TE OGH 1998/12/30 7Nd513/98

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Veröffentlicht am 30.12.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Renate B*****, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Ferdinand Rankl, Rechtsanwalt in Michldorf, wegen S 33.460,-- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Gmunden das Bezirksgericht in Kitzbühel bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt von der beklagten Partei die Kosten für die Mängelbehebung an einem von der beklagten Partei errichten Fertigteilhaus. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Kitzbühel.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und sprach sich gegen die Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Gmunden legte den Akt zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, daß der Antrag befürwortet werde.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung im Sinn des § 31 JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, weil sowohl die Klägerin als auch die von ihr namhaft gemachten Zeugen Stefan B***** und L. S***** (ON 5) sowie Rolf B***** (ON 8) im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel wohnen und ein allenfalls erforderlicher Ortsaugenschein im strittigen Haus, das ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel errichtet wurde, durchzuführen sein wird.Die Delegierung im Sinn des Paragraph 31, JN setzt die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme voraus, die unter anderem dann zu bejahen ist, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Zahl der Zeugen im Sprengel des Gerichtes wohnen, dessen Delegierung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, weil sowohl die Klägerin als auch die von ihr namhaft gemachten Zeugen Stefan B***** und L. S***** (ON 5) sowie Rolf B***** (ON 8) im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel wohnen und ein allenfalls erforderlicher Ortsaugenschein im strittigen Haus, das ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichtes Kitzbühel errichtet wurde, durchzuführen sein wird.

Demgemäß war dem Delegierungsantrag stattzugeben.

Anmerkung

E52538 07J05138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0070ND00513.98.1230.000

Dokumentnummer

JJT_19981230_OGH0002_0070ND00513_9800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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