TE OGH 1999/1/26 4Ob338/98d

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Veröffentlicht am 26.01.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dorda, Brugger & Jordis, Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien, wider die beklagte Partei P***** Handels GmbH, *****, vertreten durch Dr. Robert Briem und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 950.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 11. November 1998, GZ 1 R 146/98t-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraphen 78,, 402 EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag des Rekursgegners auf Zuspruch von Kosten des Rekursverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 und Paragraph 521 a, Absatz 2, ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte verpackt im Zuge eines Parallelimportes Arzneimittel, die vom Konzern, dem die Klägerin angehört, hergestellt worden sind, neu. Die Klägerin erblickt einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten in der optischen Ausgestaltung der von ihr verwendeten Neuverpackung, auf der groß, auffällig und blickfangartig hervorgehoben das Firmenschlagwort samt Firmenemblem der Beklagten in den Vordergrund gesetzt sei, die hingegen nur einen kleingedruckten Hinweis auf einer Seitenfläche auf die Herstellereigenschaft der Klägerin enthalte. Die Beklagte täusche damit vor, Produkte zu vertreiben, die nicht von ihr stammten.

Die beanstandete Verpackung enthält nun unstrittig einen Hinweis auf den Hersteller des Produktes; auf die zur Zulässigkeit ihres Rechtsmittels von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob der Parallelimporteur eines Arzneimittels verpflichtet ist oder vom Hersteller des Produktes verpflichtet werden kann, die neue Verpackung in einer Weise zu gestalten, die den Hersteller klar als solchen bezeichnet, kommt es daher in diesem Fall nicht an.

Ob hingegen die beanstandete Verpackung auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet ist, unrichtige betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO (vgl. zur Frage der Verwechslungsfähigkeit von Marken ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden; 4 Ob 9/94; 4 Ob 29/95, 4 Ob 1061/95; 4 Ob 2152/96s uva; ebenso zur Irreführungseignung einer Werbeaussage JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h). Eine krasse Fehlbeurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß, liegt jedenfalls nicht vor.Ob hingegen die beanstandete Verpackung auf Grund ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet ist, unrichtige betriebliche Herkunftsvorstellungen auszulösen, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher nicht erheblich im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vergleiche zur Frage der Verwechslungsfähigkeit von Marken ecolex 1993, 253 - Stephansdom; ecolex 1994, 406 - EKG-Elektroden; 4 Ob 9/94; 4 Ob 29/95, 4 Ob 1061/95; 4 Ob 2152/96s uva; ebenso zur Irreführungseignung einer Werbeaussage JBl 1986, 192; MR 1995, 233 - Inseraten-Preisliste; 4 Ob 222/97v; 4 Ob 336/97h). Eine krasse Fehlbeurteilung dieser Frage durch die Vorinstanzen, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß, liegt jedenfalls nicht vor.

Anmerkung

E52800 04A03388

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00338.98D.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19990126_OGH0002_0040OB00338_98D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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