TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/11 2004/12/0060

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Veröffentlicht am 11.10.2006
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht;

Norm

PG 1965 §62b Abs1 Z2a;
PG 1965 §9 idF 2001/I/086;
  1. PG 1965 § 62b gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2001
  2. PG 1965 § 62b gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002
  3. PG 1965 § 62b gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. PG 1965 § 62b gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  5. PG 1965 § 62b gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  6. PG 1965 § 62b gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  7. PG 1965 § 62b gültig von 01.05.1995 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  8. PG 1965 § 62b gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  9. PG 1965 § 62b gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
  1. PG 1965 § 9 heute
  2. PG 1965 § 9 gültig ab 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  3. PG 1965 § 9 gültig von 31.12.2005 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  4. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  7. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1997
  8. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2001
  9. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2000
  10. PG 1965 § 9 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  11. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1994 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  12. PG 1965 § 9 gültig von 01.03.1985 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 426/1985
  13. PG 1965 § 9 gültig von 01.01.1966 bis 28.02.1985

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Mag. Heribert Donnerbauer, Rechtsanwalt in 2070 Retz, Hauptplatz 14, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 4. März 2004, Zl. PMW/PMT- 335542/03 Abf. 02, betreffend Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von Folgendem aus:

Der Beschwerdeführer steht auf Grund der nach seinem Antrag vom 11. Februar 2002 mit Ablauf des 31. Mai 2002 verfügten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 gemäß §§ 3 bis 7 und 62b Pensionsgesetz 1965 (=PG 1965), BGBl. Nr. 340, mit EUR 1.124,13 und gemäß § 5 i.V.m. § 18e Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971 eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit EUR 362,62 bemessen. Dieser Bemessung wurde eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 7 Monaten zu Grunde gelegt. Aus der einen Bestandteil des Bescheides bildenden "Ruhegenussnachweisung" geht hervor, dass auf Grund dieser ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Ruhegenuss 100 von Hundert der (wegen der vor Erreichung des Regelpensionsalters erfolgten Ruhestandsversetzung) um 18 von Hundert gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2002 gemäß Paragraphen 3 bis 7 und 62 b Pensionsgesetz 1965 (=PG 1965), BGBl. Nr. 340, mit EUR 1.124,13 und gemäß Paragraph 5, i.V.m. Paragraph 18 e, Nebengebührenzulagengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971, eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss mit EUR 362,62 bemessen. Dieser Bemessung wurde eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 7 Monaten zu Grunde gelegt. Aus der einen Bestandteil des Bescheides bildenden "Ruhegenussnachweisung" geht hervor, dass auf Grund dieser ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit der Ruhegenuss 100 von Hundert der (wegen der vor Erreichung des Regelpensionsalters erfolgten Ruhestandsversetzung) um 18 von Hundert gekürzten Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, gemäß § 9 PG 1965 hätte eine Zurechnung des Zeitraumes zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, erfolgen müssen. Es wären 7 Jahre und 10 Monate zuzurechnen gewesen, sodass sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 43 Jahren und 5 Monaten ergeben hätte. Durch diese Zurechnung hätte sich die Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht, da gemäß § 4 Abs. 1 PG der Ruhegenuss auf Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt werde. Die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 20. Juni 2003, mit dem die Zurechnung gemäß § 9 beantragt worden sei, in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt und sich mit diesem Antrag auch nicht näher auseinander gesetzt, was die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze verwirkliche. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, gemäß Paragraph 9, PG 1965 hätte eine Zurechnung des Zeitraumes zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, erfolgen müssen. Es wären 7 Jahre und 10 Monate zuzurechnen gewesen, sodass sich eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 43 Jahren und 5 Monaten ergeben hätte. Durch diese Zurechnung hätte sich die Ruhegenussbemessungsgrundlage erhöht, da gemäß Paragraph 4, Absatz eins, PG der Ruhegenuss auf Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt werde. Die belangte Behörde habe seinen Antrag vom 20. Juni 2003, mit dem die Zurechnung gemäß Paragraph 9, beantragt worden sei, in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erwähnt und sich mit diesem Antrag auch nicht näher auseinander gesetzt, was die Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze verwirkliche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Abs. 1 Z. 2 des § 62b PG 1965 "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995" und BGBl. I Nr. 142/2000 - anwendbar auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind - beträgt der Ruhegenuss abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich Gemäß Absatz eins, Ziffer 2, des Paragraph 62 b, PG 1965 "Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995" und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, - anwendbar auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind - beträgt der Ruhegenuss abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, bei einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht sich

  1. a)Litera a
    für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr um 2 % und
  2. b)Litera b
    für jeden restlichen ruhegenussfähigen Dienstmonat um 0,167 %
der Ruhegenussbemessungsgrundlage;
Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommstellen zu runden.
Laut § 9 PG 1965 in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2001 ist dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach § 83 Abs. 1 Z. 1 oder 2 Richterdienstgesetz in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.Laut Paragraph 9, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001, ist dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit oder nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Richterdienstgesetz in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung hätte bewirken können, höchstens jedoch 10 Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen.
Aus Abs. 1 Z. 2a des § 62b PG 1965 "Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995 und BGBl. I Nr. 142/2000" ergibt sich sohin, dass bei Vorliegen von 35 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht wurden. Eine Zurechnung bei Bemessung des Ruhegenusses ist gemäß § 9 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 86/2001, jedoch nur dann vorzunehmen, wenn der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat. Da hier jedoch bei Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 7 Monaten und von Hundert von Hundert der (aus einem anderen Grund gekürzten) Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgegangen wurde, kommt eine Zurechnung, die von Amts wegen vorzunehmen wäre, nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0300 und vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0245). Dadurch dass die belangte Behörde auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zurechnung nicht einging, wurde somit kein relevanter Verfahrensmangel verwirklicht.Aus Absatz eins, Ziffer 2 a, des Paragraph 62 b, PG 1965 "Übergangsbestimmung zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, und BGBl. I Nr. 142/2000" ergibt sich sohin, dass bei Vorliegen von 35 Jahren ruhegenussfähiger Gesamtdienstzeit 100 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage erreicht wurden. Eine Zurechnung bei Bemessung des Ruhegenusses ist gemäß Paragraph 9, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,, jedoch nur dann vorzunehmen, wenn der wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Beamte die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat. Da hier jedoch bei Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers von einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 35 Jahren und 7 Monaten und von Hundert von Hundert der (aus einem anderen Grund gekürzten) Ruhegenussbemessungsgrundlage ausgegangen wurde, kommt eine Zurechnung, die von Amts wegen vorzunehmen wäre, nicht in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 2000/12/0300 und vom 24. Mai 2000, Zl. 99/12/0245). Dadurch dass die belangte Behörde auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zurechnung nicht einging, wurde somit kein relevanter Verfahrensmangel verwirklicht.
Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat abzuweisen.Da bereits diese Überlegungen zeigen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen subjektiven Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat abzuweisen.
Wien, am 11. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004120060.X00

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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