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65/01 Allgemeines Pensionsrecht;Norm
PG 1965 §62b Abs1 Z2a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Mag. Heribert Donnerbauer, Rechtsanwalt in 2070 Retz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 4. März 2004, Zl. PMW/PMT- 335542/03 Abf. 02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht auf Grund der nach seinem Antrag vom 11. Februar 2002 mit Ablauf des 31. Mai 2002 verfügten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 gemäß §§ 3 bis 7 und 62b Pensionsgesetz 1965 (=PG 1965), BGBl. Nr. 340, mit EUR 1.124,13 und gemäß § 5 i.V.m. § 18e Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit EUR 362,62 bemessen. Dieser Bemessung wurde eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 7 Monaten zu Grunde gelegt. Aus der einen Bestandteil des Bescheides bildenden "Ruhegenussnachweisung" geht hervor, dass auf Grund dieser ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Ruhegenuss 100 von Hundert der (wegen der vor Erreichung des Regelpensionsalters erfolgten Ruhestandsversetzung) um 18 von Hundert gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 gemäß Paragraphen 3 bis 7 und 62 b Pensionsgesetz 1965 (=PG 1965), BGBl. Nr. 340, mit EUR 1.124,13 und gemäß Paragraph 5, i.V.m. Paragraph 18 e, Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit EUR 362,62 bemessen. Dieser Bemessung wurde eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 7 Monaten zu Grunde gelegt. Aus der einen Bestandteil des Bescheides bildenden "Ruhegenussnachweisung" geht hervor, dass auf Grund dieser ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Ruhegenuss 100 von Hundert der (wegen der vor Erreichung des Regelpensionsalters erfolgten Ruhestandsversetzung) um 18 von Hundert gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, gemäß § 9 PG 1965 hätte eine Zurechnung des Zeitraumes zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, erfolgen müssen. Es wären 7 Jahre und 10 Monate zuzurechnen gewesen, sodass sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 43 Jahren und 5 Monaten ergeben hätte. Durch diese Zurechnung hätte sich die Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht, da gemäß § 4 Abs. 1 PG der Ruhegenuss auf Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt werde. Die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 20. Juni 2003, mit dem die Zurechnung gemäß § 9 beantragt worden sei, in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt und sich mit diesem Antrag auch nicht näher auseinander gesetzt, was die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze verwirkliche. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, gemäß Paragraph 9, PG 1965 hätte eine Zurechnung des Zeitraumes zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, erfolgen müssen. Es wären 7 Jahre und 10 Monate zuzurechnen gewesen, sodass sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 43 Jahren und 5 Monaten ergeben hätte. Durch diese Zurechnung hätte sich die Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht, da gemäß Paragraph 4, Absatz eins, PG der Ruhegenuss auf Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt werde. Die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 20. Juni 2003, mit dem die Zurechnung gemäß Paragraph 9, beantragt worden sei, in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt und sich mit diesem Antrag auch nicht näher auseinander gesetzt, was die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze verwirkliche.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Abs. 1 Z. 2 des § 62b PG 1965 "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995" und BGBl. I Nr. 142/2000 - anwendbar auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind - beträgt der Ruhegenuss abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich Gemäß Absatz eins, Ziffer 2, des Paragraph 62 b, PG 1965 "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995" und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, - anwendbar auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind - beträgt der Ruhegenuss abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004120060.X00Im RIS seit
04.12.2006