TE Vwgh Beschluss 2006/10/24 2005/06/0083

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über den Antrag des GL in W, vom 7. Juni 2005 auf Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung in Bezug auf das mit dem Beschluss vom 26. April 2005, Zl. 2005/06/0083-3, beendete Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsverfahren und auf Vernichtung aller Handlungen und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiederaufnahme bzw. auf Wiedereinsetzung wird gemäß §§ 45 und 46 VwGG dem Antrag auf Vernichtung aller Handlungen und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 16. November 2004, Zl. 2004/06/0180-2, wurde der Beschwerdeführer zur Verbesserung der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof unter Fristsetzung aufgefordert. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2005, Zl. 2004/06/0180-5, gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG mangels fristgerechter Mängelbehebung eingestellt.

Mit einem am 7. März 2005 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag vom 3. März 2005 beantragte der Beschwerdeführer "die Wiederaufnahme" des bereits abgeschlossenen Verfahrens oder "Wiedereinsetzung oder jedweder andere Rechtsgrund auch immer zwecks Vernichtung dieser Beschlüsse wegen arglistiger Irreführung seitens des Verwaltungsgerichtshofes".

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 2005, Zl. 2005/06/0083-3, wurde diesem Antrag auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung gemäß §§ 45 und 46 VwGG sowie dem Antrag auf "Vernichtung" des genannten hg. Beschlusses "aus jeglichem anderen Rechtsgrund" mangels jeglicher gesetzlicher Grundlage nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer macht in dem vorliegenden Antrag vom 7. Juni 2005 insbesondere Folgendes geltend:

"Es wird also die Wiedereinsetzung bzw. die Wiederaufnahme begehrt, wegen der nicht geschäftsordnungsgemäßen Behandlung des Falle durch die Partei seitens des hohen Verwaltungsgerichtshofes, weiters die Vernichtung aller Handlungen und Beschlüsse seitens des hohen Verwaltungsgerichtshofes wegen nicht zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung des Falles durch die Partei, weiters die Selbstvertretung zuzulassen, weil keine Partei ist in der Lage über 23 Jahre den wirtschafsbetrügerischen Handlungen des Staates sich wirtschaftlich durch vorsätzlichen Entzug der Mittel noch durch einen Anwalt mit hohen kosten in allen Verfahren auch vertreten zu lassen sodaß alleine auf Grund der Betrugshandlungen des Staates betreffend des vorsätzlichen Zahlungsverweigerung und in Anbetracht des Umstandes der bereits vorgelegten Entscheidungen die Selbstvertretung sehr wohl seitens des hohen Verwaltungsgerichtshofes eine Ausnahmeregelung zwingend statthaft zu sein hat, weil der Staat darf keinesfalls Betrug an seinen eigenen Staatsbürgern mit deren Organwalter begehen, weil damit wiederum neuerlich der Art 6 EMRK eindeutig verletzt wird und die Republik Österreich systemimanent bereits 3 mal durch ... (der Beschwerdeführer) verurteilt wurde, sodaß diese 3 Verurteilungen auch beim hohen Verwaltungsgerichtshof diesem wie im Strafverfahren als Vorstrafe zwingend anzulasten ist und daher jede weitere Schädigung in dieser Richtung als weitere Betrugshandlung und vorsätzlichen systemimanenten Verfassungsbruch zu betrachten ist."

Mit dem wiedergegebenen Vorbringen wurde weder ein Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 VwGG noch ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 Abs. 1 VwGG in Bezug auf das verwaltungsgerichtliche, mit Beschluss vom 26. April 2005 beendete Verfahren geltend gemacht. Der Antrag auf Wiederaufnahme bzw. Wiedereinsetzung war daher als unbegründet abzuweisen. Zu der neuerlich geforderten "Selbstvertretung", die vom Verwaltungsgerichtshof nach Ansicht des Beschwerdeführers zuzulassen wäre, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem zitierten hg. Beschluss vom 26. April 2005 zu verweisen. Dem Beschwerdeführer stand und steht es stets offen, für eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen.

Dem Antrag auf "Vernichtung" aller Handlungen und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil neben den Regelungen über die Wiederaufnahme bzw. die Wiedereinsetzung im VwGG die Möglichkeit der Aufhebung eines Beschlusses oder Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. dazu auch den hg. Beschluss vom 26. April 2005).

Wien, am 24. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060083.X00

Im RIS seit

17.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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