TE Vwgh Beschluss 2006/10/18 AW 2006/07/0018

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. H GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Mai 2006, Zl. IIIa1-W-60.185/2, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: E), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Im Grenzbereich der Grundstücke 1166, 1549 und 1101, KG. R., befindet sich eine Wirtschaftsbrücke über den T.-bach. Der Mitbeteiligte sprach sich als Eigentümer des Grundstücks 1101 im Zuge einer von der Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) durchgeführten mündlichen Verhandlung gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks aus und forderte mit Schreiben vom 29. November 2004 den Abbruch der bereits errichteten Brücke.

Mit Bescheid der BH vom 15. November 2005 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aufgetragen, die ca. 25 m nördlich des Hofgebäudes O. in R. auf den Grundstücken 1549 und 1101 errichtete Wirtschaftsbrücke über den T.-bach bis spätestens 31. Mai 2006 ersatzlos zu entfernen und den ursprünglichen Zustand durch geeignete Absicherung der bei der Entfernung aufgerissenen Uferbereiche wieder herzustellen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Mai 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und die Frist zur Entfernung der gegenständlichen Brücke und zur Herstellung des ursprünglichen Zustands durch geeignete Absicherung der bei der Entfernung aufgerissenen Uferbereiche bis zum 30. September 2006 verlängert.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, es werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Wirtschaftsbrücke über den T.-bach ca. 25 m nördlich seines Hofgebäudes O. gebaut habe. Die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung fehle. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Februar 2004 sei mit Bescheid der BH vom 17. Juni 2005 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Es dürfe dem Mitbeteiligten nicht zugemutet werden, den Eingriff in sein Grundeigentum länger zu erdulden, nur weil es der Beschwerdeführer verabsäumt habe, allfällige zivilrechtliche Ansprüche gegen den Mitbeteiligten geltend zu machen. Zudem könne das zivilgerichtliche Verfahren ergeben, dass lediglich eine Dienstbarkeit ersessen worden sei, welche für die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ebenfalls nicht ausreichend wäre. Es liege somit eine eigenmächtige Neuerung im sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 vor, weil für diese Anlage eine wasserrechtliche Bewilligung eingeholt werden müsse.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag u.a. damit, es gebe keine öffentlichen Interessen, die gegen die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung sprächen. Es sei auch keine Gefahrensituation beim T.-bach durch den Bestand der Brücke gegeben. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, bestehe seit 100 Jahren oder länger an dieser Stelle eine Wirtschaftsbrücke, die zur Bewirtschaftung der nördlich gelegenen Grundstücke des Beschwerdeführers erforderlich sei. Die Entfernung der Brücke würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr mit Fahrzeugen - wie in der Vergangenheit - seine nördlich des T.- baches gelegenen landwirtschaftlichen Grundstücke erreichen könne. Bei Fehlen einer Brücke sei aber auch der Zugang für Vieh und Mensch zu den nördlich gelegenen Grundstücken nur dadurch möglich, dass die steile Südböschung des T.-baches überwunden werden müsste und dann am Nordufer wieder eine steile, etwa 3 m hohe Böschung zu überwinden wäre. Dies sei für die Bewirtschaftung der nördlich gelegenen Grundstücke eine große Erschwernis; es sei auch zu befürchten, dass sich bei diesen Bach-Querungsaktionen Vieh oder Treiber die Beine brechen.

Die belangte Behörde gab zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme ab.

Auch vom Mitbeteiligten wurde zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Stellungnahme abgegeben.

Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Zwingende öffentliche Interessen, die einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer zeigt jedoch mit seinen Ausführungen für den Fall einer sofortigen Beseitigung der gegenständlichen Brücke einen unverhältnismäßigen Nachteil bei der Bewirtschaftung seiner Grundstücke auf.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 18. Oktober 2006

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006070018.A00

Im RIS seit

19.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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