TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/23 2003/12/0005

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Veröffentlicht am 23.10.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht;
63/02 Gehaltsgesetz;
64/01 Hochschullehrer;

Norm

DienstrechtsNov 02te 2003 Art2 Z141;
DienstrechtsNov 1999 Art2 Z54;
DienstrechtsNov 1999 Art2 Z62;
DienstrechtsNov 2001 Universitäten Art2 Z33;
GehG 1956 §113e Abs1 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §113e Abs1 Z2 idF 2001/I/087;
GehG 1956 §113e Abs2 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §113e idF 1999/I/127;
GehG 1956 §175 Abs32 Z10 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §175 Abs32 Z4 idF 1999/I/127;
GehG 1956 §175 Abs39 Z5 idF 2001/I/087;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. K H in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. November 2002, Zl. 428.965/1-VII/5/2002, betreffend Fortbezug der Funktionszulage gemäß § 113e des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Thoma und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. K H in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. November 2002, Zl. 428.965/1-VII/5/2002, betreffend Fortbezug der Funktionszulage gemäß Paragraph 113 e, des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine derzeitige Dienststelle ist die Bibliothek der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung L (im Folgenden: Kunstuniversität L).

Mit Schreiben vom 5. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer, dass § 113e des Gehaltsgesetzes (GehG) in der zum Zeitpunkt der Auflösung der Studienbibliothek L bzw. seiner Versetzung in die Kunstuniversität L in der geltenden Fassung auf ihn Anwendung finde. Da ihm im Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 weniger Gehalt ausbezahlt worden sei, als ihm laut § 113e GehG zustünde, ersuche er um Nachzahlung der fehlenden Beträge. Sollte die Behörde seine Auffassung nicht teilen, ersuche er um eine bescheidliche Feststellung. Mit Schreiben vom 5. April 2002 beantragte der Beschwerdeführer, dass Paragraph 113 e, des Gehaltsgesetzes (GehG) in der zum Zeitpunkt der Auflösung der Studienbibliothek L bzw. seiner Versetzung in die Kunstuniversität L in der geltenden Fassung auf ihn Anwendung finde. Da ihm im Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 weniger Gehalt ausbezahlt worden sei, als ihm laut Paragraph 113 e, GehG zustünde, ersuche er um Nachzahlung der fehlenden Beträge. Sollte die Behörde seine Auffassung nicht teilen, ersuche er um eine bescheidliche Feststellung.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2002 stellte der Rektor der Kunstuniversität L fest, dass der Beschwerdeführer durch die Auflösung seiner Dienststelle, der Bundesstaatlichen Studienbibliothek L, mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1998, einen Anspruch auf Fortzahlung gemäß § 113e GehG nicht erworben habe. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Zuerkennung der Ergänzungszulage gemäß § 36 GebG "mit Bescheid vom 16. 12. 1998", die im Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. Jänner 2002 ausbezahlt worden sei, entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Mit Bescheid vom 4. Juni 2002 stellte der Rektor der Kunstuniversität L fest, dass der Beschwerdeführer durch die Auflösung seiner Dienststelle, der Bundesstaatlichen Studienbibliothek L, mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1998, einen Anspruch auf Fortzahlung gemäß Paragraph 113 e, GehG nicht erworben habe. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Zuerkennung der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 36, GebG "mit Bescheid vom 16. 12. 1998", die im Zeitraum vom 1. Februar 1999 bis 31. Jänner 2002 ausbezahlt worden sei, entspreche den gesetzlichen Vorschriften.

Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Bescheid vom 26. November 2002 abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen waren § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 DVG und § 1 Abs. 1 Z. 24 DVV 1981 sowie § 113e GehG und § 175 Abs. 32 GehG angegeben. Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit Bescheid vom 26. November 2002 abgewiesen. Als Rechtsgrundlagen waren Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, DVG und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 24, DVV 1981 sowie Paragraph 113 e, GehG und Paragraph 175, Absatz 32, GehG angegeben.

Begründend führte die Bundesministerin aus, mit Wirksamkeit vom 2. November 1977 sei der Beschwerdeführer "als Vertragsbediensteter I/a" an der Bundesstaatlichen Studienbibliothek Linz in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 sei er an vorgenannter Dienststelle auf die Planstelle eines Kommissärs im Planstellenbereich des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - Bibliotheken in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ernannt worden. Auf Grund der Auflösung der Bundesstaatlichen Studienbibliothek L als Einrichtung des Bundes mit Datum vom 31. Dezember 1998 und der Übernahme der dem Bund gehörenden Bestände durch das Land O sei der Beschwerdeführer durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit Datum vom 13. November 1998 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 an die Bibliothek der Kunstuniversität L auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/GL zu versetzen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 sei der Beschwerdeführer sodann mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 an die Bibliothek der Kunstuniversität L versetzt worden. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die Bundesministerin aus, auch durch den Beschwerdeführer unbestritten könne festgestellt werden, dass die Auflösung der Bundesstaatlichen Studienbibliothek L zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in Wirksamkeit getreten sei. Die durch das damalige Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ausgesprochene Versetzung habe demgegenüber ihre Rechtswirksamkeit mit Beginn des 1. Jänner 1999 erlangt. Zwischen das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der Bundesstaatlichen Studienbibliothek und das Entstehen der Dienstleistungsverpflichtung an der Bibliothek der Kunstuniversität L sei somit der nicht messbare Zeitraum einer "juristischen Sekunde" getreten. Dasselbe gelte für das Verhältnis des Wirksamwerdens der Bestimmung des § 113e GehG und der Wirksamkeit der Durchführung der für die Versetzung des Beschwerdeführers ursächlichen Organisationsänderung. Am 1. Jänner 1999, 0:00 Uhr, habe die Bundesstaatliche Studienbibliothek L in rechtlicher Hinsicht bereits nicht mehr bestanden, da sie mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1998, 24:00 Uhr, rechtswirksam aufgelöst worden sei. Dem Gesetzgeber sei diese Problematik offenkundig insoweit bewusst gewesen, als er für jene Fälle, in denen Organisationsänderungen mit dem Außerkrafttreten des § 113e GehG mit Ablauf des 31. März 2005 Rechtswirksamkeit erlangen würde, die fortdauernde Anwendbarkeit der Fortzahlungsregel für diesen Zeitraum hinaus gemäß § 175 Abs. 32 Z. 10 GehG angeordnet habe. Dem Gehaltsrecht sei hingegen eine Übergangsbestimmung für Organisationsänderungen, die bereits vor Inkrafttreten des § 113e GehG durchgeführt wurden, nicht zu entnehmen. Der Berufung sei daher der Erfolg versagt gewesen. Begründend führte die Bundesministerin aus, mit Wirksamkeit vom 2. November 1977 sei der Beschwerdeführer "als Vertragsbediensteter I/a" an der Bundesstaatlichen Studienbibliothek Linz in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983 sei er an vorgenannter Dienststelle auf die Planstelle eines Kommissärs im Planstellenbereich des damaligen Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung - Bibliotheken in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis ernannt worden. Auf Grund der Auflösung der Bundesstaatlichen Studienbibliothek L als Einrichtung des Bundes mit Datum vom 31. Dezember 1998 und der Übernahme der dem Bund gehörenden Bestände durch das Land O sei der Beschwerdeführer durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr mit Datum vom 13. November 1998 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass beabsichtigt sei, ihn mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 an die Bibliothek der Kunstuniversität L auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A1/GL zu versetzen. Mit Bescheid vom 16. Dezember 1998 sei der Beschwerdeführer sodann mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 an die Bibliothek der Kunstuniversität L versetzt worden. Nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften führte die Bundesministerin aus, auch durch den Beschwerdeführer unbestritten könne festgestellt werden, dass die Auflösung der Bundesstaatlichen Studienbibliothek L zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in Wirksamkeit getreten sei. Die durch das damalige Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr ausgesprochene Versetzung habe demgegenüber ihre Rechtswirksamkeit mit Beginn des 1. Jänner 1999 erlangt. Zwischen das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit der Bundesstaatlichen Studienbibliothek und das Entstehen der Dienstleistungsverpflichtung an der Bibliothek der Kunstuniversität L sei somit der nicht messbare Zeitraum einer "juristischen Sekunde" getreten. Dasselbe gelte für das Verhältnis des Wirksamwerdens der Bestimmung des Paragraph 113 e, GehG und der Wirksamkeit der Durchführung der für die Versetzung des Beschwerdeführers ursächlichen Organisationsänderung. Am 1. Jänner 1999, 0:00 Uhr, habe die Bundesstaatliche Studienbibliothek L in rechtlicher Hinsicht bereits nicht mehr bestanden, da sie mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1998, 24:00 Uhr, rechtswirksam aufgelöst worden sei. Dem Gesetzgeber sei diese Problematik offenkundig insoweit bewusst gewesen, als er für jene Fälle, in denen Organisationsänderungen mit dem Außerkrafttreten des Paragraph 113 e, GehG mit Ablauf des 31. März 2005 Rechtswirksamkeit erlangen würde, die fortdauernde Anwendbarkeit der Fortzahlungsregel für diesen Zeitraum hinaus gemäß Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 10, GehG angeordnet habe. Dem Gehaltsrecht sei hingegen eine Übergangsbestimmung für Organisationsänderungen, die bereits vor Inkrafttreten des Paragraph 113 e, GehG durchgeführt wurden, nicht zu entnehmen. Der Berufung sei daher der Erfolg versagt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1.1. Art. II (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956) Z. 54 der Dienstrechts-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 127, lautet (auszugsweise): 1.1.1. Artikel römisch zwei, (Änderung des Gehaltsgesetzes 1956) Ziffer 54, der Dienstrechts-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 127, lautet (auszugsweise):

"54. Für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum Ablauf des 31. März 2005 wird vor § 114 folgender § 113e eingefügt: "54. Für die Zeit vom 1. Jänner 1999 bis zum Ablauf des 31. März 2005 wird vor Paragraph 114, folgender Paragraph 113 e, eingefügt:

Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung organisatorischer Vereinfachungen

§ 113e. (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch dieParagraph 113 e, (1) Werden Organisationsänderungen durchgeführt, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben und durch die

  1. 1.Ziffer eins
    mindestens eine Dienststelle aufgelöst wird oder
  2. 2.Ziffer 2
    in einer Dienststelle oder in einem mehrere Dienststellen umfassenden Bereich eines Ressorts die Zahl der Organisationseinheiten verringert wird, wenn davon mindestens 20 % der Gesamtzahl der Arbeitsplätze dieser Dienststelle(n) betroffen sind,
gebührt dem Beamten, der ausschließlich aus diesem Grund mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher betraut wird, die Funktionszulage (das Fixgehalt) in dem Ausmaß weiter, in dem es gebühren würde, wenn der Beamte nach wie vor mit dem bisherigen Arbeitsplatz betraut wäre.
  1. (2)Absatz 2,Der Anspruch auf den Fortbezug nach Abs. 1 endet spätestens nach drei Jahren. ... ."Der Anspruch auf den Fortbezug nach Absatz eins, endet spätestens nach drei Jahren. ... ."

Durch Art. 2 Z. 33 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87, wurde § 113e Abs. 1 Z. 2 neu gefasst. Diese Neufassung ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht von Bedeutung. Durch Artikel 2, Ziffer 33, der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, Bundesgesetzblatt , I Nr. 87, wurde Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2, neu gefasst. Diese Neufassung ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht von Bedeutung.

1.1.2. Der durch Art. II Z. 62 der Dienstrechts-Novelle 1999 eingefügte § 175 Abs. 32 GehG lautet (auszugsweise): 1.1.2. Der durch Artikel römisch zwei, Ziffer 62, der Dienstrechts-Novelle 1999 eingefügte Paragraph 175, Absatz 32, GehG lautet (auszugsweise):

"§ 175

...

  1. (32)Absatz 32,In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:In der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999, treten in Kraft:

...

4. ... , § 113e samt Überschrift, ... , mit 1. Jänner 1999, 4. ... , Paragraph 113 e, samt Überschrift, ... , mit 1. Jänner 1999,

...

10. ... . § 113e samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) ist § 113e auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zu Grunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist." 10. ... . Paragraph 113 e, samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft. Auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) ist Paragraph 113 e, auch über den Ablauf des 31. März 2005 hinaus anzuwenden, wenn ihr eine Organisationsänderung im Sinne des Paragraph 113 e, Absatz eins, zu Grunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist."

1.2.1. Der allgemeine Teil der Erläuterungen einer Dienstrechts-Novelle 1999 (RV 1764 BlgNR 20. GP, 61), lautet auszugsweise: 1.2.1. Der allgemeine Teil der Erläuterungen einer Dienstrechts-Novelle 1999 Regierungsvorlage 1764, BlgNR 20. GP, 61), lautet auszugsweise:

"Erläuterungen

Allgemeiner Teil

...

I. Sonstige Maßnahmen

     Darüber hinaus sieht der Entwurf neben der Bereinigung

kleinerer Unstimmigkeiten folgende Maßnahmen vor:

     ...

19. Erleichterung von größeren Organisationsänderungen, die zu einer Straffung der Organisationsstrukturen führen, durch befristete Weitergebühr von funktionsabhängigen Bezugskomponenten (§ 113e GehG), 19. Erleichterung von größeren Organisationsänderungen, die zu einer Straffung der Organisationsstrukturen führen, durch befristete Weitergebühr von funktionsabhängigen Bezugskomponenten (Paragraph 113 e, GehG),

..."

1.2.2. Der besondere Teil der Erläuterungen (aaO, 87) lautet (auszugsweise):

"Zu Art. II Z 54 (§ 113e GehG): "Zu Artikel römisch zwei, Ziffer 54, (Paragraph 113 e, GehG):

Die Strukturanpassungsmaßnahmen bedingen Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisationen in den einzelnen Ressorts. Um diesen in Gang gesetzten Prozess nicht wieder zu verzögern oder zu stoppen, bedarf es bei Straffung der Organisation unterstützender Neuregelungen. Sie sollen dazu beitragen, die Mobilität der Beamten zu steigern und dadurch das Rentabilitätskalkül von Umstrukturierungen wesentlich früher eintreten zu lassen, als dies derzeit der Fall ist.

Um diese Beschleunigung zu erreichen, sollen die durch die Organisationsänderungen bedingten nachteiligen Folgen verhindert oder gemildert werden, wenn sie 20 % der Gesamtzahl der Arbeitsplätze von Beamten an einer Dienststelle erfassen.

Die zeitliche Befristung dieser Regelung soll bewirken, dass Reorganisationsmaßnahmen zügig abgewickelt werden. Ohne die vorgesehenen Neuregelungen würde sich der Reorganisationsprozess durch aufwendige Versetzungsverfahren wesentlich verzögern.

Die durch die Besonderheiten der Heeresorganisation bedingten Regelungen des § 152c Abs. 8 und 9 BDG 1979 und des § 93 Abs. 9 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956 für ehemalige Zugs-, Kompanie-, Bataillons- und Regimentskommandanten werden durch die vorliegende Bestimmung nicht berührt. Die durch die Besonderheiten der Heeresorganisation bedingten Regelungen des Paragraph 152 c, Absatz 8 und 9 BDG 1979 und des Paragraph 93, Absatz 9 bis 11 des Gehaltsgesetzes 1956 für ehemalige Zugs-, Kompanie-, Bataillons- und Regimentskommandanten werden durch die vorliegende Bestimmung nicht berührt.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch das raschere Erreichen der Rentabilität und der Beachtung der Kostenneutralität nach dem Bewertungs-Controlling-Verfahren ergeben sich keine Mehraufwendungen."

1.3. In der 176. Sitzung des Nationalrats, 20. GP, am 18. Juni 1999 führte der Abg. DDr. Niederwieser zur Dienstrechts-Novelle 1999 (auszugsweise) Folgendes aus:

"Herr Präsident! Herr Bundesminister! Frau Staatssekretärin! Hohes Haus!

Ich möchte mich auf fünf kurze Punkte beschränken, die mit einem wichtigen Teil dieses Gesetzentwurfes im Beamten-Dienstrecht zusammenhängen, nämlich mit den Kunstuniversitäten.

Wir beschließen heute den Abschluss eines sehr großen Reformprojektes. Gemeinsam mit der Reform der Kunstuniversitäten im Organisationsrecht und im Studienrecht wurde auch vereinbart, das Dienstrecht anzupassen. Der vorliegende Entwurf enthält den Abschluss dieser Dienstrechtsanpassung. Ich möchte zunächst wirklich allen danken, die an dieser umfangreichen Materie mitgewirkt haben.

Zum Inhalt könnte man viel sagen. Aber es steht ohnedies alles in den Erläuterungen, die Sie sicherlich studiert haben, sodass ich das überhaupt weglassen möchte.

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Unbestritten bleibt in der Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde, die Auflösung der Bundesstaatlichen Studienbibliothek Linz sei "zum Ablauf des 31. Dezember 1998" in Wirksamkeit getreten. Unstrittig ist außerdem, dass die vom (damaligen) Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr ausgesprochene Versetzung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 erfolgt ist.

2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung mit der Denkfigur der "juristischen Sekunde" vor, es gebe keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, dass Versetzungen, welche mit 1. Jänner 1999 ihre Wirksamkeit erlangten, selbstverständlich bereits in den Anwendungsbereich des § 113e GehG fielen. Aus den stenographischen Protokollen der Sitzung des Nationalrats "vom 8.6.1999" (gemeint offensichtlich: vom 18. Juni 1999) gehe "eindeutig" hervor, dass diese Bestimmung im Gefolge der Reform des Organisations- und Studienrechts der Kunstuniversitäten "gerade zu dem Zweck" beschlossen worden sei, das damit im Zusammenhang stehende Dienstrecht anzupassen (Hinweis auf die Rede des Abgeordneten DDr. Niederwieser, Seite 209, zum 2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung mit der Denkfigur der "juristischen Sekunde" vor, es gebe keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln, dass Versetzungen, welche mit 1. Jänner 1999 ihre Wirksamkeit erlangten, selbstverständlich bereits in den Anwendungsbereich des Paragraph 113 e, GehG fielen. Aus den stenographischen Protokollen der Sitzung des Nationalrats "vom 8.6.1999" (gemeint offensichtlich: vom 18. Juni 1999) gehe "eindeutig" hervor, dass diese Bestimmung im Gefolge der Reform des Organisations- und Studienrechts der Kunstuniversitäten "gerade zu dem Zweck" beschlossen worden sei, das damit im Zusammenhang stehende Dienstrecht anzupassen (Hinweis auf die Rede des Abgeordneten DDr. Niederwieser, Seite 209, zum

27. Punkt der Tagesordnung, 18. Juni 1999). Aus dieser Tatsache ergebe sich "völlig unzweifelhaft", dass § 113e GehG" nur zu dem Zweck "in den österreichischen Rechtsbestand eingefügt worden sei, um im Zusammenhang mit der Reform der Kunstuniversitäten entstehende unerwünschte dienstrechtliche Nebeneffekte auszugleichen. Es sei "auch nicht Zufall", sondern Absicht des Gesetzgebers gewesen, die erwähnte Bestimmung mit 1. Jänner 1999 in Kraft zu setzen und zum selben Zeitpunkt die Reform der Kunstuniversitäten wirksam werden zu lassen.27. Punkt der Tagesordnung, 18. Juni 1999). Aus dieser Tatsache ergebe sich "völlig unzweifelhaft", dass Paragraph 113 e, GehG" nur zu dem Zweck "in den österreichischen Rechtsbestand eingefügt worden sei, um im Zusammenhang mit der Reform der Kunstuniversitäten entstehende unerwünschte dienstrechtliche Nebeneffekte auszugleichen. Es sei "auch nicht Zufall", sondern Absicht des Gesetzgebers gewesen, die erwähnte Bestimmung mit 1. Jänner 1999 in Kraft zu setzen und zum selben Zeitpunkt die Reform der Kunstuniversitäten wirksam werden zu lassen.

2.2.2. Dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage des zeitlichen Bedingungsbereichs des § 113e GehG. Diese Bestimmung sieht für Beamte unter näher genannten - hier im Einzelnen unmaßgeblichen, teilweise durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten geänderten - Voraussetzungen vor, dass die Funktionszulage (das Fixgehalt) - für längstens drei Jahre (§ 113e Abs. 2 erster Satz GehG) - weiter gebührt, wenn "Organisationsänderungen durchgeführt" werden, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben. Wie sich einerseits aus der Novellierungsanordnung des Art. II Z. 54 der Dienstrechts-Novelle 1999, andererseits aus § 175 Abs. 32 Z. 4 und Z. 10 siebenter Satz GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999 ergibt, ist § 113e GehG rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft gesetzt worden (die durch Art. II Z. 33 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten bewirkte Änderung des § 113e Abs. 1 Z. 2 GehG wurde, wie sich aus § 175 Abs. 39 Z. 5 GehG ergibt, rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft gesetzt). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999 bestimmte schon in der Vergangenheit liegende Organisationsänderungen erfassen wollte. (An diesem Ergebnis änderte auch die Aufhebung des § 175 Abs. 32 Z. 10 siebenter und achter Satz GehG durch Art. 2 Z. 141 der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 130, nichts). Im Beschwerdefall geht es ausschließlich um die Frage des zeitlichen Bedingungsbereichs des Paragraph 113 e, GehG. Diese Bestimmung sieht für Beamte unter näher genannten - hier im Einzelnen unmaßgeblichen, teilweise durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten geänderten - Voraussetzungen vor, dass die Funktionszulage (das Fixgehalt) - für längstens drei Jahre (Paragraph 113 e, Absatz 2, erster Satz GehG) - weiter gebührt, wenn "Organisationsänderungen durchgeführt" werden, die eine Straffung der Organisation zum Ziel haben. Wie sich einerseits aus der Novellierungsanordnung des Artikel römisch zwei, Ziffer 54, der Dienstrechts-Novelle 1999, andererseits aus Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 4 und Ziffer 10, siebenter Satz GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 1999 ergibt, ist Paragraph 113 e, GehG rückwirkend mit 1. Jänner 1999 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2005 außer Kraft gesetzt worden (die durch Artikel römisch zwei, Ziffer 33, der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten bewirkte Änderung des Paragraph 113 e, Absatz eins, Ziffer 2, GehG wurde, wie sich aus Paragraph 175, Absatz 39, Ziffer 5, GehG ergibt, rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft gesetzt). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999 bestimmte schon in der Vergangenheit liegende Organisationsänderungen erfassen wollte. (An diesem Ergebnis änderte auch die Aufhebung des Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 10, siebenter und achter Satz GehG durch Artikel 2, Ziffer 141, der 2. Dienstrechts-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt , I Nr. 130, nichts).

Zweifellos sind von der rückwirkenden Inkraftsetzung des § 113e Abs. 1 GehG diejenigen Organisationsänderungen erfasst, die erst ab einschließlich 1. Jänner 1999 "durchgeführt" wurden. Zu klären ist aber, ob auch solche erfasst sind, die zwar vor dem 1. Jänner 1999 bereits wirksam geworden waren, bei denen aber die sie begleitenden Versetzungen - wie im Beschwerdefall - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 erfolgten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Annahme, eine mit Ablauf des 31. Dezember 1998 wirksam gewordene Organisationsänderung sei - nach dem üblichen legistischen Sprachgebrauch - vor dem 1. Jänner 1999 im Sinne einer Inkrafttretensbestimmung erfolgt. Daraus ergibt sich freilich noch nicht, dass der zeitliche Bedingungsbereich des § 113e Abs. 1 GehG auf das Wirksamwerden allein der Organisationsänderung abstellt und nicht auf den Wirksamkeitszeitpunkt der in dieser Bestimmung ebenfalls erwähnten Betrauung des Beamten (mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher). Der Wortlaut des § 113e Abs. 1 GehG schließt - gerade weil die sprachliche Ausgestaltung nicht eindeutig erkennen lässt, ob auf die Organisationsänderung oder auf die Betrauung des Beamten mit dem neuen Arbeitsplatz abgestellt wird - die zweite Auslegungsvariante, derzufolge es darauf ankommt, ob der Wirksamkeitszeitpunkt der Betrauung mit dem neuen Arbeitsplatz nach Ablauf des 31. Dezember 1998 liegt (Inkrafttreten mit 1. Jänner 1999), nicht aus. Zweifellos sind von der rückwirkenden Inkraftsetzung des Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG diejenigen Organisationsänderungen erfasst, die erst ab einschließlich 1. Jänner 1999 "durchgeführt" wurden. Zu klären ist aber, ob auch solche erfasst sind, die zwar vor dem 1. Jänner 1999 bereits wirksam geworden waren, bei denen aber die sie begleitenden Versetzungen - wie im Beschwerdefall - mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1999 erfolgten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegte Annahme, eine mit Ablauf des 31. Dezember 1998 wirksam gewordene Organisationsänderung sei - nach dem üblichen legistischen Sprachgebrauch - vor dem 1. Jänner 1999 im Sinne einer Inkrafttretensbestimmung erfolgt. Daraus ergibt sich freilich noch nicht, dass der zeitliche Bedingungsbereich des Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG auf das Wirksamwerden allein der Organisationsänderung abstellt und nicht auf den Wirksamkeitszeitpunkt der in dieser Bestimmung ebenfalls erwähnten Betrauung des Beamten (mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz als bisher). Der Wortlaut des Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG schließt - gerade weil die sprachliche Ausgestaltung nicht eindeutig erkennen lässt, ob auf die Organisationsänderung oder auf die Betrauung des Beamten mit dem neuen Arbeitsplatz abgestellt wird - die zweite Auslegungsvariante, derzufolge es darauf ankommt, ob der Wirksamkeitszeitpunkt der Betrauung mit dem neuen Arbeitsplatz nach Ablauf des 31. Dezember 1998 liegt (Inkrafttreten mit 1. Jänner 1999), nicht aus.

Die zweite Auslegungsvariante erweist sich allerdings als weniger plausibel, sobald man den systematischen Zusammenhang der §§ 113e und 175 Abs. 32 Z. 10 GehG in die Auslegung einbezieht. Die zweite Auslegungsvariante erweist sich allerdings als weniger plausibel, sobald man den systematischen Zusammenhang der Paragraphen 113 e und 175 Absatz 32, Ziffer 10, GehG in die Auslegung einbezieht.

Unmittelbar im Anschluss an den das Außerkrafttreten des § 113e GehG - in Übereinstimmung mit der Novellierungsanordnung des Art. II Z. 54 der Dienstrechts-Novelle 1999: Mit Ablauf des 31. März 2005 - festsetzenden § 175 Abs. 32 Z. 10 siebenter  Satz GehG sieht nämlich der achte (letzte) Satz vor, dass § 113e GehG auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) - auch über den 31. März 2005 hinaus - dann anzuwenden ist, wenn der Funktionszulage (dem Fixgehalt) eine Organisationsänderung im Sinne des § 113e Abs. 1 zu Grunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. Aus dieser Übergangsbestimmung ergibt sich, dass zwar der zeitliche Bedingungsbereich des § 113e GehG mit Ablauf des 31. März 2005 enden sollte, der zeitliche Rechtsfolgenbereich in Ansehung der "Fortgebühr" aber bis längstens Ende März 2008 erstreckt wurde, soferne nur die Organisationsänderung noch vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgte. Da § 175 Abs. 32 Z. 10 achter (letzter) Satz GehG wie dargelegt auf die Organisationsänderung abstellt und nicht etwa, wie dies bei Zutreffen der zweiten Auslegungsvariante zu erwarten wäre, auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im Gefolge einer solchen Organisationsänderung, ist eher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999, in der sowohl § 113e eingefügt als auch die dargestellte Übergangsbestimmung geschaffen wurden, mit der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Wortfolge "werden Organisationsänderungen durchgeführt ..." in § 113e Abs. 1 GehG nur solche Organisationsänderungen erfassen wollte, die ab dem (rückwirkend mit 1. Jänner 1999 festgesetzten) Inkrafttreten des § 113e GehG erfolgt sind. Unmittelbar im Anschluss an den das Außerkrafttreten des Paragraph 113 e, GehG - in Übereinstimmung mit der Novellierungsanordnung des Artikel römisch zwei, Ziffer 54, der Dienstrechts-Novelle 1999: Mit Ablauf des 31. März 2005 - festsetzenden Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 10, siebenter  Satz GehG sieht nämlich der achte (letzte) Satz vor, dass Paragraph 113 e, GehG auf die Fortgebühr der Funktionszulage (des Fixgehaltes) - auch über den 31. März 2005 hinaus - dann anzuwenden ist, wenn der Funktionszulage (dem Fixgehalt) eine Organisationsänderung im Sinne des Paragraph 113 e, Absatz eins, zu Grunde liegt, die vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgt ist. Aus dieser Übergangsbestimmung ergibt sich, dass zwar der zeitliche Bedingungsbereich des Paragraph 113 e, GehG mit Ablauf des 31. März 2005 enden sollte, der zeitliche Rechtsfolgenbereich in Ansehung der "Fortgebühr" aber bis längstens Ende März 2008 erstreckt wurde, soferne nur die Organisationsänderung noch vor dem Ablauf des 31. März 2005 erfolgte. Da Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 10, achter (letzter) Satz GehG wie dargelegt auf die Organisationsänderung abstellt und nicht etwa, wie dies bei Zutreffen der zweiten Auslegungsvariante zu erwarten wäre, auf den Wirksamkeitszeitpunkt der Zuweisung des neuen Arbeitsplatzes im Gefolge einer solchen Organisationsänderung, ist eher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber der Dienstrechts-Novelle 1999, in der sowohl Paragraph 113 e, eingefügt als auch die dargestellte Übergangsbestimmung geschaffen wurden, mit der am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Wortfolge "werden Organisationsänderungen durchgeführt ..." in Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG nur solche Organisationsänderungen erfassen wollte, die ab dem (rückwirkend mit 1. Jänner 1999 festgesetzten) Inkrafttreten des Paragraph 113 e, GehG erfolgt sind.

Gegen dieses Auslegungsergebnis kann auch die Entstehungsgeschichte des § 113e GehG nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Gegen dieses Auslegungsergebnis kann auch die Entstehungsgeschichte des Paragraph 113 e, GehG nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden.

In der Regierungsvorlage einer Dienstrechts-Novelle 1999 (1764 BlgNR 20. GP, 24 bzw. 27 bis 28) waren Art. II Z. 54 (§ 113e) und Z. 62 (§ 175 Abs. 32 Z. 4 und 10) bereits wortgleich enthalten. Im Vorblatt (Seite 54 f) und im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Seite 56 und 58) ist zwar vom Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrer an den Universitäten der Künste die Rede, der geplante § 113e GehG wird jedoch nur unter Punkt I ("sonstige Maßnahmen") unter Z. 19 erwähnt. Die oben wiedergegebenen Spezialerläuterungen zu § 113e GehG enthalten keinerlei Bezugnahme auf die Reorganisation der Universitäten der Künste, sondern sprechen allgemein von "Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisationen in den Ressorts". Auch der Ausschussbericht (1945 BlgNR 20. GP, 1 f) spricht Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechts der Hochschullehrer an Universitäten der Künste zwar an, enthält aber im Zusammenhang damit ebenfalls keine Bezugnahme auf die in § 113e GehG vorgesehene Fortgebühr von Funktionszulagen (des Fixgehaltes) nach erfolgter Organisationsänderung. In der Regierungsvorlage einer Dienstrechts-Novelle 1999 (1764 BlgNR 20. GP, 24 bzw. 27 bis 28) waren Artikel römisch zwei, Ziffer 54, (Paragraph 113 e,) und Ziffer 62, (Paragraph 175, Absatz 32, Ziffer 4, und 10) bereits wortgleich enthalten. Im Vorblatt (Seite 54 f) und im Allgemeinen Teil der Erläuterungen (Seite 56 und 58) ist zwar vom Dienst- und Besoldungsrecht der Hochschullehrer an den Universitäten der Künste die Rede, der geplante Paragraph 113 e, GehG wird jedoch nur unter Punkt römisch eins ("sonstige Maßnahmen") unter Ziffer 19, erwähnt. Die oben wiedergegebenen Spezialerläuterungen zu Paragraph 113 e, GehG enthalten keinerlei Bezugnahme auf die Reorganisation der Universitäten der Künste, sondern sprechen allgemein von "Änderungen der Aufbau- und Ablauforganisationen in den Ressorts". Auch der Ausschussbericht (1945 BlgNR 20. GP, 1 f) spricht Änderungen des Dienst- und Besoldungsrechts der Hochschullehrer an Universitäten der Künste zwar an, enthält aber im Zusammenhang damit ebenfalls keine Bezugnahme auf die in Paragraph 113 e, GehG vorgesehene Fortgebühr von Funktionszulagen (des Fixgehaltes) nach erfolgter Organisationsänderung.

Vor diesem Hintergrund kann auch aus der oben wieder gegebenen Rede des Abgeordneten DDr. Niederwieser am 18. Juni 1999, in der ganz allgemein auf die Dienstrechtsanpassung im Zusammenhang mit der Reform der Kunstuniversitäten hingewiesen wird, kein Argument für die vom Beschwerdeführer präferierte Auslegung genommen werden.

2.3. Da die den Beschwerdeführer betreffende Organisationsänderung nach den bisherigen Darlegungen noch vor Beginn des zeitlichen Bedingungsbereichs des § 113e Abs. 1 GehG erfolgt ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Fortzahlung der Funktionsgebühr für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 verneint hat. 2.3. Da die den Beschwerdeführer betreffende Organisationsänderung nach den bisherigen Darlegungen noch vor Beginn des zeitlichen Bedingungsbereichs des Paragraph 113 e, Absatz eins, GehG erfolgt ist, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Fortzahlung der Funktionsgebühr für den Zeitraum vom 1. Jänner 1999 bis zum 31. Dezember 2001 verneint hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhang mit der auf Grund ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 3. Der Ausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG im Zusammenhang mit der auf Grund ihres Paragraph 3, Absatz 2, anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 23. Oktober 2006

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003120005.X00

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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