TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/13 2003/01/0380

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Veröffentlicht am 13.10.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/01 Strafprozess;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
StPO 1975 §140;
StPO 1975 §142 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. des B G in L, 2. der J K in L, und 3. der I H in R, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch OEG in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Mai 2003, Zlen. VwSen-420134/35/Gf/Pe, VwSen-420135/39/Gf/Pe, VwSen-420139/36/Gf/Pe, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Pelant, Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde 1. des B G in L, 2. der J K in L, und 3. der römisch eins H in R, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Roland Gabl, Dr. Josef Kogler und Mag. Harald Papesch OEG in 4020 Linz, Karl-Wiser-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 28. Mai 2003, Zlen. VwSen-420134/35/Gf/Pe, VwSen-420135/39/Gf/Pe, VwSen-420139/36/Gf/Pe, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Spruch

I. den Beschluss gefasst: römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der von I H erhobenen Beschwerde wird abgelehnt. Die Behandlung der von römisch eins H erhobenen Beschwerde wird abgelehnt.

Den ihnen in diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand haben die Parteien selbst zu tragen.

II. zu Recht erkannt: römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als er die ihm zugrunde liegenden Beschwerden des B G und der J K im Umfang ihrer "Festhaltung" im Haus in L zurückgewiesen hat (und damit auch hinsichtlich seines Ausspruches über den diesen Beschwerdeführern auferlegten Kostenersatz), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern B G und J K zusammen Aufwendungen in der Höhe von EUR 780,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 98/01/0121, verwiesen.

Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über Beschwerden des B G, der J K und der I H im Umfang "Festhaltung" des B G und der J K im Haus in L bzw. "Abnahme des Handtelefons und Telefonierverbot" hinsichtlich der I Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über Beschwerden des B G, der J K und der römisch eins H im Umfang "Festhaltung" des B G und der J K im Haus in L bzw. "Abnahme des Handtelefons und Telefonierverbot" hinsichtlich der römisch eins

H wie folgt:

"I. Die Beschwerden werden mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Verfahrenspartei: Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich) Kosten in Höhe von 498 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen." römisch zwei. Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Verfahrenspartei: Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich) Kosten in Höhe von 498 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Zu I. : Zu römisch eins. :

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof - mit einer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden, Verwaltungsstrafsachen betreffenden Einschränkung - die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof - mit einer im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden, Verwaltungsstrafsachen betreffenden Einschränkung - die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde der I H wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der I H sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die Prüfung des Beschwerdefalls keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat. Die Beschwerde der römisch eins H wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Behandlung der Beschwerde der römisch eins H sprechen würden, liegen nicht vor, zumal die Prüfung des Beschwerdefalls keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende und für das Verfahrensergebnis entscheidende Fehlbeurteilung durch die belangte Behörde ergeben hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde der I H abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde der römisch eins H abzulehnen.

Den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG). Den ihnen im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand haben die Parteien in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).

Zu II.: Zu römisch zwei.:

Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerden des B G und der J K (im Umfang ihrer "Festhaltung" im Haus in L) hat die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der aufgrund des fortgesetzten Verfahrens getroffenen Feststellungen - die Rechtslage verkannt.

Nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid sei angeordnet worden, dass die Beschwerdeführer G und K den Ort der Hausdurchsuchung während der Dauer dieser Durchsuchung nicht verlassen durften.

In dem Vorerkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 98/01/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass bei Zutreffen der von diesen beiden Beschwerdeführern behaupteten Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit (nämlich "das Haus während sieben Stunden nicht verlassen zu dürfen und während dieser Zeit am Esstisch sitzen bleiben zu müssen") diese nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als ein selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre dieser Beschwerdeführer - nämlich als Verhaftung - zu deuten wäre. Eine Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten sei aus § 142 Abs. 2 StPO nicht ableitbar. In dem Vorerkenntnis vom 14. Jänner 2003, Zl. 98/01/0121, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass bei Zutreffen der von diesen beiden Beschwerdeführern behaupteten Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit (nämlich "das Haus während sieben Stunden nicht verlassen zu dürfen und während dieser Zeit am Esstisch sitzen bleiben zu müssen") diese nicht mehr als notwendige Hilfsmaßnahme zur Hausdurchsuchung, sondern als ein selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre dieser Beschwerdeführer - nämlich als Verhaftung - zu deuten wäre. Eine Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten sei aus Paragraph 142, Absatz 2, StPO nicht ableitbar.

Davon ausgehend und vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme an der Hausdurchsuchung gegenüber diesen Beschwerdeführern (unbestritten) nicht als bloße Aufforderung, sondern als "Befehl" ausgesprochen worden war, hätte die belangte Behörde aufgrund der getroffenen Feststellungen unter Zugrundelegung der im Vorerkenntnis bindend dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (§ 63 Abs. 1 VwGG) zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass in diesem Umfang ein selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer G und K erfolgte. Dass diese Beschwerdeführer sich im Haus frei bewegen durften und während der Dauer der Hausdurchsuchung (diese dauerte am 8. April 1997 von 9.30 Uhr bis 14.45 Uhr) nicht ständig am Esstisch sitzen bleiben mussten, ist nicht ausreichend, um die angeordnete Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit entscheidend zu ändern (oder sogar zu beseitigen). Davon ausgehend und vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme an der Hausdurchsuchung gegenüber diesen Beschwerdeführern (unbestritten) nicht als bloße Aufforderung, sondern als "Befehl" ausgesprochen worden war, hätte die belangte Behörde aufgrund der getroffenen Feststellungen unter Zugrundelegung der im Vorerkenntnis bindend dargelegten Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes (Paragraph 63, Absatz eins, VwGG) zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass in diesem Umfang ein selbständiger Eingriff in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer G und K erfolgte. Dass diese Beschwerdeführer sich im Haus frei bewegen durften und während der Dauer der Hausdurchsuchung (diese dauerte am 8. April 1997 von 9.30 Uhr bis 14.45 Uhr) nicht ständig am Esstisch sitzen bleiben mussten, ist nicht ausreichend, um die angeordnete Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit entscheidend zu ändern (oder sogar zu beseitigen).

Insoweit die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung, verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt sei nicht ausgeübt, sondern es seien notwendige Hilfsmaßnahmen (zur Hausdurchsuchung) gesetzt worden, darauf stützte, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (vom 7. April 1996) habe die "Festhaltung" der Beschwerdeführer G und K "gedeckt", fehlt dieser (auch in die Sacherhaltsfeststellungen aufgenommenen) Rechtsansicht jedoch die entsprechende Grundlage im Hausdurchsuchungsbefehl. Daran vermag die Aussage des als Zeugen vernommenen Untersuchungsrichters (Mag. J P), die Anwesenheit der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Hausdurchsuchung sei in deren eigenem Interesse und wegen "Verabredungs- und Verdunkelungsgefahr" auch notwendig gewesen, nichts zu ändern, weil die in seiner Zeugenaussage vertretene Ansicht nicht eine vom Durchsuchungsbefehl angeordnete Maßnahme betrifft, sondern eine (nach der Hausdurchsuchung gemachte) bloße Rechtsmeinung darstellt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dieser Zeuge (Mag. P) u.a. auch aussagte, es gebe "keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, während der gesamten Hausdurchsuchung anwesend sein zu müssen" und die "Festhaltung" der Beschwerdeführer G und K sei aufgrund von Haftgründen (nämlich "Verabredungs- und Verdunkelungsgefahr") als notwendig zu erachten (vgl. dazu aber das genannte Vorerkenntnis Zl. 98/01/0121 über die Deutung des Eingriffs als "Verhaftung"). Insoweit die belangte Behörde ihre rechtliche Beurteilung, verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt sei nicht ausgeübt, sondern es seien notwendige Hilfsmaßnahmen (zur Hausdurchsuchung) gesetzt worden, darauf stützte, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (vom 7. April 1996) habe die "Festhaltung" der Beschwerdeführer G und K "gedeckt", fehlt dieser (auch in die Sacherhaltsfeststellungen aufgenommenen) Rechtsansicht jedoch die entsprechende Grundlage im Hausdurchsuchungsbefehl. Daran vermag die Aussage des als Zeugen vernommenen Untersuchungsrichters (Mag. J P), die Anwesenheit der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Hausdurchsuchung sei in deren eigenem Interesse und wegen "Verabredungs- und Verdunkelungsgefahr" auch notwendig gewesen, nichts zu ändern, weil die in seiner Zeugenaussage vertretene Ansicht nicht eine vom Durchsuchungsbefehl angeordnete Maßnahme betrifft, sondern eine (nach der Hausdurchsuchung gemachte) bloße Rechtsmeinung darstellt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dieser Zeuge (Mag. P) u.a. auch aussagte, es gebe "keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, während der gesamten Hausdurchsuchung anwesend sein zu müssen" und die "Festhaltung" der Beschwerdeführer G und K sei aufgrund von Haftgründen (nämlich "Verabredungs- und Verdunkelungsgefahr") als notwendig zu erachten vergleiche , dazu aber das genannte Vorerkenntnis Zl. 98/01/0121 über die Deutung des Eingriffs als "Verhaftung").

Nach dem Vorgesagten kann der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Zurückweisung der Beschwerden des B G und der J K in dem im Spruch zu II. angeführten Umfang keinen Bestand haben. Er war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Nach dem Vorgesagten kann der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Zurückweisung der Beschwerden des B G und der J K in dem im Spruch zu römisch zwei. angeführten Umfang keinen Bestand haben. Er war daher insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Von den für Schriftsatzaufwand und Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG geltend gemachten Beträgen waren den obsiegenden beiden Beschwerdeführern zusammen insgesamt zwei Drittel zuzusprechen. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist. Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Von den für Schriftsatzaufwand und Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG geltend gemachten Beträgen waren den obsiegenden beiden Beschwerdeführern zusammen insgesamt zwei Drittel zuzusprechen. Das Mehrbegehren für Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im Pauschbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten ist.

Wien, am 13. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003010380.X00

Im RIS seit

29.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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