TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/19 B1259/01 ua

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit jeweils € 2.143,68 (mithin zusammen € 4.287,36) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die beiden Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Marktgemeinde Ardagger. Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2000 und vom 15. Feber 2001 trug ihnen der Bürgermeister den Anschluß ihrer Liegenschaft an den Schmutzwasserkanal auf, der neu verlegt worden war.römisch eins. 1.1. Die beiden Beschwerdeführer sind gemeinsam Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der Marktgemeinde Ardagger. Mit Bescheiden vom 16. Oktober 2000 und vom 15. Feber 2001 trug ihnen der Bürgermeister den Anschluß ihrer Liegenschaft an den Schmutzwasserkanal auf, der neu verlegt worden war.

Mit Bescheiden vom 16. Februar 2001 und vom 7. Mai 2001 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Ardagger dagegen gerichtete Berufungen der Beschwerdeführer ab.

1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellungen an die Niederösterreichische Landesregierung, die mit - gleichlautenden - Bescheiden vom 23. Juli 2001 abgewiesen wurden. Begründend berief sich die Landesregierung auf §17 Abs1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 LGBl. 8230-5 und auf §62 Abs2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-3, also idF der 1. Novelle. 1.2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellungen an die Niederösterreichische Landesregierung, die mit - gleichlautenden - Bescheiden vom 23. Juli 2001 abgewiesen wurden. Begründend berief sich die Landesregierung auf §17 Abs1 des Niederösterreichischen Kanalgesetzes 1977 Landesgesetzblatt 8230-5 und auf §62 Abs2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 Landesgesetzblatt 8200-3, also in der Fassung der 1. Novelle.

2. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf freie Erwerbsbetätigung und die Verletzung in Rechten durch Anwendung verfassungswidriger Gesetze behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Akten der Verwaltungsverfahren vorgelegt und Gegenschriften erstattet, in denen sie für die Abweisung der Beschwerden eintritt.

Die Marktgemeinde Ardagger hat keine Äußerung erstattet.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerden beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-3 einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322,360,361/01, hob der Verfassungsgerichtshof die erwähnten Bestimmungen als verfassungswidrig auf.römisch zwei. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerden beschloß der Verfassungsgerichtshof, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62 Abs2 erster und zweiter Satz der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 LGBl. 8200-3 einzuleiten. Mit Erkenntnis vom 12. Juni 2002, G 322,360,361/01, hob der Verfassungsgerichtshof die erwähnten Bestimmungen als verfassungswidrig auf.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß seine Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

Die Beschwerdeführer wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von jeweils € 327,- sowie der Ersatz der entrichteten Gebühren gemäß §17a VfGG von jeweils € 181,68 enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1259.2001

Dokumentnummer

JFT_09979381_01B01259_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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