TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/18 B623/98

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Veröffentlicht am 18.06.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.124,93 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Wohnhausanlage ("Öko-Siedlung, Gärtnerhof").römisch eins. 1. Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Wohnhausanlage ("Öko-Siedlung, Gärtnerhof").

2.1. Mit Bescheiden vom 27. Juni 1997 trug der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gänserndorf den Beschwerdeführern den Anschluß an den Schmutzwasserkanal auf, der im Zuge der Errichtung einer Schmutzwasserkanalisation neu verlegt worden war.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 1998 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Gänserndorf eine dagegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer ab.

2.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung, die mit Bescheid vom 13. Februar 1998 abgewiesen wurde. Begründend berief sich die Landesregierung auf §17 Abs1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 LGBl. 8230-5 und auf §62 Abs2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-0. 2.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Niederösterreichische Landesregierung, die mit Bescheid vom 13. Februar 1998 abgewiesen wurde. Begründend berief sich die Landesregierung auf §17 Abs1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 Landesgesetzblatt 8230-5 und auf §62 Abs2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 Landesgesetzblatt 8200-0.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, welche die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. durch Unterstellung eines verfassungswidrigen Inhalts behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-0 einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322,360,361/01, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren.römisch zwei. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-0 einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322,360,361/01, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß diese Bestimmungen verfassungswidrig waren.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, daß der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322,360,361/01, auch §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 idF der 1. Novelle als verfassungswidrig aufgehoben und daß er die Wirkung dieser Aufhebung auch auf das vorliegende Verfahren erstreckt hat. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde zu berücksichtigen haben, daß der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322,360,361/01, auch §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 in der Fassung der 1. Novelle als verfassungswidrig aufgehoben und daß er die Wirkung dieser Aufhebung auch auf das vorliegende Verfahren erstreckt hat.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag von 50 %, weiters Umsatzsteuer in der Höhe von € 490,54 sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17a VfGG von € 181,68 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B623.1998

Dokumentnummer

JFT_09979382_98B00623_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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