TE Vwgh Beschluss 2006/10/24 2006/06/0165

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L44106 Feuerpolizei Kehrordnung Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/05 Wohnrecht Mietrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §9;
BauG Stmk 1995 §103;
BauRallg;
FPolG Stmk 1985 §11 Abs3;
FPolG Stmk 1985 §26 Abs1;
FPolG Stmk 1985 §7 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
WEG 2002 §18 Abs1;
WEG 2002 §2 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, in der Beschwerdesache der E in G, vertreten durch G GmbH in G, diese vertreten durch Dr. Andreas Kiesling, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Hauptplatz 24/17, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 26. April 2006, Zl. A 17 - 1.675/2000 - 1, betreffend feuerpolizeiliche und baurechtliche Aufträge, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurden den Miteigentümern eines unterkellerten, neungeschoßigen Hochhauses mit Wohnnutzung in der Landeshauptstadt Graz gemäß § 7 Abs. 3, § 11 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes 1985 und gemäß § 103 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 im Einzelnen näher dargestellte feuerpolizeiliche und baurechtliche Aufträge erteilt. Zu jedem Spruchpunkt erfolgte eine nähere Erläuterung und Begründung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der E in G, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. 49 in der Fassung LGBl. Nr. 63/2001 (in der Folge kurz: FPG), anzuwenden, sowie das Steiermärkische Baugesetz - Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, mit der für die Stadt Graz geltenden Regelung, dass gemäß § 2 Abs. 2 Stmk BauG in erster Instanz der Stadtsenat, in zweiter Instanz die Berufungskommission entscheidet.

Gemäß § 7 Abs. 3 FPG Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. 49, in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, hat die Behörde bei bestehenden baulichen Anlagen "dem Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten" die Bereitstellung oder Errichtung von geeigneten Brandmelde- und Alarmeinrichtungen, Löschanlagen, Löschmittel und Löschwasserbezugsstellen mit schriftlichem Bescheid aufzutragen, wenn dies offenkundig wegen der besonderen Beschaffenheit oder des besonderen Verwendungszweckes der baulichen Anlage, unter Bedachtnahme auf die baulichen Gegebenheiten, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Gemäß § 103 Steiermärkisches Baugesetz - Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, kann die Baubehörde "dem Eigentümer" dann, wenn bei bestehenden Hochhäusern die für die Sicherheit oder Gesundheit der Bewohner getroffenen Vorkehrungen unzulänglich sind oder sie im Hinblick auf die Regeln der Technik und die technische Entwicklung nicht mehr ausreichen, auftragen, dass bestehende, begonnene oder bewilligte bauliche Anlagen in einem im Verhältnis zum Wert des Hochhauses zumutbaren Umfang und gegebenenfalls den für Hochhäuser geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.

Gemäß § 2 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70 (WEG 2002), bilden zur Verwaltung der Liegenschaft alle Wohnungseigentümer die Eigentümergemeinschaft; sie ist eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Umfang.

Gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002 kann die Eigentümergemeinschaft in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und geklagt werden.

In seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2005, Zl. 2005/05/0330, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein zur Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 WEG 2002, dem § 13c Abs. 1 WEG 1975, ergangenes Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 96/06/0182, und das Urteil des OGH vom 29. Oktober 2004, 5 Ob 88/04h, festgehalten, dass mit der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden nichts geändert werden sollte, und dass die Eigentümergemeinschaft vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt wurde, dass sie in Bezug auf einen Abbruchauftrag gemäß § 129 Abs. 10 Bauordnung für Wien in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte. Ein solcher Auftrag dürfe daher rechtens auch nicht der Eigentümergemeinschaft erteilt werden, weil diese nicht Eigentümerin der Liegenschaft ist.

Auch die § 7 Abs. 3 FPG Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 und § 103 Steiermärkisches Baugesetzes 1995 stellen auf die Eigentümerrechte ab, als Adressat von Aufträgen nach diesen Bestimmungen kommen nach wie vor die Eigentümer bzw. die Miteigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft nach § 18 Abs. 1 WEG 2002 in Betracht (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 20. April 2004, Zl. 2002/06/0202, vom 14. Juli 2005, Zl. 2004/06/0021, und vom 28. März 2006, Zl. 2002/06/0157).

Der angefochtene Bescheid ist im vorliegenden Fall zutreffend nicht gegen die Eigentümergemeinschaft sondern an die Miteigentümer des gegenständlichen Hochhauses gerichtet. Die Entgegennahme der im angefochtenen Bescheid verfügten feuerpolizeilichen und baurechtlichen Aufträge gehört nicht zum Wirkungsbereich der Eigentümergemeinschaft gemäß § 18 Abs. 1 WEG 2002. Die Eigentümergemeinschaft kann durch den angefochtenen Bescheid (bezüglich dessen im Übrigen in der Sache selbst auf die o. a. hg. Erkenntnisse vom 20. April 2004, Zl. 2002/06/0202, vom 14. Juli 2005, Zl. 2004/06/0021, und vom 28. März 2006, Zl. 2002/06/0157, verwiesen werden könnte) daher nicht in ihren Rechten verletzt sein, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060165.X00

Im RIS seit

17.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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