimmten Zeit zwei rumänische und einen jugoslawischen Staatsangehörigen beschäftigt, obwohl für diese keine entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Er habe dadurch jeweils eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.400,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils fünf Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe die "faire Verfahrensnotwendigkeit" dadurch verletzt, dass sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen hätte.

Aus den vorgelegten Akten sind folgende Vorgänge ersichtlich:

Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 30. August 2005 zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2005 geladen. Diese Ladung wurde durch Hinterlegung am 5. September 2005 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 2. November 2005 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er dem nunmehrigen Beschwerdeführervertreter Vollmacht erteilt habe. Am 3. November 2005 nahm der Beschwerdeführervertreter durch Mag. S Akteneinsicht.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2005 an, der Beschwerdeführer befinde sich "seit zwei Wochen und noch für zwei Wochen auf einem lang geplanten Urlaub in der Sahara", führte dies jedoch nicht näher aus. Die Verhandlung wurde nach Einvernahme zahlreicher Zeugen geschlossen, der Vertreter des Beschwerdeführers verzichtete auf die mündliche Verkündung des Berufungsbescheides.

Mit Bekanntgabe vom 7. Dezember 2005 teilte der Vertreter des Beschwerdeführers mit:

"In rubrizierter Verwaltungsstrafsache beantragt der Berufungswerber" (das ist der Beschwerdeführer) " im Sinne des Art. 6 MRK seine Einvernahme als Beschuldigter. Es war ihm weder zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 10. November 2005, noch danach möglich, abzusehen, dass seine Reise ins Ausland vor dem 10. November 2005 beginnen werde. Er erfuhr kurzfristig von der Notwendigkeit seiner Abreise und konnte aus diesem Grund den erkennenden UVS von seiner Abwesenheit von obiger Verhandlung nicht in Kenntnis setzen."

Der Umstand, dass eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist, hindert gemäß § 51f Abs. 2 VStG weder die Durchführung der Verhandlung, noch die Fällung des Erkenntnisses. Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG anzuwendenden § 19 Abs. 3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde dem zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer die Ladung zur mündlichen Verhandlung bereits mehr als zwei Monate vor dem Verhandlungstermin zugestellt. Eine urlaubsbedingte Verhinderung vermag nur dann ein begründetes Hindernis im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG zu bilden, wenn sie nicht durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0059).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er derartige Dispositionen versucht hätte oder ihm solche nicht zumutbar gewesen seien. Er beschränkte sich vielmehr auf die untereinander nicht zu vereinbarenden Behauptungen, der Urlaub sei einerseits "lang geplant gewesen" (Vorbringen vom 10. November 2005) und der Beschwerdeführer habe andererseits "kurzfristig von der Notwendigkeit seiner Abreise" erfahren (Schriftsatz vom 7. Dezember 2005), wobei weder das eine noch das andere bescheinigt worden ist.

Wenn aber der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, vermag er dies nicht mit Erfolg als Verfahrensmangel zu rügen (vgl. abermals das hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2003/09/0059).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006090079.X00

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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