Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juli 1998, GZ 8 Vr 989/98-38, sowie über die Beschwerde des Angeklagten (§ 494a Abs 4 StPO) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. November 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Cihlar als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael K***** wegen des Vergehens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Juli 1998, GZ 8 römisch fünf r 989/98-38, sowie über die Beschwerde des Angeklagten (Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO) nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz übermittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Michael K***** bekämpft mit seiner ziffernmäßig auf § 281 Abs 1 Z 3, 5a und "9 bzw 10" StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde den Schuldspruch (zu 2) wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB. Darnach hat er am 31. März 1998 Simone H***** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er gegenüber Andrea G*****, die eine Freundin der Simone H***** ist, sagte, Simone H***** müsse ihm am 1. April 1998 einen Bargeldbetrag von 5.000 S übergeben, widrigenfalls er sie wegen Verleumdung anzeige (weil sie ihn wegen insgesamt sieben unberechtigter Behebungen von ihrem Konto mittels der ihm anvertraut gewesenen Bankomatkarte, deren Code er kannte, angezeigt hatte).Michael K***** bekämpft mit seiner ziffernmäßig auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 a und "9 bzw 10" StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde den Schuldspruch (zu 2) wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB. Darnach hat er am 31. März 1998 Simone H***** durch gefährliche Drohung zu einer Handlung zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigen sollte, wobei er mit dem Vorsatz handelte, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, indem er gegenüber Andrea G*****, die eine Freundin der Simone H***** ist, sagte, Simone H***** müsse ihm am 1. April 1998 einen Bargeldbetrag von 5.000 S übergeben, widrigenfalls er sie wegen Verleumdung anzeige (weil sie ihn wegen insgesamt sieben unberechtigter Behebungen von ihrem Konto mittels der ihm anvertraut gewesenen Bankomatkarte, deren Code er kannte, angezeigt hatte).
Keiner der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe liegt vor.
Rechtliche Beurteilung
Die in der Beschwerde (unter Z 4) gerügte Unterlassung der Belehrung der Zeugin Simone H***** nach § 152 Abs 5 StPO unterblieb zu Recht. Das gegen sie nach § 297 StGB geführte Verfahren war im Zeitpunkt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bereits eingestellt (S 4b). Der für den bekämpften Schuldspruch relevante Sachverhalt (§ 152 Abs 4 letzter Satz StPO) und demgemäß das der Vernehmung der Zeugin zugrunde liegende Beweisthema läßt die Frage der Richtigkeit ihrer seinerzeitigen Angaben, die in keinem Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit der Mittel-Zweckbeziehung des dem Angeklagten angelasteten erpresserischen Verhaltens stehen, völlig unberührt. Eine Selbstbezichtigung der Zeugin war daher insoweit ausgeschlossen, weswegen ihr auch ein Aussageentschlagungsrecht nicht zustand.Die in der Beschwerde (unter Ziffer 4,) gerügte Unterlassung der Belehrung der Zeugin Simone H***** nach Paragraph 152, Absatz 5, StPO unterblieb zu Recht. Das gegen sie nach Paragraph 297, StGB geführte Verfahren war im Zeitpunkt ihrer Aussage in der Hauptverhandlung bereits eingestellt (S 4b). Der für den bekämpften Schuldspruch relevante Sachverhalt (Paragraph 152, Absatz 4, letzter Satz StPO) und demgemäß das der Vernehmung der Zeugin zugrunde liegende Beweisthema läßt die Frage der Richtigkeit ihrer seinerzeitigen Angaben, die in keinem Zusammenhang mit der Sittenwidrigkeit der Mittel-Zweckbeziehung des dem Angeklagten angelasteten erpresserischen Verhaltens stehen, völlig unberührt. Eine Selbstbezichtigung der Zeugin war daher insoweit ausgeschlossen, weswegen ihr auch ein Aussageentschlagungsrecht nicht zustand.
Erhebliche Bedenken (Z 5 a) gegen die festgestellten Tatumstände des Schuldspruchs ergeben sich nicht aus den Akten. Die überwiegend auf den persönlichen Eindruck gegründete Überzeugung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann solcherart erfolgreich überhaupt nicht in Frage gestellt werden. Im übrigen hat der Angeklagte selbst eingeräumt, daß er sich so verhalten haben könnte, daß G***** in seiner Forderung nach 5.000 S einen Abschlag für eine Verleumdungsanzeige "verstehen durfte" (S 241), was die Zeugin G***** auch bestätigte (S 249).Erhebliche Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die festgestellten Tatumstände des Schuldspruchs ergeben sich nicht aus den Akten. Die überwiegend auf den persönlichen Eindruck gegründete Überzeugung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen kann solcherart erfolgreich überhaupt nicht in Frage gestellt werden. Im übrigen hat der Angeklagte selbst eingeräumt, daß er sich so verhalten haben könnte, daß G***** in seiner Forderung nach 5.000 S einen Abschlag für eine Verleumdungsanzeige "verstehen durfte" (S 241), was die Zeugin G***** auch bestätigte (S 249).
Die Rechtsrüge hält die Tat nach § 144 Abs 2 StGB für nicht rechtswidrig, verläßt aber dazu unzulässig den Boden der Tatsachenfeststellungen. Denn die Drohung mit einer Anzeige wegen Verleumdung gegen H***** sollte festgestelltermaßen gar nicht der Abwehr einer Verleumdung und ihrer Folgen dienen, sondern vielmehr der unrechtmäßigen Bereicherung des Angeklagten (US 2 und 6). Nur ergänzend sei dazu erwähnt, daß der Beschuldigte selbst die Forderung nach 5.000 S niemals als Abgeltung einer Verleumdung und ihrer Folgen, sondern als "Häkel" (Scherz) bzw als Erlangung eines weiteren "Geldgeschenks" durch H***** ansah (siehe S 239 und US 7).Die Rechtsrüge hält die Tat nach Paragraph 144, Absatz 2, StGB für nicht rechtswidrig, verläßt aber dazu unzulässig den Boden der Tatsachenfeststellungen. Denn die Drohung mit einer Anzeige wegen Verleumdung gegen H***** sollte festgestelltermaßen gar nicht der Abwehr einer Verleumdung und ihrer Folgen dienen, sondern vielmehr der unrechtmäßigen Bereicherung des Angeklagten (US 2 und 6). Nur ergänzend sei dazu erwähnt, daß der Beschuldigte selbst die Forderung nach 5.000 S niemals als Abgeltung einer Verleumdung und ihrer Folgen, sondern als "Häkel" (Scherz) bzw als Erlangung eines weiteren "Geldgeschenks" durch H***** ansah (siehe S 239 und US 7).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d StPO zurückzuweisen. Gemäß § 285i StPO hat deshalb über die Berufung und die (auch ausgeführte) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, StPO zurückzuweisen. Gemäß Paragraph 285 i, StPO hat deshalb über die Berufung und die (auch ausgeführte) Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0130OS00146.98.1111.000Dokumentnummer
JJT_19981111_OGH0002_0130OS00146_9800000_000