TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/18 2002/13/0217

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Veröffentlicht am 18.10.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §23 Z3;
EStG 1972 §23;
EStG 1972 §24 Abs3;
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §28 Abs1;
EStG 1988 §23 Z3;
EStG 1988 §23;
EStG 1988 §24 Abs3;
EStG 1988 §24;
EStG 1988 §28 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 23 gültig von 13.12.1972 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. EStG 1972 § 28 gültig von 23.12.1987 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  2. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1985 bis 22.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1984
  3. EStG 1972 § 28 gültig von 27.11.1982 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1982
  4. EStG 1972 § 28 gültig von 01.01.1982 bis 26.11.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981
  5. EStG 1972 § 28 gültig von 01.08.1974 bis 31.12.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1974
  6. EStG 1972 § 28 gültig von 13.12.1972 bis 31.07.1974
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
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  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
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  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991
  1. EStG 1988 § 28 heute
  2. EStG 1988 § 28 gültig ab 19.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2024
  3. EStG 1988 § 28 gültig von 20.07.2022 bis 18.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  4. EStG 1988 § 28 gültig von 15.08.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. EStG 1988 § 28 gültig von 01.01.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. EStG 1988 § 28 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. EStG 1988 § 28 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  8. EStG 1988 § 28 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. EStG 1988 § 28 gültig von 30.12.1989 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  10. EStG 1988 § 28 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 4 heute
  2. EStG 1988 § 4 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. EStG 1988 § 4 gültig von 19.03.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  5. EStG 1988 § 4 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  6. EStG 1988 § 4 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  7. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  8. EStG 1988 § 4 gültig von 22.07.2023 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. EStG 1988 § 4 gültig von 28.10.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  10. EStG 1988 § 4 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  12. EStG 1988 § 4 gültig von 30.10.2019 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  13. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2018 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  14. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  16. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  18. EStG 1988 § 4 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  19. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  20. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  21. EStG 1988 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
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  26. EStG 1988 § 4 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  27. EStG 1988 § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  28. EStG 1988 § 4 gültig von 29.12.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  29. EStG 1988 § 4 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  30. EStG 1988 § 4 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  31. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  32. EStG 1988 § 4 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  33. EStG 1988 § 4 gültig von 16.02.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  35. EStG 1988 § 4 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  36. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  37. EStG 1988 § 4 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  38. EStG 1988 § 4 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  39. EStG 1988 § 4 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  40. EStG 1988 § 4 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  41. EStG 1988 § 4 gültig von 27.04.2002 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  42. EStG 1988 § 4 gültig von 06.01.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  43. EStG 1988 § 4 gültig von 15.07.1999 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  44. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  45. EStG 1988 § 4 gültig von 31.12.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996
  46. EStG 1988 § 4 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  47. EStG 1988 § 4 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  48. EStG 1988 § 4 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  49. EStG 1988 § 4 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  50. EStG 1988 § 4 gültig von 01.07.1990 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  51. EStG 1988 § 4 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  52. EStG 1988 § 4 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, LL.M., über die Beschwerde der H OHG in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Freudelsperger, Wirtschaftsprüfer in 9400 Wolfsberg im Lavanttal, Am Weiher 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V, vom 15. Oktober 2002, GZ. RV/643-16/08/2002, betreffend Feststellung der Einkünfte 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Trefil, LL.M., über die Beschwerde der H OHG in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Freudelsperger, Wirtschaftsprüfer in 9400 Wolfsberg im Lavanttal, Am Weiher 8, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat römisch fünf, vom 15. Oktober 2002, GZ. RV/643-16/08/2002, betreffend Feststellung der Einkünfte 1994 bis 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende OHG wurde im Jahre 1957 zum Zwecke der Führung des Hotels B. in Salzburg und zur Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten mit dem Sitz in Wien gegründet. Sie ist grundbücherliche Eigentümerin des Hotels.

Seit der Gründung der OHG wurde das Hotel wie folgt betrieben:

4. Juni 1957 bis 30. Juni 1962

Betrieb durch die OHG

1. Juli 1962 bis 25. Februar 1968

Betriebsverpachtung an die Gesellschafterin C.

26. Februar 1968 bis 31. Dezember 1972

Betriebsverpachtung an die Gesellschafterin Dr. L. (spätere Dr. H.)

1. Jänner 1973 bis 31. Dezember 1975

Betrieb durch die OHG

1. Jänner 1976 bis 13. Jänner 1980

Betriebsverpachtung an die

Gesellschafterin P.

14. Jänner 1980 bis 31. Dezember 1994

Betriebsverpachtung an den Gesellschafter M., den Erben nach P.

ab 1. Jänner 1995

Betrieb durch die OHG

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung der Jahre 1994 bis 1996 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin das Hotelgebäude zum 1. Jänner 1995 um 204,925.667 S mit der Begründung aufgewertet habe, dass 1975 eine Betriebsaufgabe stattgefunden habe und nunmehr durch die neuerliche Übernahme des Geschäftsbetriebes durch die Beschwerdeführerin von einem neuen Betrieb auszugehen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich dabei nicht um eine unzulässige Aufwertung des Betriebsgebäudes, sondern um eine Einlage des Hotelgebäudes zum Teilwert.

Dem gegenüber vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Verpachtung des Betriebes ab 1976 vor dem Hintergrund näher dargestellter Rechtsprechung keine Betriebsaufgabe dargestellt habe. Auch die Beschwerdeführerin habe eine Betriebsaufgabe nicht erklärt. Durch den Pachtvertrag vom 26. Dezember 1975 sei keine Sachlage geschaffen worden, die mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit objektiv darauf hätte schließen lassen, dass eine neuerliche Führung des Unternehmens durch den Verpächter nicht mehr in Betracht komme:

.) Der Pachtvertrag sei vorerst auf fünf Jahre - mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere fünf Jahre - befristet worden. Erst danach sollte das Rechtsverhältnis in ein unbefristetes übergehen.

.) Die Verpächterin habe sich im Pachtvertrag vorbehalten, dem Pächter sowohl die Art der Führung des Hotels (Kat. 1a) als auch bestimmte Betriebszeiten vorzugeben und sich von der Einhaltung derselben sowie vom Zustand des Hotelbetriebes als solchen persönlich zu überzeugen.

.) Die Verpächterin habe sich das Recht auf Einsicht in die Firmenbücher ausbedungen.

.) Die Pächterin habe sämtliche Dienstnehmer der Verpächterin übernehmen müssen.

Nach Ansicht des Prüfers liege daher keine Betriebsaufgabe, sondern ein Ruhen des Gewerbebetriebes vor. Wie näher ausgeführt, bewirke nach herrschender Rechtsansicht die Verpachtung eines Betriebes nur ausnahmsweise eine Betriebsaufgabe. Ein solcher Ausnahmefall sei gegenständlich nicht gegeben.

Aus diesem Grund seien die für die Jahre 1995 und 1996 erklärten Gewinne der Beschwerdeführerin um die auf den "Aufwertungsbetrag" entfallende AfA zu erhöhen. Das Finanzamt schloss sich der Ansicht des Prüfers an und erließ für die Jahre 1995 und 1996 gegenüber den eingereichten Steuererklärungen entsprechend geänderte Feststellungsbescheide vom 27. Juli 2000. Für das Jahr 1994 erfolgte eine erklärungsgemäße Veranlagung.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung gegen die Feststellungsbescheide der Jahre 1994 bis 1996. In ihrer Berufung gegen den Feststellungsbescheid für das Jahr 1994 erklärte die Beschwerdeführerin, dass gegen die Höhe der festgestellten Einkünfte keine Einwendungen vorgebracht würden. Die Berufung beziehe sich für dieses Jahr ausschließlich auf die Feststellung, dass es sich bei den Einkünften um solche aus Gewerbebetrieb handle. Die Beschwerdeführerin sei Eigentümerin der Liegenschaft M.-Platz 4 in Salzburg, die sie bereits seit mehr als 20 Jahre an diverse Geschäftsleute, Gewerbetreibende und Banken vermiete. Nebenleistungen würden von der Beschwerdeführerin nicht erbracht. Da zur Vermietung keine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden weiteren Tätigkeiten hinzutreten, lägen tatsächlich (entgegen der eigenen Abgabenerklärung) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Auch das Finanzamt habe im Jahre 1992 eine entsprechende Einordnung der Einkünfte vorgenommen.

Gegen die Feststellungsbescheide der Jahre 1995 und 1996 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass der Hotelbetrieb in der Zeit vom 1. Jänner 1976 bis 1980 an Frau P., "Hälfteeigentümerin an der OHG", verpachtet gewesen sei. Diese habe ihren Anteil an der Beschwerdeführerin im Jahr 1980 ihrem Neffen, Herrn M., vererbt, der den Hotelbetrieb bis einschließlich 1994 weiter gepachtet habe. Der ursprünglich mit Frau P. auf fünf Jahre abgeschlossene Pachtvertrag sei in der Folge mit Herrn M. auf unbestimmte Zeit fortgesetzt worden. Zum Zeitpunkt des Pachtvertrages mit Frau P. habe bereits festgestanden, dass die "Zweitgesellschafterin an der OHG", Frau Dr. H., den Hotelbetrieb mit der Erstgesellschafterin nie mehr auf Rechnung und im Namen der OHG gemeinsam führen werde. Daraus habe der Bilanzersteller des Jahres 1995 abgeleitet, dass der Hotelbetrieb seinerzeit in das Privatvermögen überführt worden sei bzw. dass das zuständige Finanzamt eine Überführung in das Privatvermögen hätte vornehmen müssen. Daher sei zum Stichtag 1. Jänner 1995 die Einlage des Hotelgebäudes in die nunmehr wieder gewerblich tätige Beschwerdeführerin vorgenommen worden.

Beizupflichten sei der Abgabenbehörde, dass die Verpachtung eines Betriebes vorerst noch nicht als Betriebsaufgabe anzusehen sei, es sei denn, dass der Betriebsinhaber die Absicht habe, den Betrieb nach Ablauf des Pachtvertrages nicht mehr weiterzuführen und dies auch nach außen hin zu erkennen gebe. Daher stelle sich die Frage, ob Frau Dr. H. zum Zeitpunkt der Verpachtung am 1. Jänner 1976 die Absicht gehabt habe, den Betrieb nach einer absehbaren Zeit gemeinsam mit dem zweiten Gesellschafter weiterzuführen und ob sie dies nach außen hin deutlich zu erkennen gegeben habe. Frau Dr. H. habe im November 1974 die Richteramtsprüfung bestanden und sei mit Wirksamkeit vom 16. Dezember 1974 zur Richterin an einem Wiener Bezirksgericht ernannt worden. Frau Dr. H. habe bis zu ihrer Pensionierung im Jahr 1995 die Tätigkeit als Richterin an verschiedenen Wiener Gerichten ausgeübt. Auf Grund dieser Tätigkeit habe Frau Dr. H. ihren Wohnsitz nach Wien verlegt und dort ihre Familie gegründet. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe sich dadurch nach Wien verlagert. Schon daraus könne geschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Verpachtung keine Absicht mehr bestanden habe, den Hotelbetrieb in Salzburg je wieder mit dem Zweitbeteiligten gemeinsam weiter zu führen. Frau Dr. H. sei nicht mehr in der Lage gewesen, die ihr laut dem HGB auferlegten Verpflichtungen in einem aufrechten Hotelbetrieb einzuhalten. Frau Dr. H. habe dem Finanzamt zudem am 12. September 1980 mitgeteilt, dass sie keine gewerblichen Einkünfte aus der OHG mehr beziehe, sondern nur mehr an den Pachteinnahmen beteiligt sei.

Richtig sei zwar, dass im Pachtvertrag die Führung des Betriebes als Hotel der Kategorie 1a und eine Betriebspflicht zu bestimmten Jahreszeiten vorgesehen gewesen seien. Diese Bestimmung sei aber deswegen in den Pachtvertrag aufgenommen worden, um den Wert des Hotelbetriebes zu erhalten. Der Pächter sei im eigenen Handeln und seinen betrieblichen Entscheidungen jedoch in keiner Weise beschränkt gewesen. Das Recht auf Einsicht in die Firmenbücher habe zwar bestanden, sich jedoch allein auf die Überprüfung des Umsatzes beschränkt, der zum Teil für die Höhe des Pachtschillings ausschlaggebend gewesen sei. Dass die Finanzbehörde nie von einer Betriebsaufgabe in Kenntnis gesetzt worden sei, sei nicht richtig. Diesbezüglich werde auf das Schreiben vom 12. September 1980 und auf ein Gespräch mit Amtsdirektor H. verwiesen. Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG sei "ohne zu denken und unwillkürlich" erfolgt. Dass eine Investitionsrücklage nicht hätte gebildet werden dürfen, sei zwar richtig, doch hätte die Finanzbehörde jederzeit deren Anerkennung verweigern können. In den Abgabenerklärungen der meisten Jahre seien die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung einbekannt und dies von der Finanzbehörde widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden. Auch daraus könne geschlossen werden, dass eine Betriebsaufgabe längst erfolgt sei.Richtig sei zwar, dass im Pachtvertrag die Führung des Betriebes als Hotel der Kategorie 1a und eine Betriebspflicht zu bestimmten Jahreszeiten vorgesehen gewesen seien. Diese Bestimmung sei aber deswegen in den Pachtvertrag aufgenommen worden, um den Wert des Hotelbetriebes zu erhalten. Der Pächter sei im eigenen Handeln und seinen betrieblichen Entscheidungen jedoch in keiner Weise beschränkt gewesen. Das Recht auf Einsicht in die Firmenbücher habe zwar bestanden, sich jedoch allein auf die Überprüfung des Umsatzes beschränkt, der zum Teil für die Höhe des Pachtschillings ausschlaggebend gewesen sei. Dass die Finanzbehörde nie von einer Betriebsaufgabe in Kenntnis gesetzt worden sei, sei nicht richtig. Diesbezüglich werde auf das Schreiben vom 12. September 1980 und auf ein Gespräch mit Amtsdirektor H. verwiesen. Die Gewinnermittlung nach Paragraph 5, EStG sei "ohne zu denken und unwillkürlich" erfolgt. Dass eine Investitionsrücklage nicht hätte gebildet werden dürfen, sei zwar richtig, doch hätte die Finanzbehörde jederzeit deren Anerkennung verweigern können. In den Abgabenerklärungen der meisten Jahre seien die Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung einbekannt und dies von der Finanzbehörde widerspruchslos zur Kenntnis genommen worden. Auch daraus könne geschlossen werden, dass eine Betriebsaufgabe längst erfolgt sei.

In seiner Stellungnahme zur Berufung entgegnete der Prüfer den Einwendungen der Beschwerdeführerin u.a., dass die Gesellschafter einer OHG auf Grund der handelsrechtlichen Bestimmungen zwar zur Geschäftsführung berechtigt, nicht aber verpflichtet seien. Es werde den Bestimmungen des Handelsrechtes hinlänglich entsprochen, wenn einer der Gesellschafter als Geschäftsführer nominiert und tätig werde. Alle weiteren Gesellschafter einer OHG seien weder zur Geschäftsführung verpflichtet, noch bestehe eine rechtliche Vorschrift dahingehend, dass diese am Geschäftsort der Gesellschaft den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben müssten. Die Einstufung der Einkünfte der Beschwerdeführerin als solche aus Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung sei für die Ausübung des Richteramtes nicht entscheidend. Aus den Bilanzen der Jahre 1976 bis 1995 sei eindeutig zu ersehen, dass im Jahr 1976 keine Betriebsaufgabe mit der damit notwendigen Entnahme und Versteuerung der stillen Reserven erfolgt sei. Wäre dies geschehen, hätte in den Bilanzen dieser Jahre kein Betriebsvermögen mehr aufscheinen können. Das Schreiben von Frau Dr. H. an das Finanzamt im Jahr 1980 könne keinesfalls als Meldung einer Betriebsaufgabe angesehen werden. Dass die Finanzverwaltung nicht in jedem Jahr die falsch erklärte Einkunftsart berichtigt habe, sei kein Indiz dafür, dass die Abgabenbehörde von einer Betriebsaufgabe informiert worden sei. Die behauptete Unterredung mit Amtsdirektor H. könne nicht verifiziert werden. Feststehe, dass die Beschwerdeführerin weder eine Betriebsaufgabe durchgeführt noch erklärt habe sowie, dass die Beschwerdeführerin in der Folge die nach einer Betriebsaufgabe gesetzlich vorgeschriebene Gewinnermittlung in Form einer Überschussrechnung nicht vorgenommen, sondern die Gewinne weiterhin gemäß § 5 EStG ermittelt und Rücklagen gebildet habe, welche im Rahmen der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung rechtlich nicht zulässig seien. Der Betriebsgegenstand sei in den Steuererklärungen sämtlicher Jahre als "Hotelbetrieb" bezeichnet worden. Die Ausgestaltung des Pachtvertrages deute darauf hin, dass die Beschwerdeführerin an der Führung des Unternehmens ein über die bloße Sicherstellung des Pachtschillings hinausgehendes Interesse gehabt habe. Auch sei die Gewerbekonzession nicht zurückgelegt und letztlich der Gewerbebetrieb durch die Beschwerdeführerin ohne Änderung von den Gesellschaftern wieder aufgenommen worden.In seiner Stellungnahme zur Berufung entgegnete der Prüfer den Einwendungen der Beschwerdeführerin u.a., dass die Gesellschafter einer OHG auf Grund der handelsrechtlichen Bestimmungen zwar zur Geschäftsführung berechtigt, nicht aber verpflichtet seien. Es werde den Bestimmungen des Handelsrechtes hinlänglich entsprochen, wenn einer der Gesellschafter als Geschäftsführer nominiert und tätig werde. Alle weiteren Gesellschafter einer OHG seien weder zur Geschäftsführung verpflichtet, noch bestehe eine rechtliche Vorschrift dahingehend, dass diese am Geschäftsort der Gesellschaft den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben müssten. Die Einstufung der Einkünfte der Beschwerdeführerin als solche aus Gewerbebetrieb oder Vermögensverwaltung sei für die Ausübung des Richteramtes nicht entscheidend. Aus den Bilanzen der Jahre 1976 bis 1995 sei eindeutig zu ersehen, dass im Jahr 1976 keine Betriebsaufgabe mit der damit notwendigen Entnahme und Versteuerung der stillen Reserven erfolgt sei. Wäre dies geschehen, hätte in den Bilanzen dieser Jahre kein Betriebsvermögen mehr aufscheinen können. Das Schreiben von Frau Dr. H. an das Finanzamt im Jahr 1

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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