Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schenk als weitere Richter in der zu 6 C 1681/98h des Bezirksgerichtes Fünfhaus anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Walter R*****, wider die beklagte Partei G***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 6.775 sA, infolge Antrages der klagenden Partei auf Delegierung des Bezirksgerichtes Klagenfurt den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt mit Mahnklage von der Beklagten die Zahlung von S
6.775 samt Anhang und berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Klagenfurt auf eine entsprechende Vereinbarung des Erfüllungsortes. Mit rechtzeitigem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, bestritt das Vorbringen des Klägers und berief sich auf einen unter ihrer Wiener Anschrift zu ladenden Zeugen. Der Kläger begehrte die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Fünfhaus gemäß § 261 ZPO. Das Bezirksgericht Klagenfurt sprach mit Beschluß vom 4. 9. 1998 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache unter Hinweis auf § 261 Abs 6 ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Fünfhaus.6.775 samt Anhang und berief sich zur Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Klagenfurt auf eine entsprechende Vereinbarung des Erfüllungsortes. Mit rechtzeitigem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl erhob die Beklagte die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, bestritt das Vorbringen des Klägers und berief sich auf einen unter ihrer Wiener Anschrift zu ladenden Zeugen. Der Kläger begehrte die Überweisung an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Fünfhaus gemäß Paragraph 261, ZPO. Das Bezirksgericht Klagenfurt sprach mit Beschluß vom 4. 9. 1998 seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache unter Hinweis auf Paragraph 261, Absatz 6, ZPO an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Fünfhaus.
Am 27. 10. 1998 langte der schriftliche Antrag des Klägers auf Delegierung des Bezirksgerichtes Klagenfurt ein. Zur Zweckmäßigkeit der begehrten Delegierung führte der Kläger aus, er selbst sowie zwei in diesem Schriftsatz gleichzeitig namhaft gemachte Zeugen hätten ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt, während der von der Beklagten namhaft gemachte Zeuge zum Sachverhalt nichts beitragen könne.
Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung mit dem Hinweis aus, sie werde in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung zum Beweis ihres Vorbringens zwei weitere in Wien ansässige Zeugen beantragen. Eine Delegierung nach Klagenfurt sei damit nicht zweckmäßig.
Das Bezirksgericht Fünfhaus legt den Delegierungsantrag mit dem Bemerken vor, es erachte sich - wenngleich die sachliche Unzuständigkeit im Sinn des § 43 Abs 3 Satz 2 JN nicht mehr berücksichtigt werden könne - als sachlich unzuständig.Das Bezirksgericht Fünfhaus legt den Delegierungsantrag mit dem Bemerken vor, es erachte sich - wenngleich die sachliche Unzuständigkeit im Sinn des Paragraph 43, Absatz 3, Satz 2 JN nicht mehr berücksichtigt werden könne - als sachlich unzuständig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes befinden (Fasching I 232; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 31 JN, stRsp EFSlg 69.713 ua). Die Delegierung soll jedoch den Ausnahmefall bilden und nicht durch eine großzügige Handhabung zur faktischen Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung führen (Mayr JBl 1983, 299).Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (Paragraph 31, JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, einer Erleichterung der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sich der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen im Sprengel eines anderen Gerichtes befinden (Fasching römisch eins 232; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu Paragraph 31, JN, stRsp EFSlg 69.713 ua). Die Delegierung soll jedoch den Ausnahmefall bilden und nicht durch eine großzügige Handhabung zur faktischen Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung führen (Mayr JBl 1983, 299).
Im vorliegenden Fall sind wohl die vom Kläger namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt ansässig, die von der Beklagten geführten Zeugen haben ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort jedoch in Wien. In einem solchen Fall läßt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten einer der Parteien lösen, so daß der vom Kläger gestellte Delegierungsantrag - dem die Beklagte widersprochen hat - abzulehnen ist (EFSlg 82.067, EFSlg 82.069).
Anmerkung
E51991 04J05158European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0040ND00515.98.1112.000Dokumentnummer
JJT_19981112_OGH0002_0040ND00515_9800000_000