Index
50 GewerberechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit durch die Ermächtigung zur Festlegung verbindlicher Tarife im Gelegenheitsverkehrsgesetz sowie einer darauf gestützten Taxitarifverordnung; öffentliches Interesse an verbindlicher Tarifordnung infolge Konsumentenschutzfunktion; geprüfte Regelung adäquat zur Erreichung dieses Ziels; keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes, keine UnverhältnismäßigkeitSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. §14 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), BGBl. 112, ermächtigt den Landeshauptmann für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr durch Verordnung verbindliche Tarife festzulegen; er lautet wie folgt:römisch eins. 1. §14 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG), Bundesgesetzblatt 112, ermächtigt den Landeshauptmann für den mit Personenkraftwagen ausgeübten Gelegenheitsverkehr durch Verordnung verbindliche Tarife festzulegen; er lautet wie folgt:
"§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des §30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden.""§14. (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr - ausgenommen Beförderungen von Schülern auf Grund des §30f des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 - nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. In den Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde gelten soll, kann auch diese die Festlegung verbindlicher Tarife anregen. Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne Gemeinden festgelegt werden. Für Beförderungen aus besonderen Anlässen können im Tarif Sondervereinbarungen (Pauschale) festgelegt werden."
2. Gestützt auf diese Ermächtigung erließ der Landeshauptmann von Salzburg die Verordnung vom 12. November 1997 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein, Sbg. Landes-Zeitung Nr. 33 vom 10. Dezember 1997, (im folgenden: Gasteiner TaxitarifVO), deren §§1 bis 3 wie folgt lauten:
"TARIFE
§1
Besondere Tarifbestimmungen
§2
Zuschläge
§3
Aktentaschen, Aktenkoffer-, Hand- und Einkaufstaschen) je
Gepäckstück 1 Zuschlag
b) je km Anfahrt zur Aufnahmestelle, der außerhalb des
Ortsgebietes der Standortgemeinde liegt und der auf der Fahrt
mit dem Fahrgast nicht mehr zurückgefahren wird 2 Zuschläge
c) für Bergfahrten, und zwar auf den Breitenberg 3 Zuschläge
zum Hartlbauer, Dorfgastein 3 Zuschläge
nach Sportgastein 3 Zuschläge
in das Schizentrum Angertal 3 Zuschläge
zur ÖBB-Haltestelle Hofgastein 2 Zuschläge
zur ÖBB-Haltestelle Angertal 3 Zuschläge
zum Cafe Gamskar, Hofgastein 3 Zuschläge
nach Windischgrätz 6 Zuschläge
auf die Bellevuealm 6 Zuschläge
nach Radern 5 Zuschläge
zum Hartlbauer, Hofgastein 5 Zuschläge
auf den Faschingberg 5 Zuschläge
zum Grabnerbauer 6 Zuschläge
zum Annen-Cafe 5 Zuschläge
zum Hauserbauer, Dorfgastein 6 Zuschläge
nach Mitterberg (Naglmayr) 5 Zuschläge
auf die Strohlechenalm 9 Zuschläge
nach Brandeben 9 Zuschläge
d) für die Montage von Schneeketten 8 Zuschläge
e) 1. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die größeren
Aufwand verursacht 50 Zuschläge
2. für die Behebung von Wagenverunreinigungen, die geringeren
Aufwand verursacht 25 Zuschläge"
In §4 werden die Fahrpreise für über die Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein hinausgehende Fahrten der freien Vereinbarung anheimgestellt und dem Lenker bestimmte Auskunftspflichten auferlegt; §5 erklärt Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung als Verwaltungsübertretungen gemäß §15 Abs1 Z5, Abs2 und 3 des GelverkG. §6 der Verordnung regelt deren Inkrafttreten und trifft damit im Zusammenhang stehende Bestimmungen.
II. 1. Beim Obersten Gerichtshof ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen eine vom Oberlandesgericht Linz bestätigte einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Salzburg anhängig. Mit dieser wurde der Beklagten zur Sicherung eines (inhaltsgleichen) Anspruches der Klägerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen aufgetragen,römisch zwei. 1. Beim Obersten Gerichtshof ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs gegen eine vom Oberlandesgericht Linz bestätigte einstweilige Verfügung des Landesgerichtes Salzburg anhängig. Mit dieser wurde der Beklagten zur Sicherung eines (inhaltsgleichen) Anspruches der Klägerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen aufgetragen,
"es im geschäftlichen Verkehr bei der Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes ab sofort bis zur rechtskräftigen Beendigung des ... Verfahrens zu unterlassen, Preise anzubieten oder tatsächlich zu gewähren, die unter den Tarifen liegen, die in der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 12.11.1997 über verbindliche Tarife für das Taxigewerbe in den Gemeinden Bad Gastein, Bad Hofgastein und Dorfgastein verordnet sind".
2. Aus Anlaß dieses Verfahrens stellte der Oberste Gerichtshof beim Verfassungsgerichtshof zunächst den Antrag, §14 Abs1 GelverkG als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser wurde mit hg. Beschluss vom 15. März 2001, G57/00, im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, daß es für die Zulässigkeit der Anfechtung dieser (bloß) eine Verordnungsermächtigung enthaltenden Gesetzesbestimmung erforderlich gewesen wäre, die im Anlaßfall maßgebliche Gasteiner TaxitarifVO ebenfalls anzufechten.
3. Mit den nunmehr vorliegenden, auf Art89 Abs2 iVm Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen begehrt der Oberste Gerichtshof, die §§1, 2 und 3 der aufgrund des §14 Abs1 GelverkG erlassenen Gasteiner TaxitarifVO als gesetzwidrig und §14 Abs1 GelverkG "insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen". 3. Mit den nunmehr vorliegenden, auf Art89 Abs2 in Verbindung mit Art139 und Art140 B-VG gestützten Anträgen begehrt der Oberste Gerichtshof, die §§1, 2 und 3 der aufgrund des §14 Abs1 GelverkG erlassenen Gasteiner TaxitarifVO als gesetzwidrig und §14 Abs1 GelverkG "insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen".
Hiezu führt er - nach Darstellung des seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhaltes - aus, daß er bei der Entscheidung über den ordentlichen Revisionsrekurs die §§1 bis 3 Gasteiner TaxitarifVO anzuwenden habe. Dieser Verordnung sei - wie der Oberste Gerichtshof erhoben habe - ein Schreiben der Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW in der Wirtschaftskammer Salzburg vom 22. August 1997 vorausgegangen, in dem eine Änderung des Taxitarifs für die Gemeinden Dorfgastein, Bad Hofgastein und Bad Gastein angeregt wurde. Vor Erlassung der Verordnung seien die Sektion Verkehr der Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die betroffenen Gemeinden angehört worden. Die Gasteiner TaxitarifVO beruhe auf der Verordnungsermächtigung des §14 Abs1 GelverkG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit der Oberste Gerichtshof folgendes Bedenken hege:
"Art 6 Abs1 StGG garantiert jeder inländischen Person das Recht auf freie Erwerbstätigkeit. Die Erwerbsfreiheit darf nur beschränkt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die beschränkende Maßnahme zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen ist (H. Mayer, [B-VG2 (1997)] 488f mwH).
Die Erlassung verbindlicher Taxitarife schränkt die Erwerbsfreiheit ein. Im öffentlichen Interesse könnte eine solche Einschränkung liegen, wenn andernfalls die Versorgung der Bevölkerung mit Taxidienstleistungen gefährdet wäre. Grund dafür könnte sein, dass bei Fehlen eines verbindlichen Taxitarifs überhöhte Preise für Taxidienstleistungen verlangt würden oder dass die Taxiunternehmer einem ruinösen Wettbewerb ausgesetzt wären, der die Versorgung mit Taxidienstleistungen gefährdete.
Der Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen könnte nur ein öffentliches Interesse an Höchsttarifen und nicht auch an Mindesttarifen begründen. Angesichts der - jedenfalls in den größeren Städten - großen Zahl von Taxiunternehmen ist aber anzunehmen, dass der Wettbewerb zwischen den Taxiunternehmen überhöhte Preise verhindern werde. Auch in anderen Bereichen der Versorgung mit notwendigen Gütern wird der Preiswettbewerb zugelassen und auf die regulierende Kraft des Markts vertraut.
Ein öffentliches Interesse an Mindesttarifen könnte nur damit begründet werden, dass der andernfalls zu befürchtende ruinöse Wettbewerb die Versorgung mit Taxidienstleistungen gefährdete. Für eine derartige Entwicklung bestehen aber schon wegen der Struktur des Marktes, den eine Vielzahl von kleinen und das Fehlen von den Markt dominierenden großen Anbietern kennzeichnet, keine Anhaltspunkte. Es ist vielmehr anzunehmen, dass Angebot und Nachfrage auch bei Taxidienstleistungen zu für Unternehmer und Kunden annehmbaren Preisen führen werden.
Ein öffentliches Interesse an der Festlegung verbindlicher Taxitarife ist demnach nicht zu erkennen. Sie widerspricht auch der mit dem Wegfall der Bedarfsprüfung (VSlg 10.932) eingeleiteten Liberalisierung des Marktes an Taxidienstleistungen. Nunmehr ist zwar der freie Zugang zum Markt gewährleistet; die wirtschaftliche Betätigung auf dem Markt ist aber durch verbindliche Taxitarife weiterhin eingeschränkt. Dadurch wird die durch den Wegfall der Bedarfsprüfung notwendig gewordene Anpassung des Angebots an die Nachfrage erschwert, wenn nicht gar verhindert. Dies widerspricht dem öffentlichen Interesse an einem bedarfsgerechten und für Unternehmer und Kunden zufriedenstellenden Angebot an Taxidienstleistungen."
Werde aber - so der Oberste Gerichtshof weiter - die Verordnungsermächtigung des §14 Abs1 GelverkG als verfassungswidrig aufgehoben, so werde damit der Gasteiner TaxitarifVO die Grundlage entzogen, was deren Gesetzwidrigkeit bewirke.
4. a) Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie zunächst die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsantrages in Frage stellt:
"Es fällt auf, dass mit dem vorliegenden Antrag (lediglich) begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle §14 Abs1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 idF BGBl. Nr. 112/1996 'insoweit als verfassungswidrig aufheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen.' Welcher Normteil der genannten Gesetzesbestimmung nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes der Aufhebung verfallen soll, um die als verfassungswidrig erachtete Ermächtigung des Landeshauptmannes aus dem Rechtsbestand zu entfernen, wird indes nicht dargelegt. Da der Verfassungsgerichtshof seiner ständigen Rechtsprechung zufolge nicht befugt ist, Rechtsvorschriften auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen bzw Normteile das antragstellende Gericht ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen (vgl. zB VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988 und 14587/1996), erweist sich der vorliegende Antrag nach Auffassung der Bundesregierung schon mangels genauer Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes als unzulässig." "Es fällt auf, dass mit dem vorliegenden Antrag (lediglich) begehrt wird, der Verfassungsgerichtshof wolle §14 Abs1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996, 'insoweit als verfassungswidrig aufheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen.' Welcher Normteil der genannten Gesetzesbestimmung nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes der Aufhebung verfallen soll, um die als verfassungswidrig erachtete Ermächtigung des Landeshauptmannes aus dem Rechtsbestand zu entfernen, wird indes nicht dargelegt. Da der Verfassungsgerichtshof seiner ständigen Rechtsprechung zufolge nicht befugt ist, Rechtsvorschriften auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen bzw Normteile das antragstellende Gericht ins Auge gefasst haben könnte, in Prüfung zu ziehen vergleiche zB VfSlg. 8552/1979, 11152/1986, 11802/1988 und 14587/1996), erweist sich der vorliegende Antrag nach Auffassung der Bundesregierung schon mangels genauer Bezeichnung des Anfechtungsgegenstandes als unzulässig."
Unter Bezugnahme auf den hg. Beschluß vom 15. März 2001, G57/00, vertritt die Bundesregierung weiters die Auffassung, daß die nunmehrige Anfechtung zwar der dort vom Verfassungsgerichtshof vertretenen Rechtsansicht insoweit Rechnung trägt, als zusätzlich auch näher bezeichnete Bestimmungen der Gasteiner TaxitarifVO angefochten werden. Der Oberste Gerichtshofe habe jedoch in seinem Anfechtungsschriftsatz weder Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmungen dargelegt noch die Maßgeblichkeit der hinsichtlich der angefochtenen Gesetzesstellen vorgetragenen Bedenken für die mitangefochtenen Verordnungsstellen behauptet:
"Damit erweist sich der vorliegende Verordnungsprüfungsantrag jedoch im Hinblick auf §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953, dem zufolge die gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung(sstellen) sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen sind (vgl. in diesem Zusammenhang zB VfSlg 12564/1990, 13809/1994 und 14802/1997) als unzulässig, was wiederum im Lichte des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2001, G57/00, auch die Unzulässigkeit der Anfechtung von Teilen des §14 Abs1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 nach sich zieht, weil diese eine zulässige Anfechtung der auf Grund der in Rede stehenden Gesetzesstelle erlassenen Verordnung voraussetzt." "Damit erweist sich der vorliegende Verordnungsprüfungsantrag jedoch im Hinblick auf §57 Abs1 zweiter Satz VerfGG 1953, dem zufolge die gegen die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnung(sstellen) sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen sind vergleiche in diesem Zusammenhang zB VfSlg 12564/1990, 13809/1994 und 14802/1997) als unzulässig, was wiederum im Lichte des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 15.3.2001, G57/00, auch die Unzulässigkeit der Anfechtung von Teilen des §14 Abs1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 nach sich zieht, weil diese eine zulässige Anfechtung der auf Grund der in Rede stehenden Gesetzesstelle erlassenen Verordnung voraussetzt."
b) Die Bundesregierung meint, die Frage, ob durch die angefochtene Regelung in unverhältnismäßiger und damit verfassungswidriger Weise in das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit eingegriffen wird, aus folgenden Erwägungen verneinen zu können:
"Taxis werden von ihrem Funktionszweck, wie auch der Linienverkehr, zum Bereich des öffentlichen Nahverkehrs gezählt. Der Linienverkehr ist dadurch charakterisiert, dass er für jedermann zugänglich an öffentlichen Orten bereitgehalten wird, eine Beförderungspflicht besteht, fixe Fahrpreise festgelegt sind und eine bestimmte, vorgegebene Strecke befahren wird. Das Taxi stellt eine Ergänzung dazu dar, wobei der Unterschied lediglich darin besteht dass keine vorgegebene Strecke befahren wird sondern vom Konsumenten individuell Fahrziel und Fahrstrecke bestimmt werden können. Ebenso wie beim Linienverkehr werden Taxis jedoch für jedermann zugänglich an öffentlichen Orten bereitgehalten, es bestehen eine Beförderungspflicht und verbindliche Tarife. Beim Linienverkehr ist es selbstverständlich, dass der Fahrpreis festgelegt ist und kein Fahrgast mit dem Lenker vor der Fahrt den Preis für den Fahrschein individuell vereinbaren muss.
Für den Konsumenten würde durch den Wegfall der verbindlichen Tarife für Taxis eine große Unsicherheit entstehen. In den meisten Fällen wird ein Taxi vom Konsumenten sofort benötigt, weshalb er (im Gegensatz zu vielen anderen Bereichen der Wirtschaft) nicht Zeit hat, umfangreiche Preisvergleiche anzustellen. Verschärft wird diese Situation noch dadurch, dass es in Österreich viele kleingewerbliche Taxiunternehmen (ca. 11 000) mit durchschnittlich zwei Fahrzeugen gibt, die im Falle des Wegfalls verbindlicher Preise jeder für sich den Tarif festlegen würde.
Auch bei der weit verbreiteten Bestellung eines Taxis per Funkzentrale wäre es für den Konsumenten weiters kaum möglich, den billigsten Anbieter zu wählen, da die Funkzentrale den Auftrag nur vermittelt. Die Taxizentrale müsste alle Tarife aufliegen haben, um den jeweils billigsten nennen und weitervermitteln zu können, wobei der Kunde keinerlei Kontrollmöglichkeit hätte. Ähnlich wäre die Situation auch, wenn man beim Standplatz anruft, um ein Taxi anzufordern.
Ein weiteres Problem stellt die Preisauszeichnung dar. Beim Taxistandplatz sind die Tarife nicht ausgezeichnet, sie sind lediglich im Taxi ersichtlich. Auch wenn es eine Preisauszeichnung gäbe, wäre eine Auszeichnung bei freien Tarifen nur mit großem Aufwand möglich, weil Standplätze für jeden Taxiunternehmer zugänglich sind. Es müssten also alle diesen Standplatz anfahrenden Taxiunternehmer dort ihre Tarife auszeichnen; allein in Wien gibt es jedoch 3203 Taxiunternehmer. Somit müsste der Konsument von Taxi zu Taxi gehen und fragen, wer den billigsten Tarif hat. Sollte nur ein Taxi beim Standplatz stehen, wäre die Möglichkeit eines Preisvergleiches gar nicht gegeben. Der Konsument müsste zum nächsten Taxistandplatz gehen oder einen möglicherweise unangemessen hohen Fahrpreis in Kauf nehmen.
Insofern zeigt sich, dass eine mögliche Verbilligung der Taxitarife durch deren völlige Freigabe aufgrund faktischer Gegebenheiten vom Konsumenten kaum ausgenützt werden könnte, während er aber die geschilderten Nachteile in Kauf nehmen müsste. Ein derartiges Ergebnis liefe dem öffentlichen Interesse an einer möglichst weit gehenden Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zuwider."
Weiters weist die Bundesregierung darauf hin, daß auch international, insbesondere im Bereich der Europäischen Union, die Festlegung von Tarifen üblich sei, und hält zusammenfassend fest, daß
"verbindliche Tarife zwar eine Einschränkung der Erwerbsfreiheit darstellen, diese Beschränkung jedoch durch ein öffentliches Interesse an einem möglichst einfachen Zugang zum öffentlichen Verkehr sowie einer möglichst breiten Nutzung desselben gerechtfertigt ist. Durch die in der Verordnungsermächtigung vorgesehene Anhörung der jeweiligen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte bei der Festsetzung der verbindlichen Tarife werden beide am Taxigewerbe beteiligten Verkehrskreise miteinbezogen. Weiters sind die tatsächlichen Gegebenheiten mit zu berücksichtigen, wodurch Angebot und Nachfrage in die Tarifgestaltung miteinfließen."
Schließlich gibt die Bundesregierung zu erwägen, daß
"der Oberste Gerichtshof der Sache nach unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Erwerbsausübungsfreiheit offenkundig lediglich Bedenken gegen die Festlegung von Mindesttarifen hegt. Der Oberste Gerichtshof räumt ausdrücklich ein, dass der Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen ein öffentliches Interesse an Höchsttarifen begründen könnte. Es stellt sich daher die Frage, ob die angefochtene Regelung auf dem Boden der vom Obersten Gerichtshof vorgetragenen Bedenken selbst dann, wenn man den vorstehenden Ausführungen der Bundesregierung nicht folgen wollte, nicht doch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Sollte die Festsetzung von Mindesttarifen zur Vermeidung eines ansonsten drohenden ruinösen Wettbewerbs im Hinblick auf das erwähnte Grundrecht tatsächlich unverhältnismäßig und somit verfassungswidrig sein, dann könnte die angefochtene Bestimmung nämlich dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Landeshauptmann lediglich zur Festlegung von Tarifen ermächtigt, die ausschließlich dem vom Obersten Gerichtshof als verfassungsrechtlich zulässig angesehenen Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen dienen. Ein solches vom Wortlaut her jedenfalls mögliches Verständnis der angefochtenen Norm würde sie diesfalls als verfassungskonform erscheinen lassen. Erlaubt eine Regelung jedoch mehrere Interpretationen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jener Interpretation der Vorzug zu geben, die die Bestimmung als verfassungskonform erscheinen lässt (vgl. zB VfSlg. 11466/1987, 12776/1991 und 15672/1999)." "der Oberste Gerichtshof der Sache nach unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts der Erwerbsausübungsfreiheit offenkundig lediglich Bedenken gegen die Festlegung von Mindesttarifen hegt. Der Oberste Gerichtshof räumt ausdrücklich ein, dass der Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen ein öffentliches Interesse an Höchsttarifen begründen könnte. Es stellt sich daher die Frage, ob die angefochtene Regelung auf dem Boden der vom Obersten Gerichtshof vorgetragenen Bedenken selbst dann, wenn man den vorstehenden Ausführungen der Bundesregierung nicht folgen wollte, nicht doch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich ist. Sollte die Festsetzung von Mindesttarifen zur Vermeidung eines ansonsten drohenden ruinösen Wettbewerbs im Hinblick auf das erwähnte Grundrecht tatsächlich unverhältnismäßig und somit verfassungswidrig sein, dann könnte die angefochtene Bestimmung nämlich dahingehend ausgelegt werden, dass sie den Landeshauptmann lediglich zur Festlegung von Tarifen ermächtigt, die ausschließlich dem vom Obersten Gerichtshof als verfassungsrechtlich zulässig angesehenen Schutz der Kunden vor überhöhten Taxitarifen dienen. Ein solches vom Wortlaut her jedenfalls mögliches Verständnis der angefochtenen Norm würde sie diesfalls als verfassungskonform erscheinen lassen. Erlaubt eine Regelung jedoch mehrere Interpretationen, dann ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs jener Interpretation der Vorzug zu geben, die die Bestimmung als verfassungskonform erscheinen lässt vergleiche zB VfSlg. 11466/1987, 12776/1991 und 15672/1999)."
5. Der Landeshauptmann von Salzburg legte im Verordnungsprüfungsverfahren die auf die angefochtene Verordnung bezughabenden Akten vor, ohne jedoch eine Äußerung zu erstatten.
Der gleichfalls zur Äußerung gemäß §58 VfGG aufgeforderte Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat weder Akten vorgelegt noch eine Äußerung erstattet.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Zulässigkeit erwogen:
1. Es ist im Verfahren nicht zweifelhaft geworden, daß der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung die §§1 bis 3 der Gasteiner TaxitarifVO und - als deren gesetzliche Grundlage - mittelbar - auch - §14 Abs1 GelverkG anzuwenden hat.
2. a) Wenn die Bundesregierung einwendet, daß sich der Gesetzesprüfungsantrag als unzulässig erweisen dürfte, weil der Verordnungsprüfungsantrag keine ausreichende Darlegung der Bedenken enthalte und daher für sich unzulässig sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß der Antrag des Obersten Gerichtshofes darauf gegründet ist, daß §14 Abs1 GelverkG als der Erwerbsfreiheit widerstreitend verfassungswidrig sei und die §§1 bis 3 der Gasteiner TaxitarifVO nach dessen Aufhebung mit Gesetzlosigkeit belastet wären. Mit diesen Ausführungen wird aber dem Gebot des §57 Abs1 zweiter Satz VfGG, "die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen", entsprochen.
b) Aber auch der zweite, gegen die Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens erhobene Einwand der Bundesregierung erweist sich als unbegründet:
Der Bundesregierung ist zwar zuzustimmen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Anträge nach Art140 Abs1 B-VG, die nicht begehren, das - nach Auffassung des Antragstellers verfassungswidrige - Gesetz "seinem ganzen Inhalte nach" oder in "bestimmte[n] Stellen" aufzuheben (§62 Abs1 erster Satz VfGG), als unzulässig zurückzuweisen sind. Es bildet daher eine Prozeßvoraussetzung eines Gesetzesprüfungsverfahrens nach Art140 Abs1 B-VG, daß im Antrag die zur Aufhebung beantragten Stellen des Gesetzes klar und unmißverständlich bezeichnet werden.
Diesem Erfordernis ist der Oberste Gerichtshof jedoch hinreichend nachgekommen, wenn er begehrt, §14 Abs1 GelverkG "insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen". Er wendet sich damit gegen die an den Landeshauptmann gerichtete und der angefochtenen Verordnung zugrundeliegende Ermächtigung, aufgrund einer Anregung der Fachgruppe verbindliche Tarife festzusetzen und damit der Sache nach gegen den ersten Satz des §14 Abs1 leg.cit. Denn dieser Satz bildet angesichts des Umstandes, daß auch eine amtswegige Festlegung von Tarifen auf eine Anregung zurückgehen kann [vgl. Rill, Grundfragen des österreichischen Preisrechts III, ÖZW 1975, 97 (103); vgl. dazu auch die Erläuterungen zur RV 799 BlgNR 15. GP, 13, zu §10a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1952 idF der Novelle BGBl. 486/1981 (nunmehr: §14 GelverkG 1996): "Die vorliegende Fassung sieht vor, daß Tarife auch von Amts wegen festgelegt werden können, nimmt aber auch darauf Bedacht, daß Tarifvorschläge in der Regel von den zuständigen Interessensvertretungen gemacht werden, ..."], insgesamt eine untrennbare Einheit. Diesem Erfordernis ist der Oberste Gerichtshof jedoch hinreichend nachgekommen, wenn er begehrt, §14 Abs1 GelverkG "insoweit als verfassungswidrig aufzuheben, als der Landeshauptmann ermächtigt wird, auf Anregung der zuständigen Fachgruppe verbindliche Tarife festzulegen". Er wendet sich damit gegen die an den Landeshauptmann gerichtete und der angefochtenen Verordnung zugrundeliegende Ermächtigung, aufgrund einer Anregung der Fachgruppe verbindliche Tarife festzusetzen und damit der Sache nach gegen den ersten Satz des §14 Abs1 leg.cit. Denn dieser Satz bildet angesichts des Umstandes, daß auch eine amtswegige Festlegung von Tarifen auf eine Anregung zurückgehen kann [vgl. Rill, Grundfragen des österreichischen Preisrechts römisch drei, ÖZW 1975, 97 (103); vergleiche dazu auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 799 BlgNR 15. GP, 13, zu §10a Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1952 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt 486 aus 1981, (nunmehr: §14 GelverkG 1996): "Die vorliegende Fassung sieht vor, daß Tarife auch von Amts wegen festgelegt werden können, nimmt aber auch darauf Bedacht, daß Tarifvorschläge in der Regel von den zuständigen Interessensvertretungen gemacht werden, ..."], insgesamt eine untrennbare Einheit.
3. Da sohin alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die auf Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG gestützten Anträge zulässig.
IV. In der Sache hat der Gerichtshof erwogen:römisch vier. In der Sache hat der Gerichtshof erwogen: