TE Vwgh Beschluss 2006/10/10 2006/03/0095

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §63 Abs3;
TGSt 1994;
VStG §24;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des F D in A, Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Dezember 2005, Zl KUVS-1859- 1864/3/2005, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem TGSt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23. Juni 2005, mit dem dem Beschwerdeführer Übertretungen des Tiertransportgesetzes-Straße (TGSt) angelastet wurden, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 Berufung ("Einspruch") eingelegt, dieser Schriftsatz habe jedoch keine Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 - unter Hinweis darauf, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen würde, falls er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme - aufgefordert worden, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Der Beschwerdeführer habe die Annahme dieser Postsendung verweigert. Die Berufung sei deshalb gemäß § 63 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 Berufung ("Einspruch") eingelegt, dieser Schriftsatz habe jedoch keine Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 - unter Hinweis darauf, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen würde, falls er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme - aufgefordert worden, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Der Beschwerdeführer habe die Annahme dieser Postsendung verweigert. Die Berufung sei deshalb gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer legt den Beschwerdepunkt wie folgt fest:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Unterbleiben der Verhängung eines Straferkenntnisses verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

     Unter der Überschrift "Beschwerdegründe" macht der

Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte "... erkennen

müssen, dass das Straferkenntnis ...... nicht den Erfordernissen

eines Bescheides entspricht, zumal es nicht begründet wurde". Dem Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "sämtliche Unterlagen vorweisen konnte, wonach beim Beladen des LKWs ein veterinärmedizinischer Sachverständiger die Fracht kontrolliert hatte (und) nicht darauf hingewiesen (hat), dass es sich bei der Fracht um feindlich gesinnte Tiere handelte". Dem Straferkenntnis sei auch nicht zu entnehmen, wann die Tiere verendet seien. Da der Beschwerdeführer die Fracht bei jeder Rast kontrolliert habe, sei davon auszugehen, dass die Tiere erst unmittelbar vor der Kontrolle verendet seien. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, "die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen und das Straferkenntnis aufzuheben". Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil der Beschwerdeführer "von Amts wegen zu den angeblichen Übertretungen" zu befragen gewesen wäre.

Auszugehen ist davon, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach ständiger Rechtsprechung nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt ist, dessen Verletzung er behauptet (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, referierte hg Rechtsprechung). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG, an die keine Bindung besteht (Dolp, aaO, 242). Auszugehen ist davon, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach ständiger Rechtsprechung nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt ist, dessen Verletzung er behauptet vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, referierte hg Rechtsprechung). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG und die Aufhebungstatbestände des Paragraph 42, Absatz 2, VwGG, an die keine Bindung besteht (Dolp, aaO, 242).

In dem geltend gemachten Recht konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem kein Straferkenntnis erlassen, sondern eine Berufung gegen ein Straferkenntnis zurückgewiesen wurde, nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 333 aus 2003,.

Wien, am 10. Oktober 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030095.X00

Im RIS seit

11.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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