TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/16 2003/10/0201

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §38;
SHG Wr 1973 §15 Abs1;
SHG Wr 1973 §26;
SHG Wr 1973 §36 Abs1;
SHG Wr 1973 §36 Abs2;
SHV Pflegeentgelte Wr 1991 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der G D in W, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Petrusgasse 2/15, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 2003, Zl. MA 15-II-D 3/2003, betreffend Ersatz von Sozialhilfekosten gemäß § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 47, vom 9. Jänner 2003, betreffend Ersatz der vom Sozialhilfeträger Wien (für die Beschwerdeführerin) aufgewendeten Kosten in Höhe von EUR 19.228,23 für den Zeitraum vom 19. Dezember 2000 bis 31. August 2002 als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien bestätigt.

Nach der Begründung sei die Beschwerdeführerin mit dem genannten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien verpflichtet worden, dem Sozialhilfeträger Wien die für ihren Aufenthalt in einem Pflegeheim der Stadt Wien in der Zeit vom 19. Dezember 2000 bis 31. August 2002 aufgewendeten Kosten in der Höhe von EUR 19.228,23 zu ersetzen. In der Berufung gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Behörde begründe ihren Ersatzanspruch unter Hinweis auf § 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Neuregelung der Pflegeentgelte in den Wiener Städtischen Pflegeheimen, LGBl. Nr. 48/2002. Dort sei das tägliche Pflegeentgelt pro Pflegling mit EUR 79,74 generell festgelegt. Diesen Betrag habe jeder Heimbewohner eines Pflegeheimes der Stadt Wien zu entrichten, und zwar ungeachtet des tatsächlich erbrachten Pflegeaufwandes. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin entbinde der Hinweis auf diese Verordnung die Behörde jedoch nicht, Feststellungen darüber zu treffen, welche Pflegeleistungen für den Pflegling tatsächlich erbracht worden seien. Es sei daher eine leistungsgerechte überprüfbare Abrechnung vorzulegen, wenn die Behörde auf das Privateigentum der Beschwerdeführerin greifen wolle. Auch nach § 4 des Bundespflegegeldgesetzes seien die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung der einzelnen Pflegegeldstufen geregelt, wodurch ein leistungsbezogener Katalog normiert worden sei.

Nach Wiedergabe des § 26 Abs. 1 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), legte die belangte Behörde dar, die Beschwerdeführerin habe unbestrittenermaßen in der Zeit der Hilfeleistung über 79/7281 der Anteile an der Liegenschaft EZ 174 der KG K verfügt. Die Beschwerdeführerin verfüge somit über hinreichendes Vermögen, weshalb sie zum Ersatz der für sie aufgewendeten Kosten verpflichtet sei. Zu ihrem Einwand, die Behörde hätte Feststellungen darüber zu treffen, welche Pflegeleistungen für die Beschwerdeführerin erbracht worden seien bzw. eine leistungsbezogene Abrechnung vorzulegen, sei zu bemerken, dass nach den für den strittigen Zeitraum geltenden Verordnungen der Wiener Landesregierung als Pflegeentgelt für Pflegetag und pro Pflegling ein Betrag von S 1.100,-- bzw. ab 1. Jänner 2002 ein Betrag von EUR 79,94 festgesetzt worden sei. Da die Pflegeentgelte nach Tagessätzen festzusetzen seien und nicht leistungsbezogen abgerechnet würden, habe der Berufung der Erfolg versagt bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2003, B 712/03, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. In ihrer auftragsgemäß ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 WSHG in der Fassung der 5. Novelle, LGBl. Nr. 50/1993, ist der Empfänger der Hilfe zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

Nach § 36 Abs. 2 des WSHG sind die Pflegeentgelte in den vom Land selbst geführten Pflegeheimen von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen.

Auf Grund dieser Bestimmung wurden im streitgegenständlichen Zeitraum die Pflegeentgelte in den Wiener Städtischen Pflegeheimen pro Pflegetag und Pflegling ab 1. Jänner 2000 bzw. ab 1. Jänner 2001 jeweils mit S 1.100,-- (vgl. LGBl. Nr. 61/1999 bzw. LGBl. Nr. 1/2001) und ab 1. Jänner 2002 mit EUR 79,94 (vgl. LGBl. Nr. 135/2001) festgesetzt.

Das Bestehen eines aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckten Anspruchs auf Pflegeentgelt im Sinne der gemäß § 36 Abs. 2 WSHG erlassenen Verordnungen ist im Verfahren betreffend einen Ersatzanspruch gemäß § 26 leg. cit. - soweit darüber ein bindender Bescheid nicht vorliegt - bloß vorfragenweise zu beurteilen. Es sind nämlich zwei Ansprüche voneinander zu unterscheiden:

einerseits der Anspruch des Landes Wien als Träger von Pflegeheimen auf Leistung der mit den genannten Verordnungen pro Verpflegstag festgelegten Pflegeentgelte und andererseits der Anspruch des Landes Wien als Sozialhilfeträger, für die Tragung dieser Kosten der Pflege aus Mitteln der Sozialhilfe gemäß § 26 WSHG Ersatz zu verlangen. Der zuletzt genannte Anspruch unterscheidet sich vom erstgenannten dadurch, dass er einerseits den erstgenannten Anspruch und seine Erfüllung durch das Land als Sozialhilfeträger voraussetzt und andererseits durch die Kriterien des § 26 WSHG begrenzt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 97/08/0026).

Nach Lage der Verwaltungsakten befindet sich die Beschwerdeführerin seit 19. Dezember 2000 in einem Pflegeheim der Stadt Wien. Die in der Zeit vom 19. Dezember 2000 bis 31. August 2002 aufgelaufenen bzw. (von der Beschwerdeführerin) abgestatteten Pflegeentgelte wurden der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren in einer Aufstellung vom 22. November 2002 zur Kenntnis gebracht. Daraus ergab sich der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Restbetrag in Höhe von EUR 19.228,23.

In der Beschwerde wird - wie bereits im Verwaltungsverfahren -

die Auffassung vertreten, die Abrechnung der belangten Behörde habe sich am tatsächlich erbrachten Aufwand zu orientieren und nicht an der Kostenstruktur der Geriatriezentren. Der Beschwerdeführerin sei von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten nach dem Bundespflegegeldgesetz ein Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt worden. Wenn die belangte Behörde im konkreten Fall von einem Pflegeaufwand laut der zitierten Verordnung in Höhe von EUR 79,74 pro Tag ausgehe und dieser Pflegesatz in allen Wiener Pflegeheimen generell als Aufwandersatz gelte, dann liege dem der höchstmögliche Pflegeaufwand der Stufe 7 des Bundespflegegesetzes zu Grunde. Da die Beschwerdeführerin verschiedene Tätigkeiten selbst verrichten könne und daher mit einem Pflegeaufwand der Stufe 5 das Auslangen finden müsse, könne ihr von der belangten Behörde nicht ein Pauschalsatz von EUR 79,94 pro Tag verrechnet werden, der einem Pflegeaufwand der Stufe 7 entspreche.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, zumal die Beschwerdeführerin bei ihrer Argumentation übersieht, dass die Pflegeentgelte in den genannten Verordnungen nach pauschalen Tagessätzen und nicht leistungsbezogen bestimmt sind. Ihre an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung haben diesen nicht zu einer Aufhebung der Verordnung veranlasst. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin darauf zu verweisen, dass zwischen Pflegegeld und Pflegeentgelt zu unterscheiden ist. Letzteres umfasst nicht nur den Aufwand für Pflege, sondern auch für Unterbringung und Verpflegung im jeweiligen Pflegeheim.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 16. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003100201.X00

Im RIS seit

23.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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