TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/9 2005/09/0116

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §58;
AVG §60;
VStG §24;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde der F in H, vertreten durch Ferner, Hornung & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 3. Juni 2005, Zl. UVS-11/10.492/10- 2005, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Finanzen und Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 4. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin in zwei Fällen schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B GmbH mit Sitz in T, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei (bestimmt bezeichnete) ungarische Staatsangehörige im genannten Betrieb, wie anlässlich einer Kontrolle durch den Gendarmerieposten W am 17. August 2002 um 14.40 Uhr auf dem Firmengelände in W habe festgestellt werden können, beschäftigt worden seien, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt, und keine Anzeigebestätigung ausgestellt gewesen seien und die Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung der § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AuslBG nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 leg. cit. mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je 2.000 EUR bestraft. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S vom 4. Februar 2004 wurde die Beschwerdeführerin in zwei Fällen schuldig erkannt, sie habe es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma B GmbH mit Sitz in T, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei (bestimmt bezeichnete) ungarische Staatsangehörige im genannten Betrieb, wie anlässlich einer Kontrolle durch den Gendarmerieposten W am 17. August 2002 um 14.40 Uhr auf dem Firmengelände in W habe festgestellt werden können, beschäftigt worden seien, obwohl hiefür weder eine Beschäftigungs- noch eine Entsendebewilligung erteilt, und keine Anzeigebestätigung ausgestellt gewesen seien und die Ausländer auch nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines gewesen seien. Die Beschwerdeführerin wurde wegen Übertretung der Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. mit zwei Geldstrafen in der Höhe von je 2.000 EUR bestraft.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 2005 wurde dieser Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG keine Folge gegeben.

Nach wörtlicher Wiedergabe der Berufung zitierte die belangte Behörde die Angaben der in der mündlichen Berufungsverhandlung vernommenen Zeugen ohne daraus weitere konkrete Feststellungen zu treffen und schließt unmittelbar mit der Erwägung an, es "steht also unbestritten" fest, dass die in Rede stehenden ungarischen Staatsbürger am Vorfallstag im Zeitpunkt der Kontrolle auf der Parkfläche in W mit dem Abkoppeln eines Auflegers von einem der B GmbH gehörenden Zugfahrzeug beschäftigt gewesen seien.

Werde in der Berufung die unrichtige Tatortangabe im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides moniert, sei darauf zu verweisen, dass der konkrete Einsatzort von illegal Beschäftigten nicht Tatort sei, sondern jener Ort, an dem die Beschuldigte hätte handeln sollen, bei einer Tätigkeit als Verantwortliche für ein Unternehmen sei dies der Sitz des Unternehmens in T.

Zur Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer illegalen Beschäftigung durch die B GmbH existierten, sei auf die Aussage des vernommenen Kontrollorganes zu verweisen, wonach die beiden ungarischen Staatsangehörigen am fraglichen Tag mit dem Abkoppeln eines Zugfahrzeugs beschäftigt gewesen seien, und zwar auf der Parkfläche "vor der Holzbaracke", die der Sohn der Beschwerdeführerin "offensichtlich als Büro" verwende. Dieser habe als Zeuge vernommen die Örtlichkeit auch selbst als "Firmengelände" bezeichnet. Das Kontrollorgan habe ausgesagt, gesehen zu haben, dass die Ausländer ihre Pässe und Gepäckstaschen aus den LKW herausgenommen hätten.

Die Einvernahmen der Ungarn am Gendarmerieposten habe unter Zuziehung einer Ungarisch-Dolmetscherin stattgefunden. Die darüber aufgenommenen Niederschriften seien in der Berufungsverhandlung erörtert worden, da die beiden Ausländer zwar zur Verhandlung geladen worden, nicht aber erschienen seien. In diesen Niederschriften sei ganz klar die Rede davon, dass die beiden Ungarn zur Arbeitsaufnahme zur Firma B gekommen seien. Von Vorbereitungshandlungen für die Gründung von Gesellschaften sei hiebei nicht die Rede gewesen, auch wenn kurze Zeit später dann solche Gesellschaften gegründet und im Firmenbuch eingetragen worden seien. Zum damaligen Zeitpunkt sei dies aber nicht der Fall gewesen, der Hinweis auf die Firmengründung gehe daher fehl, zumal auch nicht nachvollziehbar sei, in welchem Zusammenhang das Abkoppeln eines Fahrzeuges mit einer bevorstehenden Firmengründung stehen solle. Insoweit sei die Aussage des Sohnes der Beschwerdeführerin unglaubwürdig. Die Beschwerdeführerin als handelsrechtliche Geschäftsführerin der B GmbH habe daher die illegale Beschäftigung der beiden ungarischen Staatsangehörigen am 7. August 2002 zu verantworten.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Erwägungen zur Strafbemessung dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG - erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG - erwogen:

Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0007). Gemäß dem nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dabei ist die Behörde verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der Paragraphen 58, und 60 AVG nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen vergleiche , zuletzt das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0007).

Die wörtliche Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen.

Aus den solcherart lediglich im Bescheid wiederholten Angaben der einvernommenen Zeugen geht das in der Folge von der belangten Behörde als "unbestritten" festgehaltene Substrat, dass nämlich die in Rede stehenden ungarischen Staatsbürger "am Vorfallstag auf der Parkfläche in W mit dem Abkoppeln eines Auflegers von einem der B GmbH gehörenden Zugfahrzeug, beschäftigt" gewesen seien, weder hervor noch kann davon die Rede sein, dass das "unbestritten" sei.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zutreffend geltend, dass eine Zuordnung dieses, nach der Anzeige des Hauptzollamtes S vom 16. September 2002 mit einem S Kennzeichen versehenen Zugfahrzeuges zu dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmen weder aus der Anzeige, den niederschriftlichen Angaben der einvernommenen Personen noch den Ergebnissen der mündlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen ist. Die belangte Behörde hat daher die entscheidungswesentliche Frage, ob das Zugfahrzeug, an welchem die Ungarn tätig gewesen sein sollen, dem von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmen (oder einem anderen) zuzurechnen ist, unbeantwortet gelassen, was einen wesentlichen Begründungsmangel darstellt.

Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Annahme der belangten Behörde, es habe sich bei dem Ort der Betretung um eine Betriebsliegenschaft des von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens gehandelt, finde im Akteninhalt keine Deckung. Tatsächlich geht aus dem Akt nicht hervor, dass die Parkfläche in W zum Betrieb des von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens gehört. Sie verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Sitz des Unternehmens an einem anderen Ort liege. Die Annahme, dass es sich bei dieser Parkfläche um ein "Firmengelände" des von der Beschwerdeführerin vertretenen Unternehmens handle, hätte daher konkreter Beweisergebnisse bedurft, mit denen sich die belangte Behörde beweiswürdigend auseinander zu setzen gehabt hätte. Auch aus den Angaben des Kontrollorgans lässt sich diesbezüglich Eindeutiges nicht entnehmen.

Bereits aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste. Bereits aus diesen Gründen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 9. Oktober 2006

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Ermittlungsverfahren Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090116.X00

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten