TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/23 2003/12/0077

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Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §43 Abs3 Z3 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs4 idF 2001/I/047;
LDG 1984 §50 Abs5 idF 2001/I/047;
VwGG §34 Abs1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des V in T, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 2003, Zl. FA6B-05.01-4560/8-2003, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung (§ 50 Abs. 4 LDG 1984), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Seine Dienststelle ist die Hauptschule in T.

Der Beschwerdeführer beantragte mit am 4. Februar 2002 (Datum des Einlangens beim Landesschulrat für Steiermark) eingelangten Schreiben die Vergütung seiner Mehrdienstleistungsstunden vom 6. November 2001 (2. Stunde), 7. November 2001 (3. Stunde), 8. Jänner 2002 (2. Stunde) und 9. Jänner 2002 (3., 5. und 6. Stunde). Er brachte im Wesentlichen vor, diese Vertretungen seien jeweils vorhersehbar gewesen und er habe sich auf den Unterricht vorbereiten können. Diese Vertretungen seien daher nicht von § 43 Abs. 3 Z. 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) erfasst, sodass er einen Anspruch auf Vergütung der Mehrdienstleistungsstunden habe. Er ersuchte um "bescheidmäßige Erledigung" seines Antrages.

Mit Bescheid vom 18. April 2002 wies der Landesschulrat für Steiermark den "Antrag auf bescheidmäßige Feststellung eines behaupteten Anspruchs auf Vergütung von Mehrdienstleistungen, die von § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 nicht erfasst sind, als unzulässig zurück".

Mit Bescheid vom 14. Juni 2002 gab die Steiermärkische Landesregierung der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge und hob den erstinstanzlichen Bescheid hinsichtlich des Ausspruches über die Unzulässigkeit des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung eines behaupteten Anspruchs auf Vergütung von Mehrdienstleistungen auf, gab aber dem Antrag auf Vergütung der erbrachten Vertretungsstunden keine Folge.

Mit hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zlen. 2002/12/0224 bis 0231, wurde u.a. dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Ausschlaggebend für die Aufhebung war, dass die Steiermärkische Landesregierung über den Antrag des Beschwerdeführers nicht meritorisch hätte absprechen dürfen, sondern angesichts der offensichtlichen Unhaltbarkeit der erstinstanzlichen Zurückweisung wegen Unzulässigkeit die ersatzlose Aufhebung dieser formalen Entscheidung hätte aussprechen müssen, um so den Weg zur meritorischen Behandlung des Antrages durch die dafür zuständige Dienstbehörde erster Instanz frei zu machen.

Mit Ersatzbescheid vom 13. Dezember 2002 hob die Steiermärkische Landesregierung in Entsprechung des zuvor erwähnten hg. Erkenntnisses den Bescheid des Landeschulrates für Steiermark vom 18. April 2002 ersatzlos auf.

Mit Bescheid vom 6. Februar 2003 stellte der Landesschulrat für Steiermark fest, dass dem Beschwerdeführer für die von ihm geleistete Unterrichtstätigkeit anlässlich der Vertretung vom Dienst abwesender Lehrer (Supplierung) am 6. November 2001, 7. November 2001, 8. Jänner 2002 und 9. Jänner 2002 keine Vergütung für Mehrdienstleistungen gebühre. Als Rechtsgrundlage wurde § 43 Abs. 3 Z. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 LDG 1984 sowie § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG) angeführt. In der Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 seien im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z. 3 für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden vorzusehen. Lediglich zur Abgrenzung von den Dauermehrdienstleistungen, die während des Schuljahres auf Grund der Änderung der Diensteinteilung in den im § 50 Abs. 3 LDG 1984 geregelten Fällen anfallen könnten, werde bei den Einzelsupplierungen gemäß § 50 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 der Begriff "unvorhersehbare Vertretung" verwendet, woraus sich ergebe, dass aus § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, die zuständige Dienstbehörde müsse in jedem Einzelfall prüfen, ob ein Lehrer die Möglichkeit gehabt habe, sich gezielt auf eine bevorstehende Vertretungsstunde vorzubereiten oder nicht. Eine solche Prüfung wäre auch, da mangels einer authentischen Interpretation des Begriffes "unvorhersehbar" bzw. "vorhersehbar" auf die subjektive Wahrnehmung des vertretenden Lehrers abgestellt werden müsste, de facto undurchführbar. Einzelsupplierungen könnten daher gemäß § 50 Abs. 4 LDG 1984 erst dann zu Mehrdienstleistungen führen, wenn die zehn innerhalb der Jahresnorm vorgesehenen Supplierstunden erbracht worden seien. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der von ihm geleisteten und als Mehrdienstleistungen eingeforderten Supplierungen laut schriftlicher Auskunft seiner Dienststelle die gemäß § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 zu erbringenden zehn Jahresstunden noch nicht erbracht habe, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der (gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die in Rede stehenden Vertretungsstunden mehrere Tage vorher festgestanden seien und "vorhersehbar" gewesen seien, weshalb er sich auf die Unterrichtsstunden vorbereiten habe können und schließlich Unterricht erteilt habe. Gemäß § 43 LDG 1984 seien zwar im Rahmen der Jahresstundensumme des Landeslehrers für die "unvorhersehbare Vertretung" eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers "im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler" zehn Jahresstunden erfasst. Dem Wortlaut des Gesetzes sei aber eindeutig zu entnehmen, dass sich dies nur auf Stunden beziehe, in denen - mangels Vorhersehbarkeit - die Schülerinnen und Schüler lediglich beaufsichtigt werden könnten. Die Unterrichtserteilung, auf die sich der Lehrer vorbereiten müsse, falle nicht darunter. Auch die Bestimmung des § 50 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 führe zu keiner anderen Interpretation. Dass mit solchen abzugeltenden Supplierstunden primär Lehrer betraut würden, die das Kontingent von zehn Aufsichtsstunden gemäß § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 noch nicht erschöpft haben, sei unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen möglichst gleichmäßigen Arbeitsverteilung sinnvoll. Aus all dem ergebe sich, dass das einzig mögliche Interpretationsergebnis der einschlägigen Bestimmungen sei, dass bei "vorhersehbarer" Vertretung eine Mehrdienstleistung gebühre und diese nicht in den in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 angeführten Stundenrahmen falle.

Mit Bescheid vom 21. März 2003 gab die Steiermärkische Landesregierung der Berufung keine Folge. Als gesetzliche Grundlage wurde § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 1 DVG sowie § 43 Abs. 3 Z. 3 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 LDG 1984 angeführt. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich - wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sei - bei Mehrdienstleistungen gemäß § 50 Abs. 3 LDG 1984 um Dauermehrdienstleistungen handle, welche auf Grund des Erfordernisses der dauernden Unterrichtserteilung vorhersehbar seien, während Einzelsupplierungen zumeist kurzfristig notwendig würden und somit unvorhersehbare Leistungen seien. Das bedeute, dass sich der Begriff unvorhersehbare bzw. vorhersehbare Vertretung nicht auf die Möglichkeit des Lehrers beziehe, sich auf die bevorstehende Vertretungsstunde gezielt vorzubereiten. Der Gesetzgeber habe mit der Einfügung dieses Begriffes vielmehr verdeutlichen wollen, dass es sich bei der Dauermehrdienstleistung gemäß § 50 Abs. 3 LDG 1984, welche durch die dauernde Unterrichtserteilung insbesondere wegen der Vertretung eines an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers entstünden, um vorhersehbare Mehrleistungen handle, während im Falle von Einzelvertretungen von unvorhersehbaren Leistungen auszugehen sei. Im Beschwerdefall habe es daher für die Gebührlichkeit von Mehrdienstleistungszulagen nicht auf die Möglichkeit der Vorbereitung auf die Supplierstunden anzukommen. Für diese Auslegung spreche auch der zweite Satz des § 50 Abs. 4 LDG 1984, wonach für Vertretungen in erster Linie Lehrer heranzuziehen seien, welche das im § 43 Abs. 3 Z. 3 leg. cit. ausgewiesene Stundenkontingent noch nicht erfüllt haben. Diese Bestimmung diene insbesondere dazu, die Ausbezahlung von Mehrdienstleistungsstunden an einzelne Lehrer kontrollieren zu können bzw. deren Anfall überhaupt zu verhindern. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, dass eine Aufsichtsführung während einer Supplierstunde zu einer geringeren Entlohnung als die tatsächliche Unterrichtserteilung führen müsste, sei schon deswegen unzutreffend, weil das Gesetz keine unterschiedliche Abgeltung der gehaltenen Unterrichtsstunden und der Stunden zur Beaufsichtigung von Schülern vorsehe. Abschließend sei festzuhalten, dass einziges Entscheidungskriterium für die Bezahlung von Mehrdienstleistungen die Erfüllung der gesetzlich verpflichtend vorgeschriebenen zehn Vertretungsstunden sein könne, welche jedoch vom Beschwerdeführer nachweislich (schriftliche Mitteilung seiner Dienststelle) zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht im vollen Umfang gehalten worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. § 43 Abs. 1 und 3 LDG 1984 idF. des im Beschwerdefall maßgebenden Budgetbegleitgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 47/2001, lauten (auszugsweise):

"Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer

§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von

1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,

2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in

Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und

3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs. 3,

unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). ...

...

(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs. 1 Z. 3 sind

...

3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,

...

vorzusehen. ...

..."

1.1.2. § 50 Abs. 4 und 5 LDG 1984 idF. des Budgetbegleitgesetzes 2002 lauten:

"Mehrdienstleistung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen

§ 50. ...

(4) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der durch Unterrichtserteilung wegen der Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers das Stundenausmaß gemäß § 43 Abs. 3 Z 3 überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer anstelle der in den §§ 16 bis 18 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs. 5. Für die Vertretung sind in erster Linie Lehrer heranzuziehen, die das in § 43 Abs. 3 Z 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt haben. Die oben genannte Vergütung gilt in gleicher Weise für den Leiter einer allgemein bildenden Pflichtschule, der durch Unterrichtserteilung im Vertretungsfall seine in § 51 Abs. 6 normierte Supplierverpflichtung überschreitet.

(5) Die besondere Vergütung gemäß den Abs. 1 bis 4 gebührt jeweils im Ausmaß von 1,432 vH des Gehaltes des Landeslehrers. Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach § 58 Abs. 4 bis 7, § 59a Abs. 1 bis 5a, § 60 und § 115 des Gehaltsgesetzes 1956 dem Gehalt zuzurechnen.

..."

1.2. Den Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2002 (RV 499 BlgNR 21. GP, 18 ff) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:

"Zu Art. 8 und 9 (Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Landesvertragslehrergesetzes 1966):

...

Finanzielle Auswirkungen:

...

Vertretungsstunden/Supplierungen:

Gemäß § 43 Abs. 3 Z. 3 ist vorgesehen, dass im Rahmen der Jahresarbeitsnorm zehn Vertretungsstunden zu erbringen sind.

...

Durch die Erbringung von jeweils zehn Supplierstunden im Rahmen der Jahresnorm verringert sich die Zahl der bezahlten Supplierstunden je nach Schulart auf 5,85 bzw. 16,84 im Jahr. ...

...

Zu Art. 8 Z. 8 (§ 43 LDG 1984):

...

Die Jahresnorm ist vom Lehrer durch die Erbringung von Tätigkeiten, die in Abs. 1 Z 2 und 3 angeführt sind, zu erfüllen. Mehrdienstleistungen können im Wesentlichen nur durch Tätigkeiten in Abs. 1 Z 1 anfallen, und zwar durch eine Diensteinteilung, die aus bestimmten Gründen von vorn herein die Unterrichtsverpflichtung eines Lehrers über dem Höchstausmaß festlegt oder durch eine Änderung der Diensteinteilung während des Unterrichtsjahres, die aus bestimmten unvermeidbaren Gründen erforderlich wird. Supplierstunden werden im Ausmaß von zehn Jahresstunden im Rahmen der Jahresarbeitszeit gemäß Abs. 1 Z 3 zu leisten sein, Mehrdienstleistungen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen nur im Fall der vertretungsweisen Übernahme bzw. Teilnahme an einer Schulveranstaltung anfallen.

...

In Abs. 3 Z 3 wird normiert, dass der Lehrer jedenfalls zehn Jahresstunden für Supplierungen innerhalb seiner Jahresnorm, d.h. ohne Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung zu erbringen hat.

...

Zu Art. 8 Z 17 (§ 50 LDG 1984):

Die Abs. 1 bis 10 enthalten vom § 61 des Gehaltesgesetzes abweichende Bestimmungen über die Vergütung von dauernden Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierstunden. ...

...

Einzelsupplierungen können gemäß Abs. 4 erst dann zu MDL führen, wenn die zehn innerhalb der Jahresnorm vorgesehenen Supplierstunden erbracht worden sind. Zur Abgrenzung von den Dauer-MDL, die während des Schuljahres auf Grund der Änderung der Diensteinteilung in den in Abs. 3 geregelten Fällen anfallen können, wurde bei den Einzelsupplierungen gemäß Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 43 Abs. 3 Z 3 der Begriff 'unvorhersehbare Vertretung' verwendet.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer das in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 vorgesehene Stundenausmaß - auch unter Berücksichtigung der in seinem Antrag angeführten Vertretungsstunden - nicht überschritten hat. Unstrittig ist weiters, dass es sich bei den gegenständlichen Vertretungsstunden um Einzelsupplierungen gehandelt hat.

2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Mehrdienstleistungsvergütung nach § 50 Abs. 4 und 5 LDG 1984 verletzt.

Er vertritt in der Beschwerde im Wesentlichen die Auffassung, dass durch die in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 enthaltene Formulierung "im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler" klargestellt werde, dass durch diese Regelung nur jene Art von vertretungsweiser Tätigkeit erfasst werde, die sich auf eine Aufsichtsführung beschränke, nicht aber werde eine Vertretungstätigkeit erfasst, die in voller Unterrichtserteilung bestehe. Die Wendung "unvorhersehbare Vertretung" in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 bedeute, dass der Lehrer nicht die Möglichkeit habe, sich gezielt auf die bevorstehende Vertretungsstunde vorzubereiten, während bei einer vorhersehbaren Vertretung der Lehrer sich auf die Vertretungsstunde vorbereiten könne und eine volle Unterrichtserteilung (im Gegensatz zur bloßen Aufsichtsführung) möglich sei. Dass gemäß § 50 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 für die Vertretung in erster Linie Lehrer heranzuziehen seien, die das in § 43 Abs. 3 Z. 3 zu erbringende Stundenausmaß noch nicht erfüllt hätten, sei unter dem sachlichen Gesichtspunkt der allgemeinen möglichst gleichmäßigen Arbeitsverteilung sinnvoll.

2.3. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Der Beschwerdeführer leitet seinen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung ausdrücklich aus § 50 Abs. 4 LDG 1984 ab. Diese Bestimmung knüpft allerdings die Gebührlichkeit einer besonderen Vergütung (gemäß Abs. 5) an das Erfordernis der Überschreitung des in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes. Da der Beschwerdeführer aber dieses Stundenausmaß unstrittig mit keiner der im Antrag angeführten Vertretungsstunden überschritten hat, kann er den behaupteten Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung schon deswegen nicht erfolgreich auf § 50 Abs. 4 LDG 1984 stützen; er wurde somit auch in dem von ihm ausschließlich geltend gemachten Recht nicht verletzt.

Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 rechtssetzungstechnisch misslungen ist und sein Wortlaut bei isolierter Betrachtung die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung nahelegen könnte. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 50 Abs. 4 LDG 1984 ergibt sich jedoch mit hinlänglicher Klarheit, dass § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 auch solche Supplierstunden erfasst, in denen Unterricht (in der vom Beschwerdeführer behaupteten Art und Weise) erteilt wird, kann doch das in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 festgelegte Stundenausmaß gemäß § 50 Abs. 4 LDG 1984 nur "durch Unterrichtserteilung" überschritten werden. Auch ist den oben zitierten Gesetzesmaterialien (die oben wiedergegebenen Bestimmungen des LDG 1984 waren bereits in dieser Fassung in der Regierungsvorlage enthalten) kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass von § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 nur Supplierstunden, in denen eine bloße Aufsichtstätigkeit ausgeübt werde ("Aufsichtssupplierungen"), erfasst werden sollten. In den Gesetzesmaterialien wird hinsichtlich der Vergütung von Mehrdienstleistungen lediglich zwischen Dauermehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen unterschieden; durch die Wendung "unvorhersehbare Vertretung" in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 wollte der Gesetzgeber eine Abgrenzung der Einzelsupplierungen zu den Dauermehrdienstleistungen vornehmen. Es findet sich somit kein Hinweis dafür, dass der Gesetzgeber unterschiedliche Arten der Einzelsupplierungen einführen wollte; der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass im Rahmen von Einzelsupplierungen regelmäßig auch Unterricht erteilt wird. Dazu kommt schließlich, dass durch § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 eine Verringerung der bezahlten Supplierstunden erreicht werden sollte, wofür auch § 50 Abs. 4 zweiter Satz LDG 1984 spricht.

Vor dem Hintergrund des dargelegten Auslegungsergebnisses kommt der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte Feststellungen zur "Vorhersehbarkeit" der in Rede stehenden Vertretungsstunden treffen müssen, von vornherein keine Relevanz zu.

2.4. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 50 Abs. 4 und 5 LDG 1984 für die im Antrag angeführten Vertretungsstunden deswegen verneint hat, weil das in § 43 Abs. 3 Z. 3 LDG 1984 vorgesehene Stundenausmaß nicht überschritten worden sei.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Oktober 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120077.X00

Im RIS seit

10.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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