Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Senatsrat Dr. Kurt Scherzer und Dr. Christoph Klein als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Peter H*****, vertreten durch Dr. Amhof und Dr. Damian, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Franz-Christian Sladek und Dr. Michael Meyenburg, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 987.181,80 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 1998, GZ 9 R 118/98h-22, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das berichtigte Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Dezember 1997, GZ 14 Cga 74/97x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 22.698,-- (darin S 3.783,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO); die beklagte Partei versucht vielmehr unter diesen Revisionsgründen unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO); die beklagte Partei versucht vielmehr unter diesen Revisionsgründen unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den weitwendigen Revisionsausführungen ist nochmals entgegenzuhalten, daß die Vorinstanzen zu Recht davon ausgingen, daß die einmalige unentgeltliche Hilfestellung des Klägers bei Inbetriebnahme einer gebrauchten Druckereimaschine für einen langjährigen ehemaligen Arbeitskollegen, der sich inzwischen selbständig gemacht und sowohl Kunde als auch Konkurrent der beklagten Partei war und mit den neueren von der beklagten Partei vertriebenen Druckereimaschinen nicht mehr voll vertraut war, in nur geringfügigem Ausmaß die in dieser Branche übliche Hilfestellung durch unentgeltliche Auskünfte überschritten hat, sodaß diese im Hinblick auf die offensichtlich äußerst zufriedenstellende 15jährige Tätigkeit des Klägers für die beklagte Partei, die ihn sogar als gewerberechtlichen Geschäftsführer anwerben wollte, jedenfalls als kein so gravierender Verstoß gegen die Dienstpflichten des Klägers zu werten ist, daß dadurch der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 oder 3 AngG verwirklicht worden wäre.Den weitwendigen Revisionsausführungen ist nochmals entgegenzuhalten, daß die Vorinstanzen zu Recht davon ausgingen, daß die einmalige unentgeltliche Hilfestellung des Klägers bei Inbetriebnahme einer gebrauchten Druckereimaschine für einen langjährigen ehemaligen Arbeitskollegen, der sich inzwischen selbständig gemacht und sowohl Kunde als auch Konkurrent der beklagten Partei war und mit den neueren von der beklagten Partei vertriebenen Druckereimaschinen nicht mehr voll vertraut war, in nur geringfügigem Ausmaß die in dieser Branche übliche Hilfestellung durch unentgeltliche Auskünfte überschritten hat, sodaß diese im Hinblick auf die offensichtlich äußerst zufriedenstellende 15jährige Tätigkeit des Klägers für die beklagte Partei, die ihn sogar als gewerberechtlichen Geschäftsführer anwerben wollte, jedenfalls als kein so gravierender Verstoß gegen die Dienstpflichten des Klägers zu werten ist, daß dadurch der Entlassungsgrund des Paragraph 27, Ziffer eins, oder 3 AngG verwirklicht worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:008OBA00284.98T.1222.000Dokumentnummer
JJT_19981222_OGH0002_008OBA00284_98T0000_000