TE Vwgh Beschluss 2006/10/10 2006/03/0095

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Veröffentlicht am 10.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

AVG §63 Abs3;
TGSt 1994;
VStG §24;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des F D in A, Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Moritschstraße 5, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Dezember 2005, Zl KUVS-1859- 1864/3/2005, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem TGSt, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 23. Juni 2005, mit dem dem Beschwerdeführer Übertretungen des Tiertransportgesetzes-Straße (TGSt) angelastet wurden, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2005 Berufung ("Einspruch") eingelegt, dieser Schriftsatz habe jedoch keine Begründung enthalten. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 - unter Hinweis darauf, dass die Berufung als unzulässig zurückgewiesen würde, falls er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme - aufgefordert worden, einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Der Beschwerdeführer habe die Annahme dieser Postsendung verweigert. Die Berufung sei deshalb gemäß § 63 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 24 VStG in Ermangelung eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer legt den Beschwerdepunkt wie folgt fest:

"Ich erachte mich durch den angefochtenen Bescheid in meinem Recht auf Unterbleiben der Verhängung eines Straferkenntnisses verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet."

     Unter der Überschrift "Beschwerdegründe" macht der

Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde hätte "... erkennen

müssen, dass das Straferkenntnis ...... nicht den Erfordernissen

eines Bescheides entspricht, zumal es nicht begründet wurde". Dem Straferkenntnis sei nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer "sämtliche Unterlagen vorweisen konnte, wonach beim Beladen des LKWs ein veterinärmedizinischer Sachverständiger die Fracht kontrolliert hatte (und) nicht darauf hingewiesen (hat), dass es sich bei der Fracht um feindlich gesinnte Tiere handelte". Dem Straferkenntnis sei auch nicht zu entnehmen, wann die Tiere verendet seien. Da der Beschwerdeführer die Fracht bei jeder Rast kontrolliert habe, sei davon auszugehen, dass die Tiere erst unmittelbar vor der Kontrolle verendet seien. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, "die Rechtswidrigkeit des Bescheides zu erkennen und das Straferkenntnis aufzuheben". Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil der Beschwerdeführer "von Amts wegen zu den angeblichen Übertretungen" zu befragen gewesen wäre.

Auszugehen ist davon, dass die Bezeichnung des Beschwerdepunktes nach ständiger Rechtsprechung nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz ist, dass es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt ist, sondern nur ob jenes verletzt ist, dessen Verletzung er behauptet (vgl die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, referierte hg Rechtsprechung). Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG, an die keine Bindung besteht (Dolp, aaO, 242).

In dem geltend gemachten Recht konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, mit dem kein Straferkenntnis erlassen, sondern eine Berufung gegen ein Straferkenntnis zurückgewiesen wurde, nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 10. Oktober 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006030095.X00

Im RIS seit

11.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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