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L34006 Abgabenordnung Steiermark;Norm
BauG Stmk 1995 §119 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der L-Gesellschaft m.b.H. in Graz, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Am Eisernen Tor 3/II, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 15. Oktober 2003, Zl. A8/1-K354/1998-5, betreffend Haftung für einen Aufschließungsbeitrag nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz unter Spruchpunkt I der H-GmbH die Baubewilligung für die Errichtung von drei dreigeschoßigen Wohngebäuden und einer Tiefgarage sowie für den Abbruch eines Einfamilienhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft. Unter Spruchpunkt II wurde der H-GmbH gemäß § 6a Stmk BauO 1968 idF LGBl. Nr. 43/1992 in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 1989 über die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages, LGBl. Nr. 25/1989, auf Grund der unter Spruchpunkt I erteilten Baubewilligung unter Zugrundelegung einer Geschoßfläche von 2.143,78 m2 und eines Einheitssatzes von S 100,-- ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 214.378,-- vorgeschrieben, wobei angefügt wurde, dass die Fälligstellung in einem eigenen Bescheid erfolgen werde.Mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 erteilte der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz unter Spruchpunkt römisch eins der H-GmbH die Baubewilligung für die Errichtung von drei dreigeschoßigen Wohngebäuden und einer Tiefgarage sowie für den Abbruch eines Einfamilienhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde der H-GmbH gemäß Paragraph 6 a, Stmk BauO 1968 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 1992, in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. April 1989 über die Festsetzung des Aufschließungsbeitrages, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 1989,, auf Grund der unter Spruchpunkt römisch eins erteilten Baubewilligung unter Zugrundelegung einer Geschoßfläche von 2.143,78 m2 und eines Einheitssatzes von S 100,-- ein Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 214.378,-- vorgeschrieben, wobei angefügt wurde, dass die Fälligstellung in einem eigenen Bescheid erfolgen werde.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 22. April 1998 an die H-GmbH wurde der mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 vorgeschriebene Aufschließungsbeitrag in der Höhe von S 214.378,-- fällig gestellt.
In einem von Ing. PG gezeichneten Schreiben auf Briefpapier einer H & Partner Planung und Errichtung GmbH vom 4. Juni 1998 wurde "Einspruch gegen oa. Vorschreibung" erhoben und vorgebracht, dass nicht die H-GmbH Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen sei und somit auch ein eventuell offener Saldo aus dem Titel des Aufschließungsbeitrages von dieser nicht eingefordert werden könne. Das Grundstück samt darauf befindlicher Bebauung sei von der H Bauträger-GmbH als Verkäuferin an die beschwerdeführende Partei als Käuferin am 20. November 1995 veräußert worden. Es sei daher ein allfällig offener Aufschließungsbeitrag von der beschwerdeführenden Partei einzufordern.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 10. März 1999 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz die Berufung der H & Partner Planung und Errichtung GmbH als unbegründet ab. Diese Berufungsvorentscheidung wurde von der Post mit dem Vermerk "verzogen" retourniert. Nachforschungen seitens der Finanzrechtsabteilung des Magistrates Graz ergaben, dass hinsichtlich der Baubewilligung vom 28. Oktober 1993 Bauwerber die H-GmbH gewesen sei. Diese Gesellschaft befinde sich in Liquidation. Damalige Grundstückseigentümerin sei die H Bauträger-GmbH gewesen. Diese Firma sei aufgelöst worden. Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft sei seit 20. November 1995 beziehungsweise seit 21. November 1995 die beschwerdeführende Partei.
Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24. November 1998 wurde sodann die beschwerdeführende Partei gemäß §§ 5 und 172 Stmk LAO in Verbindung mit § 6a Abs. 6 Stmk BauO 1968, idF LGBl. Nr. 14/1989, als Gesamtschuldnerin für den mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrag zur Haftung herangezogen. Gemäß § 6a Stmk BauO 1968 sei der Bauwerber abgabepflichtig, der Eigentümer zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung hafte solidarisch und im Falle einer Veräußerung hafte der neue Eigentümer für den allfällig noch offenen Betrag. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 24. November 1998 wurde sodann die beschwerdeführende Partei gemäß Paragraphen 5, und 172 Stmk LAO in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz 6, Stmk BauO 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1989,, als Gesamtschuldnerin für den mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 vorgeschriebenen Aufschließungsbeitrag zur Haftung herangezogen. Gemäß Paragraph 6 a, Stmk BauO 1968 sei der Bauwerber abgabepflichtig, der Eigentümer zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung hafte solidarisch und im Falle einer Veräußerung hafte der neue Eigentümer für den allfällig noch offenen Betrag.
Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung erließ die belangte Behörde auf Grund des Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung gegen den Bescheid vom 24. November 1998 als unbegründet abwies. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft an die beschwerdeführende Partei nach Erteilung der Baubewilligung erfolgt sei. Unter Punkt 5 des Kaufvertrages sei auch festgehalten, dass Steuern und andere öffentliche Abgaben von der beschwerdeführenden Partei getragen würden. Da der gegenständliche Aufschließungsbeitrag weder vom Bauwerber noch von der Voreigentümerin der Liegenschaft geleistet worden sei, sei nach den Bestimmungen des zum Zeitpunkt des Verkaufes der gegenständlichen Liegenschaft bereits geltenden Stmk BauG 1995 vorzugehen. Gemäß § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 seien die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dem hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/06/0164, sei zu entnehmen, dass § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 darauf hinweise, dass anhängige Verfahren insgesamt (auch Abgabenverfahren) nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen seien. Der Baubewilligungsbescheid vom 28. Oktober 1993 sei am 19. November 1993 rechtskräftig geworden. Das Bewilligungsverfahren sei somit abgeschlossen. Für den Aufschließungsbeitrag sei der Bauwerber abgabepflichtig, haftbar sei aber der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Baubewilligung). Daran ändere auch die spätere Übertragung des Eigentums nichts, doch hafte der neue Eigentümer für noch offene Aufschließungsbeiträge im Sinne des § 5 Abs. 1 Stmk LAO. Diese Haftung könne jederzeit und ohne weitere Voraussetzung durch Haftungsbescheid im Sinne des § 172 Stmk LAO geltend gemacht werden, wodurch der neue Eigentümer selbstständig und nicht bloß akzessorisch neben den von Anfang an Abgabepflichtigen als Mitschuldner trete. Der neue Eigentümer hafte für alle im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes noch nicht entrichteten (unter Umständen noch gar nicht fälligen) Aufschließungsbeiträge. Da es sich beim Aufschließungsbeitrag um eine mit dem Eigentum des Grundstücks zusammenhängende Verpflichtung, somit um eine auf dem Grundstück ruhende Last handle, könne der Aufschließungsbeitrag nur dem jeweiligen Grundeigentümer vorgeschrieben werden. Die Bestimmung des § 6a Stmk BauO 1968 sehe nicht vor, dass der Rechtsnachfolger im Grundeigentum mit dem Eigentumsübergang die Stellung eines persönlich für den Aufschließungsbeitrag Haftungspflichtigen erlange, sondern ordne an, dass ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung, d.h. unmittelbar Rechtswirkung, entfalte. Wenn nach Erteilung einer Baubewilligung und vor Bezahlung der entsprechenden Abgabe eine Gesetzesänderung stattfinde, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass "durch die Gesetzesänderung auch eine Änderung des Grundsatzes der Vorschreibung geändert" werde. So sei auch die Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 2 Stmk BauG 1995 zu verstehen, dem nicht unterstellt werden könne, dass der Gesetzgeber mit dieser Übergangsvorschrift auch eine Änderung dieses Grundsatzes anordnen habe wollen. Mit dieser Übergangsvorschrift sei gewährleistet, dass die Stmk BauO 1968 hinsichtlich davon betroffener Bewilligungsverfahren bis zu deren Abschluss noch maßgebliche Rechtsgrundlage sein könne. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes ankomme und nicht auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung. Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung erließ die belangte Behörde auf Grund des Vorlageantrages der beschwerdeführenden Partei den angefochtenen Bescheid, mit dem sie die Berufung gegen den Bescheid vom 24. November 1998 als unbegründet abwies. Sie führte dazu im Wesentlichen aus, dass die Veräußerung der gegenständlichen Liegenschaft an die beschwerdeführende Partei nach Erteilung der Baubewilligung erfolgt sei. Unter Punkt 5 des Kaufvertrages sei auch festgehalten, dass Steuern und andere öffentliche Abgaben von der beschwerdeführenden Partei getragen würden. Da der gegenständliche Aufschließungsbeitrag weder vom Bauwerber noch von der Voreigentümerin der Liegenschaft geleistet worden sei, sei nach den Bestimmungen des zum Zeitpunkt des Verkaufes der gegenständlichen Liegenschaft bereits geltenden Stmk BauG 1995 vorzugehen. Gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Stmk BauG 1995 seien die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dem hg. Erkenntnis vom 20. September 2001, Zl. 98/06/0164, sei zu entnehmen, dass Paragraph 119, Absatz 2, Stmk BauG 1995 darauf hinweise, dass anhängige Verfahren insgesamt (auch Abgabenverfahren) nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen seien. Der Baubewilligungsbescheid vom 28. Oktober 1993 sei am 19. November 1993 rechtskräftig geworden. Das Bewilligungsverfahren sei somit abgeschlossen. Für den Aufschließungsbeitrag sei der Bauwerber abgabepflichtig, haftbar sei aber der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes (Baubewilligung). Daran ändere auch die spätere Übertragung des Eigentums nichts, doch hafte der neue Eigentümer für noch offene Aufschließungsbeiträge im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Stmk LAO. Diese Haftung könne jederzeit und ohne weitere Voraussetzung durch Haftungsbescheid im Sinne des Paragraph 172, Stmk LAO geltend gemacht werden, wodurch der neue Eigentümer selbstständig und nicht bloß akzessorisch neben den von Anfang an Abgabepflichtigen als Mitschuldner trete. Der neue Eigentümer hafte für alle im Zeitpunkt des Eigentumserwerbes noch nicht entrichteten (unter Umständen noch gar nicht fälligen) Aufschließungsbeiträge. Da es sich beim Aufschließungsbeitrag um eine mit dem Eigentum des Grundstücks zusammenhängende Verpflichtung, somit um eine auf dem Grundstück ruhende Last handle, könne der Aufschließungsbeitrag nur dem jeweiligen Grundeigentümer vorgeschrieben werden. Die Bestimmung des Paragraph 6 a, Stmk BauO 1968 sehe nicht vor, dass der Rechtsnachfolger im Grundeigentum mit dem Eigentumsübergang die Stellung eines persönlich für den Aufschließungsbeitrag Haftungspflichtigen erlange, sondern ordne an, dass ein gegenüber dem früheren Grundeigentümer erlassener Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem neuen Eigentümer gegenüber dingliche Wirkung, d.h. unmittelbar Rechtswirkung, entfalte. Wenn nach Erteilung einer Baubewilligung und vor Bezahlung der entsprechenden Abgabe eine Gesetzesänderung stattfinde, so könne nicht davon ausgegangen werden, dass "durch die Gesetzesänderung auch eine Änderung des Grundsatzes der Vorschreibung geändert" werde. So sei auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 119, Absatz 2, Stmk BauG 1995 zu verstehen, dem nicht unterstellt werden könne, dass der Gesetzgeber mit dieser Übergangsvorschrift auch eine Änderung dieses Grundsatzes anordnen habe wollen. Mit dieser Übergangsvorschrift sei gewährleistet, dass die Stmk BauO 1968 hinsichtlich davon betroffener Bewilligungsverfahren bis zu deren Abschluss noch maßgebliche Rechtsgrundlage sein könne. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht Alleineigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass es auf den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes ankomme und nicht auf den Zeitpunkt der Berufungsentscheidung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:
§ 6a Steiermärkische Bauordnung 1968 (in der Folge: Stmk BauO 1968), LGBl. Nr. 149/1968 idF LGBl. Nr. 42/1991, lautete auszugsweise: Paragraph 6 a, Steiermärkische Bauordnung 1968 (in der Folge: Stmk BauO 1968), Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 1968, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1991,, lautete auszugsweise:
Bei der Wiedererrichtung von Gebäuden höchstens im selben Ausmaß ohne Änderung des Verwendungszweckes hat die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages zu entfallen, wenn dadurch für die Gemeinde keine zusätzlichen Kosten für die Errichtung der Fahrbahn und der Straßenbeleuchtung sowie für die Oberflächenentwässerung verursacht werden.
§ 15 Steiermärkisches Baugesetz - Stmk BauG (in der Folge: Stmk BauG 1995), LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 7/2002, lautet: Paragraph 15, Steiermärkisches Baugesetz - Stmk BauG (in der Folge: Stmk BauG 1995), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2002,, lautet:
"§ 15
Bauabgabe
1. Herstellung von Verkehrsflächen, Oberflächenentwässerungen und Straßenbeleuchtungen;
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003170321.X00Im RIS seit
18.01.2007