TE Vwgh Beschluss 2006/10/16 2004/10/0158

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
ZustG §17;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie Hofrat Dr. Stöberl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, in der Beschwerdesache des D  F in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Juli 2004, Zl. MA 15-II- 2-5712/2004, betreffend Sozialhilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Eingabe vom 26. August 2004 erhob der Beschwerdeführer "volle, fristgerechte Beschwerde" gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 2. Juli 2004, Zl. MA 15-II-2-5712/2004, und stellte dabei einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2004 wurde er darauf hin aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen das beiliegende Vermögensbekenntnis vollständig ausgefüllt und unterfertigt zurückzusenden, den angefochtenen Bescheid in Urschrift oder Ablichtung vorzulegen und kurz zusammengefasst darzulegen, weshalb der angefochtene Bescheid seiner Ansicht nach rechtswidrig sei.

Mit Schreiben vom 10. und 28. September 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung von zwei Wochen. Er brachte dabei im Wesentlichen vor, der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2004 sei ein Vermögensbekenntnis-Formular nicht beigelegt gewesen.

Mit Schreiben vom 10. bzw. 28. September 2004 hat der Beschwerdeführer jeweils ein ausgefülltes und unterschriebenes Vermögensbekenntnis vorgelegt; mit Schreiben vom 20. September 2004 ersuchte er um eine weitere Fristverlängerung, diesmal in der Dauer von drei Wochen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2004 wurde u.a. den Anträgen auf Fristverlängerung und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht stattgegeben. Der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet, weshalb dem Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung nicht möglich sei. Der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2004 sei nicht vollständig entsprochen worden: Eine Vorlage des angefochtenen Bescheides sei erst nach Ablauf der Verbesserungsfrist am 30. September 2004 erfolgt, eine kurz zusammengefasste Darlegung, weshalb dieser Bescheid nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrig sei, sei überhaupt nicht erfolgt.

Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer sein Beschwerdeschriftsatz zur Behebung einer Reihe von im Einzelnen näher dargelegter Mängel binnen einer Frist von drei Wochen zurückgestellt: So sei der Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben, der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, das Recht, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behaupte, bestimmt zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze, anzuführen, die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen, eine weitere Ausfertigung der (ursprünglichen) Beschwerde für die belangte Behörde beizubringen.

Eine Zustellung dieser Sendung an den Beschwerdeführer war zunächst nicht möglich, da sich dieser nach den Angaben des Zustellers vom 17. Jänner 2005 "auf unbestimmte Zeit im Spital" befinde.

Auch eine weitere Zustellung am 9. März 2005 war nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer nach den Angaben des Zustellers vom 10. März 2005 weiterhin "auf unbestimmte Zeit im Spital" befinde.

Nach einem Zustellversuch (unter der OZl. 22) am 12. Mai 2005 erfolgte am 13. Mai 2005 die Zustellung durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 1203 Wien (Beginn der Abholfrist: 13. Mai 2005).

Mit Schreiben vom 1. Juni 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, vom 30. Oktober 2004 bis 25. März 2005 im Spital gewesen zu sein. Vom 4. April 2006 bis 2. Mai 2006 habe er sich auf Rehabilitation befunden. Das Vermögensbekenntnis habe er fristgerecht übersandt. Er sei nach wie vor in "fachärztlicher Nachbetreuung" und bitte um eine weitere Nachfrist von vierzehn Tagen bzw. zwei Wochen, um "fehlende Urkunden und Erklärungen nachreichen" zu können.

Mit der Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes gilt dessen Zustellung als bewirkt, und zwar mit dem Tag, an dem die hinterlegte Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (vgl.  Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, Kommentar zu § 17 ZustellG).

Es liegt kein Hinweis vor, dass die Zustellung am 13. Mai 2005 nicht gesetzmäßig erfolgt wäre; der Beschwerdeführer behauptet auch mit seinem oben wiedergegebenen Vorbringen keine Ortsabwesenheit zum fraglichen Zeitpunkt.

Im Hinblick auf die am 13. Mai 2005 erfolgte Zustellung des Verbesserungsauftrages stand dem Beschwerdeführer eine Verbesserungsfrist bis zum 3. Juni 2005 offen. Da der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag bis heute nicht nachgekommen ist, gilt dies gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als Zurückziehung der Beschwerde; das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die danach, nämlich am 2. März 2006, erfolgte (neuerliche) Übermittlung des Verbesserungsauftrages konnte somit nicht wirksam den Lauf einer (weiteren) Verbesserungsfrist auslösen; ebenso gingen die in der Folge antragsgemäß ausgesprochenen Fristverlängerungen "ins Leere", weil die Rechtsfolgen der Versäumung der Verbesserungsfrist durch eine Fristverlängerung, die auf Grund eines nach Ablauf der Frist gestellten Antrages gewährt wurde, nicht beseitigt werden können.

Wien, am 16. Oktober 2006

Schlagworte

Frist Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100158.X00

Im RIS seit

28.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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