TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/19 2006/19/0383

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Veröffentlicht am 19.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Andreas Grohs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2003, Zl. 232.406/0-VI/18/02, betreffend §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Pollak und den Hofrat Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Sitzung , Giendl, über die Beschwerde der P in W, vertreten durch Dr. Andreas Grohs, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Helferstorferstraße 4/12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2003, Zl. 232.406/0-VI/18/02, betreffend Paragraphen 7, und 8 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge

Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Armeniens, reiste im September 2002 in das Bundesgebiet ein und beantragte Asyl.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag nach Einvernahme der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Armenien gemäß § 8 AsylG für zulässig. Es schenkte ihren Angaben keinen Glauben. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag nach Einvernahme der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 21. Oktober 2002 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Armenien gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig. Es schenkte ihren Angaben keinen Glauben.

Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen diesen ihr am 22. Oktober 2002 in der Schubhaft ausgefolgten Bescheid mit einem als "Berufung" überschriebenen Schriftsatz vom selben Tag, in dem sie ausführte, sie "berufe hiermit" gegen den Bescheid und werde "innerhalb der Berufungsfrist eine Begründung schriftlich nachreichen".

Mit dem angefochten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß §§ 7 und 8 AsylG ab. Mit dem angefochten Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gemäß Paragraphen 7, und 8 AsylG ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die belangte Behörde aus, die Berufung habe sich auf die Erklärung beschränkt, "dass der erstinstanzliche Bescheid des Bundesasylamtes angefochten wird". Die angekündigte "weitergehende Begründung" sei "jedoch bis zum heutigen Tage bei den Asylbehörden nicht eingelangt". Die Berufung zeige "somit nicht auf, was konkret in der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes unschlüssig oder gar falsch sein sollte, die Antragstellerin behauptet in ihrer vorliegenden Berufung nicht einmal, dass das Bundesasylamt einen wahrheitswidrigen Sachverhalt angenommen hätte." Bei dieser Sachlage könne die erstinstanzliche Entscheidung ohne mündliche Berufungsverhandlung bestätigt werden, "zumal" der Sachverhalt "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt anzusehen" sei.

Dem steht entgegen, dass die belangte Behörde die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthielt, gemäß § 13 Abs. 3 AVG einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen und sie bei Nichtverbesserung zurückzuweisen gehabt hätte. Zu einer Abweisung der noch gar nicht begründeten Berufung - mit Hinweis darauf, dass der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darin nicht entgegengetreten werde - war die belangte Behörde funktionell nicht zuständig, was der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen hat (vgl. das zu § 275 BAO ergangene Erkenntnis vom 4. Februar 1977, Slg. Nr. 5078/F, samt zahlreichen Folgeerkenntnissen und hinsichtlich der Konsequenzen des Fehlens eines zulässigen Berufungsantrages etwa auch die Erkenntnisse vom 22. April 1985, Zl. 85/15/0052, vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0110, vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120). Dem steht entgegen, dass die belangte Behörde die Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthielt, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einem Verbesserungsverfahren zu unterziehen und sie bei Nichtverbesserung zurückzuweisen gehabt hätte. Zu einer Abweisung der noch gar nicht begründeten Berufung - mit Hinweis darauf, dass der erstinstanzlichen Beweiswürdigung darin nicht entgegengetreten werde - war die belangte Behörde funktionell nicht zuständig, was der Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifen hat vergleiche , das zu Paragraph 275, BAO ergangene Erkenntnis vom 4. Februar 1977, Slg. Nr. 5078/F, samt zahlreichen Folgeerkenntnissen und hinsichtlich der Konsequenzen des Fehlens eines zulässigen Berufungsantrages etwa auch die Erkenntnisse vom 22. April 1985, Zl. 85/15/0052, vom 20. Februar 1997, Zl. 96/06/0110, vom 12. Dezember 1997, Zl. 96/19/3389, und vom 28. Jänner 2004, Zl. 99/12/0120).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Der Ausspruch über den Aufwandersatz im Ausmaß des Begehrens gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 19. Oktober 2006

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006190383.X00

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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