TE Vfgh Beschluss 2008/6/9 KI-6/07

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Veröffentlicht am 09.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 / Allgemeines
VfGG §15

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung einesKompetenzkonfliktes mangels hinreichender Deutlichkeit

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom

14. Dezember 2004 wurde dem Einschreiter der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren betreffend die Grundstücke GSt.Nr. 1443 sowie GSt.Nr. 1444, beide KG Rankweil, unter dem Vorbehalt der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erteilt.

Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid ("Erkenntnis") des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg (im Folgenden: UVS Vorarlberg) wurde der Antrag des Einschreiters auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für diesen Erwerb abgewiesen.

Infolge dieses Erkenntnisses des UVS Vorarlberg wurde dem Einschreiter mit Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 13. Februar 2007 der Zuschlag versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung durch das Erkenntnis des UVS Vorarlberg rechtskräftig sei. Mit Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch vom 15. März 2007 wurde dem vom Einschreiter erhobenen Rekurs gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes Feldkirch keine Folge gegeben.

Die gegen den Bescheid des UVS Vorarlberg erhobene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 12. Juni 2007 abgelehnt (VfGH 12.6.2007, B135/07-7) und antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss vom 9. Oktober 2007 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde für gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Versagung des Zuschlages durch das Bezirks- sowie, infolge der Abweisung des gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes erhobenen Rekurses, das Landesgericht Feldkirch "der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Rechtserwerb nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde weggefallen" sei. Dadurch sei zwar keine Klaglosstellung erfolgt, doch sei die Beschwerde gegenstandslos geworden.

2. Mit auf "Art 138 Abs1 Z. 1 B-VG" gestütztem Antrag (gegliedert in einen "Erst-" und einen "Zweitantrag") an den Verfassungsgerichtshof begehrt der Einschreiter einerseits auszusprechen, dass der Verwaltungsgerichtshof "zur Entscheidung in der Sache über die vom Verwaltungsgerichtshof (gemeint wohl: Verfassungsgerichtshof) mit Beschluss vom 12.6.2007, B135/07-7, abgetretene Beschwerde des Antragstellers zuständig" sei und der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Oktober 2007, 2007/02/0218-12 aufgehoben werde. Andererseits solle ausgesprochen werden, dass "das Bezirksgericht Feldkirch und das Landesgericht Feldkirch (...) zu (den in ihren Beschlüssen vom 13.2. bzw. 15.3.2007 getroffenen) neuerlichen Entscheidungen über den Zuschlag nicht zuständig" gewesen seien.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

1.1. Unabhängig davon, dass der Hinweis des Einschreiters auf "Art 138 Abs1 Z. 1 B-VG" nicht erkennen lässt, auf welche der in Art138 B-VG geregelten Zuständigkeiten Bezug genommen wird, wird aus dem Inhalt des Antrages nicht einmal deutlich, zwischen welchen Behörden oder Gerichten im vorliegenden Fall ein Kompetenzkonflikt bestehen sollte.

1.2. Nach Art138 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (lita), zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten (litb), ferner zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund (litc).

1.3. Im Antrag werden das Bezirks- und das Landesgericht Feldkirch sowie der Verwaltungsgerichtshof als "beteiligte Institutionen" angeführt, es wird aber weder explizit behauptet noch geht aus dem Antrag implizit hervor, inwiefern diese in derselben Sache ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in Anspruch genommen oder aber diese verneint hätten.

Es wird allein behauptet und mit jeweils unterschiedlicher Begründung dargelegt, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Feldkirch und des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht rechtswidrig wären. Der Verwaltungsgerichtshof habe in gesetzwidriger Weise eine Sachentscheidung verweigert, die zu treffen er "auf Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verpflichtet gewesen wäre". Das Bezirks- sowie das Landesgericht Feldkirch hätten mit ihrem neuerlichen Abspruch über den rechtskräftig erteilten Zuschlag eine Entscheidung getroffen, der "zwei Grundpfeiler der Rechtsordnung entgegen" stünden, "nämlich einmal die Rechtskraft des Beschlusses vom 14.12.2004 und zum anderen die fehlende gesetzliche Grundlage".

Damit wird bereits aus dem Antrag weder zureichend deutlich, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gegeben sind, noch wird das konkrete Begehren des Einschreiters mit hinreichender Deutlichkeit klar.

2. Der Antrag entspricht daher nicht den Anforderungen des §15 VfGG und ist bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Formerfordernisse, VfGH/ Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:KI6.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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