Index
63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §61 Abs1 idF 2000/I/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Ing. N in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. September 2003, Zl. MA 1 - 430/2003, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Ing. N in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. September 2003, Zl. MA 1 - 430/2003, betreffend Mehrdienstleistungsvergütung gemäß Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Berufsschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien; er ist an der Berufsschule für Elektrotechnik 2 tätig.
Mit Schreiben vom 18. März 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm am 8. November 2001 erbrachten zwei Vertretungsstunden gemäß § 61 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) zu vergüten, und ersuchte für den Fall der Ablehnung um bescheidmäßige Erledigung. Mit Schreiben vom 18. März 2002 beantragte der Beschwerdeführer, die von ihm am 8. November 2001 erbrachten zwei Vertretungsstunden gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) zu vergüten, und ersuchte für den Fall der Ablehnung um bescheidmäßige Erledigung.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 teilte die Dienststelle des Beschwerdeführers dem Stadtschulrat für Wien mit, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2001 in der 4. und 5. Stunde der Klasse 3Q - Fachklasse für Elektroinstallateure - in Vertretung von Berufsschuloberlehrer Ing. T. den Gegenstand "Fachrechnen" unterrichtet habe. Da es sich bei der Vertretung um eine Seminarvertretung gehandelt habe, sei der Seminarzeitpunkt seit längerem bekannt gewesen. Es sei aus der Sicht und Verantwortlichkeit der Direktion notwendig gewesen, die Vertretungseinteilung zeitgerecht zu planen, um die Kontinuität des Unterrichtes zu gewährleisten. Die Bekanntgabe der voraussichtlichen Supplierstunden habe daher bereits drei Wochen vor der geplanten Vertretung stattgefunden. An der Berufsschule für Elektrotechnik 2 finde der Unterricht in der Form des geteilten Lehrganges statt.
In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 führte der (mittlerweile gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer aus, er sei bereits Mitte Oktober 2001 von der Schulleitung angewiesen worden, am 8. November 2001 in der 4. und 5. Stunde in der Klasse 3Q zwei Vertretungsstunden "Fachrechnen" für den in der gesamten Woche abwesenden Berufsschuloberlehrer Ing. T. zu halten. Mit dieser Anordnung sei weiters der Auftrag verbunden gewesen, den Unterricht von jenem Lehrer, der den Unterricht vorher durchgeführt habe, nahtlos laut Lehrstoffverteilung fortzusetzen, eine Unterrichtsübernahme inklusive den Aufzeichnungen der Beurteilungen einzuholen und an jenen Lehrer, der in diesem Gegenstand folge, eine Übergabe durchzuführen. Der von ihm zu leistende Aufwand an Vorbereitung, Abhaltung des Unterrichtes und der Nachbereitung für die abzuhaltenden Stunden sei aufgrund des Umstandes, dass er grundsätzlich in dieser Klasse nicht unterrichte und auch grundsätzlich in diesem Lehrgang nicht "Fachrechnen" unterrichte, ein höherer als in den Gegenständen, in denen er nach der grundsätzlichen Lehrfächerverteilung eingesetzt sei. Aufgrund dieses Umstandes und aufgrund des Faktums, dass er bereits einige Wochen vor dem 8. November 2001 zur Erbringung der Vertretungsstunden eingeteilt worden sei, wäre der Dienstgeber im Rahmen der dienstgeberischen Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, ihn unter Abänderung der Diensteinteilung zu den Vertretungsstunden einzuteilen. Faktisch handle es sich bei der ihm mehrere Wochen vor dem 8. November 2001 bekannt gegebenen Weisung, Vertretungsstunden durchzuführen, aber ohnehin um eine Änderung der Diensteinteilung, weshalb diese Stunden gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG und nicht gemäß § 61 Abs. 8 GehG jeweils in Verbindung mit § 52 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) zu qualifizieren und dementsprechend abzugelten seien. Für diese Interpretation sprächen auch die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit welchem § 61 GehG mit Wirkung ab 1. September 2001 neu geregelt worden sei. Daraus ergebe sich, dass bei Einzelsupplierungen deshalb eine geringere Entlohnung vorgesehen sei, da "bei den Einzelsupplierungen die Belastung nicht vergleichbar" mit sonstigen Mehrdienstleistungen sei. Es handle sich hier - so die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001 - um Unterrichtsstunden, die häufig keiner vergleichbaren Vor- und Nachbereitung bedürften, weshalb die Entlohnung im Wege eines Fixbetrages gewählt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen bei den an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen zu erbringenden Mehrdienstleistungen aber offensichtlich nicht vor. Aufgrund des Umstandes, dass bei lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen das Schuljahr nur zweimal jährlich sechs Fünftagewochen umfasse, ergebe sich die Notwendigkeit, dass der Lehrstoff für ein gesamtes Schuljahr in zwei Blöcken zu je sechs Wochen vermittelt werde. Daraus wiederum leite sich die Notwendigkeit ab, dass der Unterricht in konzentrierter Form und nach Möglichkeit ohne irgendwelche Ausfälle erfolge. Damit wiederum sei verbunden, dass auch in Vertretungsstunden die zur Vertretung eingeteilten Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht derart zu erteilen hätten, als ob sie in der betreffenden Klasse dauernd zur Unterrichtserteilung eingeteilt wären. Im Gegensatz zur vertretungsweisen Unterrichtserteilung in ganzjährig geführten Schulen resultiere daraus die Notwendigkeit, dass auch bei Vertretungsstunden in lehrgangsmäßig geführten Schulen der Unterricht inhaltlich nahtlos an den Unterricht des jeweiligen Klassenlehrers anschließe und auch über die einzelnen Leistungen der Schüler Aufzeichnungen über die Beurteilung bzw. den Unterrichtsertrag zu erfolgen hätten. Aufgrund dieser speziellen Situation ergebe sich bei lehrgangsmäßig geführten Schulen, dass wegen der Notwendigkeit, keine Stunden entfallen zu lassen, bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt für Vertretungsstunden Lehrer einzuteilen seien, die den Unterricht nahtlos fortsetzen könnten. Die Bestimmung des § 61 Abs. 1 letzter Satz GehG, wonach im Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern sei, sobald feststehe, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen werde, greife deshalb im Falle der lehrgangsmäßig geführten Schulen zu kurz, da infolge der geblockten Unterrichtserteilung in sechs Wochen die Notwendigkeit bestehe, dass auch bei kürzer dauernden Vertretungsfällen die Unterrichtserteilung in dem gleichen Maß und mit gleicher Intensität erfolge, als wenn es sich hierbei nicht um eine Vertretungsstunde handle. Es müsste deshalb bei lehrgangsmäßig geführten Schulen aufgrund der dort bestehenden unterrichtsmäßigen Notwendigkeiten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Änderung der Diensteinteilung erfolgen. Im gegenständlichen Fall sei ihm Mitte Oktober 2001 mitgeteilt worden, dass er am 8. November 2001 zwei Vertretungsstunden in der Lehrgangsklasse 3Q zu halten hätte. Es habe daher für ihn die Möglichkeit und Verpflichtung bestanden, die entsprechenden Stunden im vollen Ausmaß vorzubereiten, damit die Unterrichtserteilung in bestmöglicher Form und im nahtlosen Anschluss an die Unterrichtserteilung des Klassenlehrers möglich gewesen sei. Bei der ihm Mitte Oktober 2001 bekannt gegebenen Einteilung zu zwei Vertretungsstunden am 8. November 2001 handle es sich um eine Änderung der Diensteinteilung, was zur Folge habe, dass diese von ihm erbrachten Stunden gemäß § 61 Abs. 1 und 2 GehG in Verbindung mit § 52 LDG 1984 abzugelten seien. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2002 führte der (mittlerweile gewerkschaftlich vertretene) Beschwerdeführer aus, er sei bereits Mitte Oktober 2001 von der Schulleitung angewiesen worden, am 8. November 2001 in der 4. und 5. Stunde in der Klasse 3Q zwei Vertretungsstunden "Fachrechnen" für den in der gesamten Woche abwesenden Berufsschuloberlehrer Ing. T. zu halten. Mit dieser Anordnung sei weiters der Auftrag verbunden gewesen, den Unterricht von jenem Lehrer, der den Unterricht vorher durchgeführt habe, nahtlos laut Lehrstoffverteilung fortzusetzen, eine Unterrichtsübernahme inklusive den Aufzeichnungen der Beurteilungen einzuholen und an jenen Lehrer, der in diesem Gegenstand folge, eine Übergabe durchzuführen. Der von ihm zu leistende Aufwand an Vorbereitung, Abhaltung des Unterrichtes und der Nachbereitung für die abzuhaltenden Stunden sei aufgrund des Umstandes, dass er grundsätzlich in dieser Klasse nicht unterrichte und auch grundsätzlich in diesem Lehrgang nicht "Fachrechnen" unterrichte, ein höherer als in den Gegenständen, in denen er nach der grundsätzlichen Lehrfächerverteilung eingesetzt sei. Aufgrund dieses Umstandes und aufgrund des Faktums, dass er bereits einige Wochen vor dem 8. November 2001 zur Erbringung der Vertretungsstunden eingeteilt worden sei, wäre der Dienstgeber im Rahmen der dienstgeberischen Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, ihn unter Abänderung der Diensteinteilung zu den Vertretungsstunden einzuteilen. Faktisch handle es sich bei der ihm mehrere Wochen vor dem 8. November 2001 bekannt gegebenen Weisung, Vertretungsstunden durchzuführen, aber ohnehin um eine Änderung der Diensteinteilung, weshalb diese Stunden gemäß Paragraph 61, Absatz eins und 2 GehG und nicht gemäß Paragraph 61, Absatz 8, GehG jeweils in Verbindung mit Paragraph 52, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984) zu qualifizieren und dementsprechend abzugelten seien. Für diese Interpretation sprächen auch die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001, mit welchem Paragraph 61, GehG mit Wirkung ab 1. September 2001 neu geregelt worden sei. Daraus ergebe sich, dass bei Einzelsupplierungen deshalb eine geringere Entlohnung vorgesehen sei, da "bei den Einzelsupplierungen die Belastung nicht vergleichbar" mit sonstigen Mehrdienstleistungen sei. Es handle sich hier - so die Erläuterungen zum Budgetbegleitgesetz 2001 - um Unterrichtsstunden, die häufig keiner vergleichbaren Vor- und Nachbereitung bedürften, weshalb die Entlohnung im Wege eines Fixbetrages gewählt worden sei. Diese Voraussetzungen lägen bei den an lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen zu erbringenden Mehrdienstleistungen aber offensichtlich nicht vor. Aufgrund des Umstandes, dass bei lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen das Schuljahr nur zweimal jährlich sechs Fünftagewochen umfasse, ergebe sich die Notwendigkeit, dass der Lehrstoff für ein gesamtes Schuljahr in zwei Blöcken zu je sechs Wochen vermittelt werde. Daraus wiederum leite sich die Notwendigkeit ab, dass der Unterricht in konzentrierter Form und nach Möglichkeit ohne irgendwelche Ausfälle erfolge. Damit wiederum sei verbunden, dass auch in Vertretungsstunden die zur Vertretung eingeteilten Lehrerinnen und Lehrer den Unterricht derart zu erteilen hätten, als ob sie in der betreffenden Klasse dauernd zur Unterrichtserteilung eingeteilt wären. Im Gegensatz zur vertretungsweisen Unterrichtserteilung in ganzjährig geführten Schulen resultiere daraus die Notwendigkeit, dass auch bei Vertretungsstunden in lehrgangsmäßig geführten Schulen der Unterricht inhaltlich nahtlos an den Unterricht des jeweiligen Klassenlehrers anschließe und auch über die einzelnen Leistungen der Schüler Aufzeichnungen über die Beurteilung bzw. den Unterrichtsertrag zu erfolgen hätten. Aufgrund dieser speziellen Situation ergebe sich bei lehrgangsmäßig geführten Schulen, dass wegen der Notwendigkeit, keine Stunden entfallen zu lassen, bereits ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt für Vertretungsstunden Lehrer einzuteilen seien, die den Unterricht nahtlos fortsetzen könnten. Die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz GehG, wonach im Vertretungsfall die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern sei, sobald feststehe, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen werde, greife deshalb im Falle der lehrgangsmäßig geführten Schulen zu kurz, da infolge der geblockten Unterrichtserteilung in sechs Wochen die Notwendigkeit bestehe, dass auch bei kürzer dauernden Vertretungsfällen die Unterrichtserteilung in dem gleichen Maß und mit gleicher Intensität erfolge, als wenn es sich hierbei nicht um eine Vertretungsstunde handle. Es müsste deshalb bei lehrgangsmäßig geführten Schulen