TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/23 2003/12/0199

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Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

63/02 Gehaltsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;
GehG 1956 §61 Abs8 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §61 Abs8b idF 2001/I/087;
LDG 1984 §106 Abs1 Z1;
LDG 1984 §106 Abs2;
LDG 1984 §43 Abs3 Z3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Ing. N in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. September 2003, Zl. MA 1 - 430/2003, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien; er ist an der Berufsschule für Elektrotechnik 2 tätig.

Mit Schreiben vom 18. März 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm am 8. November 2001 erbrachten zwei Vertretungsstunden gemäß § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) zu vergüten, und ersuchte für den Fall der Ablehnung um bescheidmäßige Erledigung.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 teilte die Dienststelle des Beschwerdeführers dem Stadtschulrat für Wien mit, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2001 in der 4. und 5. Stunde der Klasse 3Q - Fachklasse für Elektroinstallateure - in Vertretung von Berufsschuloberlehrer Ing. T. den Gegenstand "Fachrechnen" unterrichtet habe. Da es sich bei der Vertretung um eine Seminarvertretung gehandelt habe, sei der Seminarzeitpunkt seit längerem bekannt gewesen. Es sei aus der Sicht und Verantwortlichkeit der Direktion notwendig gewesen, die Vertretungseinteilung zeitgerecht zu planen, um die Kontinuität des Unterrichtes zu gewährleisten. Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Supplierstunden habe daher bereits drei Wochen vor der geplanten Vertretung stattgefunden. An der Berufsschule für Elektrotechnik 2 finde der Unterricht in der Form des geteilten Lehrganges statt.

In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 führte der (mittlerweile gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer aus, er sei bereits Mitte Oktober 2001 von der Schulleitung angewiesen worden, am 8. November 2001 in der 4. und 5. Stunde in der Klasse 3Q zwei Vertretungsstunden "Fachrechnen" für den in der gesamten Woche abwesenden Berufsschuloberlehrer Ing. T. zu halten. Mit dieser Anordnung sei weiters der Auftrag verbunden gewesen, den Unterricht von jenem Lehrer, der den Unterricht vorher durchgeführt habe, nahtlos laut Lehrstoffverteilung fortzusetzen, eine Unterrichtsübernahme inklusive den Aufzeichnungen der Beurteilungen einzuholen und an jenen Lehrer, der in diesem Gegenstand folge, eine Übergabe durchzuführen. Der von ihm zu leistende Aufwand an Vorbereitung, Abhaltung des Unterrichtes und der Nachbereitung für die abzuhaltenden Stunden sei aufgrund des Umstandes, dass er grundsätzlich in dieser Klasse nicht unterrichte und auch grundsätzlich in diesem Lehrgang nicht "Fachrechnen" unterrichte, ein höherer als in den Gegenständen, in denen er nach der grundsätzlichen Lehrfächerverteilung eingesetzt sei. Aufgrund dieses Umstandes und aufgrund des Faktums, dass er bereits einige Wochen vor dem 8. November 2001 zur Erbringung der Vertretungsstunden eingeteilt worden sei, wäre der Dienstgeber im Rahmen der dienstgeberischen Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, ihn unter Abänderung der Diensteinteilung zu den Vertretungsstunden einzuteilen. Faktisch handle es sich bei der ihm mehrere Wochen vor dem 8. November 2001 bekannt gegebenen Weisung, Vertretungsstunden durchzuführen, aber ohnehin um eine Änderung der Diensteinteilung, weshalb diese Stunden gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG und nicht gemäß § 61 Abs. 8 GehG jeweils in Verbindung mit § 52 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) zu qualifizieren und dementsprechend abzugelten seien. Für diese Interpretation sprächen auch die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit welchem § 61 GehG mit Wirkung ab 1. September 2001 neu geregelt worden sei. Daraus ergebe sich, dass bei Einzelsupplierungen deshalb eine geringere Entlohnung vorgesehen sei, da "bei den Einzelsupplierungen die Belastung nicht vergleichbar" mit sonstigen Mehrdienstleistungen sei. Es handle sich hier - so die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001 - um Unterrichtsstunden, die häufig keiner vergleichbaren Vor- und Nachbereitung bedürften, weshalb die Entlohnung im Wege eines Fixbetrages gewählt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen bei den an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen zu erbringenden Mehrdienstleistungen aber offensichtlich nicht vor. Aufgrund des Umstandes, dass bei lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen das Schuljahr nur zweimal jährlich sechs Fünftagewochen umfasse, ergebe sich die Notwendigkeit, dass der Lehrstoff für ein gesamtes Schuljahr in zwei Blöcken zu je sechs Wochen vermittelt werde. Daraus wiederum leite sich die Notwendigkeit ab, dass der Unterricht in konzentrierter Form und nach Möglichkeit ohne irgendwelche Ausfälle erfolge. Damit wiederum sei verbunden, dass auch in Vertretungsstunden die zur Vertretung eingeteilten Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht derart zu erteilen hätten, als ob sie in der betreffenden Klasse dauernd zur Unterrichtserteilung eingeteilt wären. Im Gegensatz zur vertretungsweisen Unterrichtserteilung in ganzjährig geführten Schulen resultiere daraus die Notwendigkeit, dass auch bei Vertretungsstunden in lehrgangsmäßig geführten Schulen der Unterricht inhaltlich nahtlos an den Unterricht des jeweiligen Klassenlehrers anschließe und auch über die einzelnen Leistungen der Schüler Aufzeichnungen über die Beurteilung bzw. den Unterrichtsertrag zu erfolgen hätten. Aufgrund dieser speziellen Situation ergebe sich bei lehrgangsmäßig geführten Schulen, dass wegen der Notwendigkeit, keine Stunden entfallen zu lassen, bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt für Vertretungsstunden Lehrer einzuteilen seien, die den Unterricht nahtlos fortsetzen könnten. Die Bestimmung des § 61 Abs. 1 letzter Satz GehG, wonach im Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern sei, sobald feststehe, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen werde, greife deshalb im Falle der lehrgangsmäßig geführten Schulen zu kurz, da infolge der geblockten Unterrichtserteilung in sechs Wochen die Notwendigkeit bestehe, dass auch bei kürzer dauernden Vertretungsfällen die Unterrichtserteilung in dem gleichen Maß und mit gleicher Intensität erfolge, als wenn es sich hierbei nicht um eine Vertretungsstunde handle. Es müsste deshalb bei lehrgangsmäßig geführten Schulen aufgrund der dort bestehenden unterrichtsmäßigen Notwendigkeiten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Änderung der Diensteinteilung erfolgen. Im gegenständlichen Fall sei ihm Mitte Oktober 2001 mitgeteilt worden, dass er am 8. November 2001 zwei Vertretungsstunden in der Lehrgangsklasse 3Q zu halten hätte. Es habe daher für ihn die Möglichkeit und Verpflichtung bestanden, die entsprechenden Stunden im vollen Ausmaß vorzubereiten, damit die Unterrichtserteilung in bestmöglicher Form und im nahtlosen Anschluss an die Unterrichtserteilung des Klassenlehrers möglich gewesen sei. Bei der ihm Mitte Oktober 2001 bekannt gegebenen Einteilung zu zwei Vertretungsstunden am 8. November 2001 handle es sich um eine Änderung der Diensteinteilung, was zur Folge habe, dass diese von ihm erbrachten Stunden gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG in Verbindung mit § 52 LDG 1984 abzugelten seien.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2003 stellte der Stadtschulrat für Wien aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 18. März 2002 fest, dass er für die von der Schulleitung angeordneten und von ihm am "8. November 2002" (offensichtlich gemeint: 8. November 2001) geleisteten zwei Supplierstunden keinen Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 GehG habe. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zutreffend, dass dem Beschwerdeführer von der Schulleitung im Oktober angeordnet worden sei, dass er am "8. November 2002" in der 4. und 5. Stunde in der Klasse 3Q - Fachklasse für Elektroinstallateure - in Vertretung von Berufsschuloberlehrer Ing. T. den Gegenstand "Fachrechnen" zu unterrichten hätte. Ing. T., der - wie der Beschwerdeführer - über ein Lehramt der Fachgruppe II für Elektroinstallateure, Betriebselektriker und Starkstromingenieure verfüge, habe sich bei einem Seminar befunden, was der Schulleitung bereits längere Zeit bekannt gewesen sei. Es sei daher aus der Sicht der Schulleitung notwendig gewesen, die Vertretungseinteilung zeitgerecht zu planen, um die Kontinuität des Unterrichtes zu gewährleisten. Die Lehrfächerverteilung sei von der Schule jedoch nicht geändert worden. Der Beschwerdeführer habe am 8. November 2001 diese Supplierstunden abgehalten, wofür ihm die nach § 61 Abs. 8 GehG vorgesehene Vergütung angewiesen worden sei. Es möge zutreffend sein, dass der Arbeitsaufwand für Vorbereitung, Abhaltung des Unterrichtes und der Nachbereitung für eine Klasse, in der ein Lehrer nicht in der Lehrfächerverteilung aufscheine, größer sei. Dies werde jedoch in den gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigt und bewirke auch keine Änderung der Abgeltung als Supplierung. Für eine kurzfristige Vertretung sei auch keine Änderung der Lehrfächerverteilung vorzunehmen, da dies den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, zumal es sich weder um eine dauernde Unterrichtserteilung handle, noch zu irgendeinem Zeitpunkt festgestanden sei, dass die Unterrichtsdauer zwei Wochen übersteigen würde. Dass die Einteilung zur Supplierung sinnvollerweise bereits mehrere Wochen vor der Vertretung stattgefunden habe, könne nicht die Grundlage für das Entstehen einer dauernden Mehrdienstleistung sein. Dafür fehle jegliche gesetzliche Bestimmung. Es sei durchaus zutreffend, dass in lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen der Unterricht in konzentrierter Form durchzuführen sei und jeder Ausfall eines Lehrers eine Lücke bei der Vermittlung des Lehrstoffes darstellen könnte, trotzdem sei davon auszugehen, dass die Qualität der Vertretung nicht von der Höhe der gesetzlich vorgesehenen Abgeltung abhängig sein könne. Auch ein Lehrer, der für eine Supplierung eingeteilt sei, habe sich hierfür entsprechend vorzubereiten, den Unterricht zu halten und die Nachbereitung zu gewährleisten. Die abschließende Behauptung in der Stellungnahme, wonach die Diensteinteilung geändert worden sei, entspreche nicht den Tatsachen und sei von der Schulleitung zurückgewiesen worden. Da es sich bei den vom Beschwerdeführer am 8. November 2001 gehaltenen Stunden um Vertretungsstunden handle und eine Änderung der Lehrfächerverteilung nicht erfolgt sei, komme § 61 Abs. 8 und nicht § 61 Abs. 1 GehG zur Anwendung.

In seiner dagegen erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer das in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 erstattete Vorbringen und führte ergänzend aus, die Feststellung in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass für eine kurzfristige Vertretung deshalb keine Änderung der Lehrfächerverteilung vorzunehmen sei, da dies den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen würde, sei deshalb unzutreffend, da die angeführte Bestimmung nur jenen Fall regle, in dem die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen werde. Sie schließe allerdings nicht aus, dass bereits bei einer kürzer dauernden Vertretung bereits eine Änderung der Lehrfächerverteilung vorgenommen werde.

Mit Bescheid vom 17. September 2003 wies die Wiener Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass das Datum "8. November 2002" durch das Datum "8. November 2001" ersetzt und nach dem Wort "Gehaltsgesetzes" die Zahl "1956" eingefügt werde.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 sowie des § 61 Abs. 1, 2, 8 und 8b GehG und des § 52 Abs. 21 LDG 1984 führte die belangte Behörde aus, § 61 GehG sei durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, neu geregelt worden. Dabei sei die Mehrdienstleistungsvergütung der Lehrer auf unterschiedliche Abgeltungsformen für dauernde Mehrdienstleistungen und für Vertretungsstunden (sogenannte "Einzelsupplierungen") umgestellt worden. Demnach gebühre einem Lehrer bei Überschreiten des Ausmaßes der wöchentlichen Lehrverpflichtung durch "dauernde Unterrichtserteilung" eine Vergütung in Form eines prozentuellen Betrages seines Gehaltes (§ 61 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GehG). Hingegen gebühre einem Lehrer für "außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden" bei "Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers" eine Vergütung in Form eines Fixbetrages (§ 61 Abs. 8 GehG). Für den Vertretungsfall bei "dauernder Unterrichtserteilung" bestimme § 61 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit., dass die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern sei, sobald feststehe, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen überschreite.

In den Erläuterungen zu § 61 GehG (RV 311 Blg NR 21. GP) werde dazu ausgeführt, dass bei Einzelsupplierungen die Belastung nicht vergleichbar sei mit sonstigen Mehrdienstleistungen, weil es sich um Unterrichtsstunden handle, die häufig keiner vergleichbaren Vor- und Nachbereitung bedürften, weshalb die Entlohnung im Wege eines Fixbetrages gewählt worden sei.

Durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, sei die besondere Situation der Berufsschulen in zweierlei Hinsicht - jeweils mit Wirksamkeit 1. September 2001 -

berücksichtigt worden. Zum einen sei § 52 LDG 1984 der Absatz 21 angefügt und somit angeordnet worden, dass Berufsschullehrer bereits ab der ersten Vertretungsstunde eine Vergütung gemäß § 61 Abs. 8 GehG erhielten, während es allen anderen Landeslehrern als zumutbar erachtet werde, "zumindestens eine Stunde pro Woche ohne zusätzliche Abgeltung zu vertreten", da "die Vertretung grundsätzlich zu den Dienstpflichten gehört" (Hinweis auf die EB zu § 61 Abs. 8 GehG, RV 311 Blg NR 21. GP). Zum anderen sei in § 61 GehG der Absatz 8b eingefügt worden, wonach an Stelle der Vergütung gemäß § 61 Abs. 8 die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 4 gebühre, wenn pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werde. In den Erläuterungen zu § 61 Abs. 8b GehG (Hinweis auf den AB 697 Blg NR 21. GP) werde dies mit der besonderen Situation im berufsbildenden Schulwesen begründet, wo sich oft die Notwendigkeit ergebe, den Unterricht in bestimmten Gegenständen zu "blocken". Sollte der für den Unterricht vorgesehene Lehrer verhindert sein, müssten vertretungsweise ein oder mehrere Lehrer tätig werden, die jeweils Anspruch auf die Vergütung für Einzelsupplierungen hätten. Da aber ein solcher Blockunterricht im Interesse der Schüler ausschließlich als Fachsupplierung für den betreffenden Gegenstand - durch einen dafür unterrichtsberechtigten Lehrer - gehalten werden müsse, sollte diese vertretungsweise Blockveranstaltung insofern als Unterricht behandelt werden, als ab der 4. Unterrichtsstunde nicht Fixbeträge gemäß § 61 Abs. 8 GehG, sondern die Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Abs. 1 bis 4 zustehen solle. Dafür spreche auch, dass ein dermaßen umfangreicher Blockunterricht bereits einem Anlass für eine Änderung der Lehrfächerverteilung gleich käme (z.B. statt vier Stunden Block je eine Stunde auf vier Wochen verteilt). Somit sei in § 61 GehG auf die Berufsschulen, die gemäß § 49 des Schulorganisationsgesetzes - SchOG, BGBl. Nr. 242/1962 in der Fassung BGBl. Nr. 766/1996, als ganzjährige, lehrgangsmäßige oder saisonmäßige Berufsschulen geführt werden könnten, Bedacht genommen worden.

Im gegenständlichen Fall sei ein an der Berufsschule für Elektrotechnik 2 beschäftigter Lehrer, Berufsschuloberlehrer Ing. T., an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten vorübergehend gehindert gewesen. Dieser Lehrer sei wegen der Teilnahme an einem fachlichen Fortbildungsseminar abwesend gewesen. Die Organisation seiner Vertretung (Einteilung und personelle Entscheidung) obliege dem Schulleiter, der darauf zu achten habe, dass die Lehrer gleichmäßig zu Supplierungen eingeteilt würden. Von der Schulleitung sei daraufhin Mitte Oktober 2001 angeordnet worden, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2001 zwei Supplierstunden in Vertretung von Berufsschuloberlehrer Ing. T. zu halten habe. Die Lehrfächerverteilung des Beschwerdeführers sei nicht abgeändert worden. Es handle sich somit um eine Einzelsupplierung, die gemäß § 61 Abs. 8 GehG abzugelten sei. Für die besondere Vergütung gemäß § 61 Abs. 1 GehG lägen weder die in § 61 Abs. 1 noch die im § 61 Abs. 8b GehG geforderten Voraussetzungen vor. Zum einen handle es sich bei der Supplierung von zwei Stunden an einem Tag nicht um eine dauernde Unterrichtserteilung im Sinn des § 61 Abs. 1 Z. 1 GehG. Eine solche bestehe nach dem Gesetzeswortlaut erst ab einer Vertretungsdauer von zwei Wochen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2001, Zl. 99/12/0147, wonach bei einer einwöchigen Unterrichtserteilung keine "dauernde" Unterrichtserteilung im Sinn des § 61 Abs. 1 GehG angenommen, sondern diese Tätigkeit nur als vorübergehend gewertet werden könne), weshalb eine Änderung der Lehrfächerverteilung nicht vorzunehmen gewesen sei. Zum anderen gelange im gegenständlichen Fall auch nicht die Sonderbestimmung des § 61 Abs. 8b GehG zur Anwendung, da der Beschwerdeführer nur zwei, nicht jedoch die geforderten mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichtes gehalten habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei die Supplierung bereits Mitte Oktober 2001 und somit drei Wochen vor der Abhaltung der Vertretungsstunden angekündigt worden, sei bei dieser Rechtlage ohne Relevanz.

Mit der Abänderung des Spruches seien ein Tippfehler und ein Gesetzeszitat korrigiert worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die Beschwerde stützt sich in erster Linie auf den Aspekt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und vertritt - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Ansicht, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht bloße Supplierungen in Form von Einzelsupplierungen vorgelegen seien, sondern dass jener auf Grund seines erhöhten Vorbereitungsaufwandes einen vollwertigen Unterricht erteilt habe. Es bestehe kein Zweifel daran, dass dem Willen des Gesetzgebers und dem Sinn des Gesetzes nach die Suppliervergütung nach § 61 Abs. 8 GehG nur der Abgeltung der "einfachen Suppliertätigkeit" diene und nicht ein Entgelt für "vollwertige Unterrichtserteilung" darstelle.

Dies wird zum einen mit den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gesetzesmaterialien begründet und zum anderen mit einem Hinweis auf die Regelung für die anderen Pflichtschullehrer gemäß § 50 Abs. 5 LDG 1984 in Verbindung mit § 43 leg. cit. Nach dessen Abs. 3 Z. 3 seien bis zu 10 Supplierstunden unentgeltlich zu leisten, und zwar wenn es sich dabei um "unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler" handle. Dies bringe klar zum Ausdruck, was der Gesetzgeber selbst als charakteristisch für diese Art von Supplierstunden ansehe, und es habe diese Definition auch für die gegenständlichen Supplierstunden nach § 61 Abs. 8 GehG volle Gültigkeit. Die übereinstimmenden Ausführungen in den Gesetzesmaterialien bedeuteten daher eine Bekräftigung dessen, was aus dem Gesetz selbst abgeleitet werden könne.

Es sei allerdings auch zu konstatieren, dass die Definition der Mehrdienstleistungsstunden laut § 61 Abs. 1 GehG nicht unmittelbar auf den "Mehrunterricht in Form von Einzelstunden" anwendbar sei. Die Letzteren bestünden nicht in "dauernder" Unterrichtserteilung, wie es die Definition laut diesem Gesetzesabsatz verlange. Gehe man aber eng vom Gesetzeswortlaut aus, so habe man auch zur Kenntnis zu nehmen, dass Abs. 8 keine Anordnung dahingehend enthalte, dass die darin geregelte Vergütung an die Stelle der Ansprüche nach den §§ 16 und 18 GehG trete. Damit bestehe eine zweifache Grundlage dafür, dass die Vergütung nach § 61 Abs. 8 GehG keine (volle) Abgeltung für den "Mehrunterricht in Form von Einzelstunden" darstelle. Zum einen sei der Anknüpfungstatbestand eine Aufsichtssupplierung und nicht eine Unterrichtserteilung und zum anderen wäre selbst dann, wenn § 61 Abs. 8 GehG auf die "Mehrunterrichtsleistung durch Einzelstunde" angewendet werden könnte, eine zusätzliche Abgeltung nach den §§ 16 und 18 GehG zulässig und eben deshalb auch geboten, weil durch die darin geregelte Suppliervergütung nur ein Teil jener Leistung abgegolten werde, nämlich die Aufsichtsführung, die durch die "Mehrunterrichtsleistung durch Einzelstunde" erbracht werde.

Deren volle angemessene Abgeltung müsste sogar höher sein als laut § 61 Abs. 2 GehG für die Dauermehrdienstleistungen vorgesehen, weil die erforderliche Arbeitsquantität entsprechend den obigen Ausführungen größer sei. Er sehe es allerdings als akzeptabel an, die Abgeltung der Höhe nach entsprechend Abs. 2 erfolgen zu lassen und es sei darin seines Erachtens auch objektiv die adäquate interpretatorische Lösung zu erblicken. Das Ausmaß der zusätzlichen Mehrarbeit sei konkret schwer bestimmbar und im Rahmen der das Besoldungsrecht weitgehend bestimmenden schematischen Betrachtungsweise stelle sich diese Lösung auch als systemkonform dar. Jede geringere Abgeltung erscheine gleichheitsrechtlich und somit verfassungsrechtlich bedenklich. Der leistungsgerechte Lohn sei zumindest ungefähr anzustreben und damit sei eine systematische Minderentlohnung nicht vereinbar.

An all dem änderten die von der belangten Behörde aufgezeigten Besonderheiten punkto Berufsschullehrer und Berufsschulwesen nichts. Es gehe um einen ganz klar ausgeprägten und beträchtlichen Unterschied der Leistungsart, die Aufsichtssupplierung sei im Berufsschulbereich nicht weniger deutlich von der vollen Unterrichtserteilung unterschieden als sonst wo. Auf Besonderheiten des Berufsschulbereiches möge durch die von der belangten Behörde angeführten Regelungsabweichungen ausreichend Bedacht genommen worden sein, die gegenständliche Relation von Leistungs(art) und -vergütung sei davon aber nicht berührt.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2003 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die gegenständliche Notwendigkeit zur Übernahme des Unterrichtes eines Kollegen durch dessen Seminaraufenthalt bedingt gewesen sei. Die Seminare und somit auch die seminarbedingten Abgängigkeiten stünden am Beginn eines Schuljahres im Vorhinein bereits fest, weshalb sie stundenplanmäßig berücksichtigt werden müssten. In Übereinstimmung mit dem Vorbringen in der Berufung, wonach allein die Auftragserteilung an ihn schon rund drei Wochen vor der vertretungsweisen Unterrichtserteilung erfolgt sei, mache er daher geltend, dass sein Anspruch auch deshalb gegeben sei, weil es sich in Wahrheit um eine Unterrichtserteilung gehandelt habe, die stundenplanmäßig zu erfassen und einzuteilen gewesen wäre.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Zur Darstellung der Rechtslage wird auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2003/12/0095, verwiesen.

2.1. Die Beschwerde ist zulässig.

Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift vorbringt, dass eine Unklarheit der Beschwerdeschrift vorliege, weil vom Beschwerdeführer eine unrichtige Behörde als belangte Behörde bezeichnet worden sei, indem er an Stelle des "Amtes der Wiener Landesregierung" die "Wiener Landesregierung" angeführt habe, ist die belangte Behörde (nämlich die Wiener Landesregierung), der der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Fertigungsklausel "Für die Landesregierung" eindeutig zuzuordnen ist, darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 3 Z. 1 des Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1978, LGBl. Nr. 4/1979, idF.

LGBl. Nr. 35/2002, die "Landesregierung" über Berufungen gegen Entscheidungen des Stadtschulrates für Wien entscheidet; beim Amt der Wiener Landesregierung handelt es sich um den Hilfsapparat der Wiener Landesregierung.

2.2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.2.1. Der Kern des Vorbringens des Beschwerdeführers liegt in dessen Annahme, § 61 Abs. 8 GehG gelte lediglich eine Suppliertätigkeit im Sinne einer bloßen Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler (Aufsichtssupplierung) ab, nicht jedoch eine vollwertige vertretungsweise Unterrichtserteilung (Fachsupplierung). Eine Supplierung, die in einer solchen aufwändigeren Form ("Mehrunterrichtsleistung durch Einzelstunden" in der Diktion des Beschwerdeführers) stattfinde, sei seines Erachtens nicht von § 61 Abs. 8 GehG erfasst, sondern bewirke einen Anspruch auf Vergütung nach § 61 Abs. 1 und 2 GehG bzw. allenfalls nach den §§ 16 ff und 61 Abs. 8 GehG (der Höhe nach durch § 61 Abs. 2 leg. cit. begrenzt).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem oben zitierten Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht, dass diese vom Beschwerdeführer für geboten erachtete Unterscheidung im Gesetz keine Deckung findet; Vertretungsstunden im Sinne des § 61 Abs. 8 GehG umfassen grundsätzlich die Erteilung von Unterricht samt Vor- und Nachbereitung.

2.2.2. Wenn der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 18. November 2003 vorbringt, dass sein Anspruch auf Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG "auch deswegen" gegeben sei, weil die durch den Besuch eines Seminars bedingte Abwesenheit des Berufsschuloberlehrers Ing. T. bereits zu Beginn des Schuljahres festgestanden sei und somit stundenplanmäßig berücksichtigt hätte werden müssen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass § 61 GehG keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass in einem Fall der Heranziehung (außerhalb der laut Diensteinteilung zu haltenden Überstunden) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers - dass eine solche Heranziehung im Beschwerdefall stattgefunden hat, steht fest - die Vergütung dieser als Einzelsupplierungen zu qualifizierenden Stunden anders als nach Abs. 8 zu erfolgen hätte.

2.2.3. Soweit der Beschwerdeführer seinen Anspruch auch auf den Umstand stützt, dass er bereits drei Wochen vor dem 8. November 2001 mit der Vertretung des Ing. T. beauftragt worden sei, ist ihm zu erwidern, dass es für die Anwendbarkeit des § 61 Abs. 8 GehG nicht darauf ankommen kann, zu welchem Zeitpunkt die Schulleitung dem Lehrer die Anordnung erteilt, einen vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrer zu vertreten.

2.2.4. Schließlich ist auch die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertretene Auffassung, § 61 Abs. 8 GehG finde bei lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen keine Anwendung, unzutreffend, zumal auf die Besonderheiten solcher Schulen durch die Sonderbestimmung des § 61 Abs. 8b GehG, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Abweichung von der in Abs. 8 geregelten Vorgangsweise vorsieht, Bedacht genommen wird. In dieser Bestimmung wird der Sonderfall des Supplierens in Form eines Blockunterrichtes (mehr als drei Vertretungsstunden in einem Unterrichtsgegenstand) geregelt. Vertretungsstunden stellen nach dem Inhalt dieser Norm Unterrichtsstunden einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung dar; erst ab der vierten Vertretungsstunde pro Tag und in Form eines Blockunterrichtes soll dann die Sondernorm des § 61 Abs. 8b GehG greifen. Unter dieser Anzahl liegende Vertretungsstunden können einen solchen Anspruch - der im vorliegenden Fall unbestritten nicht vorliegt - nicht auslösen, sondern sind nach § 61 Abs. 8 leg. cit. abzugelten (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004).

Auch bezüglich des übrigen Beschwerdevorbringens (Anwendbarkeit der §§ 16 ff GehG und gleichheitsrechtliche Bedenken) wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

2.5.Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120199.X00

Im RIS seit

10.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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