TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/24 2003/06/0129

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Veröffentlicht am 24.10.2006
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §33 Abs4 Z1;
BauG Stmk 1995 §33 Abs6;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 82 heute
  2. AVG § 82 gültig ab 13.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 82 gültig von 25.07.2025 bis 12.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  4. AVG § 82 gültig von 28.12.2024 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  5. AVG § 82 gültig von 21.07.2023 bis 27.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  6. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  7. AVG § 82 gültig von 15.08.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  8. AVG § 82 gültig von 01.08.2013 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  9. AVG § 82 gültig von 14.02.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  10. AVG § 82 gültig von 01.01.2012 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  11. AVG § 82 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  12. AVG § 82 gültig von 31.12.2010 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. AVG § 82 gültig von 31.12.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  14. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  15. AVG § 82 gültig von 05.01.2008 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AVG § 82 gültig von 28.02.2004 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  17. AVG § 82 gültig von 10.08.2002 bis 27.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  18. AVG § 82 gültig von 20.04.2002 bis 09.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  19. AVG § 82 gültig von 28.11.2001 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  20. AVG § 82 gültig von 01.06.2000 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  21. AVG § 82 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der L Ges.m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Harold Schmid, Mag. Helmut Schmid und Dr. Helmut Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2003, Zl. FA13A-

12.10 P 131 - 03/1, betreffend Zurückweisung einer Bauanzeige (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einer am 7. August 2002 beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Eingabe zeigte die beschwerdeführende Ges.m.b.H. die Errichtung einer Werbetafel im Ausmaß von 2,6 m x 5,1 m an einer näher angeführten Adresse im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde unter Anschluss einer Planskizze an. Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. August 2002 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, weitere Unterlagen (eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sowie eine nähere Bezeichnung mit genauem Lageplan und Beschreibung der Tafel hinsichtlich Beschriftung, Farbgebung usw.) binnen 14 Tagen vorzulegen.Mit einer am 7. August 2002 beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Eingabe zeigte die beschwerdeführende Ges.m.b.H. die Errichtung einer Werbetafel im Ausmaß von 2,6 m x 5,1 m an einer näher angeführten Adresse im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde unter Anschluss einer Planskizze an. Mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 14. August 2002 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, weitere Unterlagen (eine Zustimmungserklärung des Grundeigentümers sowie eine nähere Bezeichnung mit genauem Lageplan und Beschreibung der Tafel hinsichtlich Beschriftung, Farbgebung usw.) binnen 14 Tagen vorzulegen.

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde diese Frist bis zum 20. September 2002 verlängert.

Mit Schreiben vom 19. September 2002 ersuchte die Beschwerdeführerin um neuerliche Fristerstreckung und wies darauf hin, dass der Grundeigentümer persönlich bei der Behörde vorzusprechen beabsichtige.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Oktober 2002 wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 7. August 2002 gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine neuerliche Fristerstreckung nicht mehr notwendig sei, weil die Beibringung der Unterlagen innerhalb der von der Behörde festgesetzten Fristen zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 10. Oktober 2002 wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin vom 7. August 2002 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine neuerliche Fristerstreckung nicht mehr notwendig sei, weil die Beibringung der Unterlagen innerhalb der von der Behörde festgesetzten Fristen zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen sei.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Die Auffassung der Beschwerdeführerin treffe nicht zu, dass das angezeigte Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 6 letzter Satz des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) im Hinblick darauf als genehmigt gelte, dass binnen acht Wochen kein Untersagungsbescheid erlassen worden sei. Die in dieser Gesetzesstelle angeführte Frist beginne nämlich erst ab Einlangen sämtlicher vom Gesetz geforderter Unterlagen zu laufen. Einem neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung sei nicht stattzugeben gewesen, weil die Einbringung der Unterlagen innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen sei. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Die Auffassung der Beschwerdeführerin treffe nicht zu, dass das angezeigte Bauvorhaben gemäß Paragraph 33, Absatz 6, letzter Satz des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG) im Hinblick darauf als genehmigt gelte, dass binnen acht Wochen kein Untersagungsbescheid erlassen worden sei. Die in dieser Gesetzesstelle angeführte Frist beginne nämlich erst ab Einlangen sämtlicher vom Gesetz geforderter Unterlagen zu laufen. Einem neuerlichen Antrag auf Fristverlängerung sei nicht stattzugeben gewesen, weil die Einbringung der Unterlagen innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist zumutbar und ohne weiteres möglich gewesen sei.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2003 die dagegen gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass § 33 Abs. 4 Z. 1 Stmk BauG durch § 13 Abs. 3 AVG i.d.F. der AVG-Novelle 1998 derogiert worden sei. Wenn in § 33 Abs. 6 letzter Satz Stmk BauG angeordnet werde, dass das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gelte, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird, so setze die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass die Baubehörde überhaupt die Möglichkeit besitze, ein angezeigtes Vorhaben auf das Vorliegen von Untersagungsgründen zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Bauanzeige im Hinblick auf fehlende Unterlagen aber nicht mängelfrei gewesen. Die Vorgangsweise der Baubehörden, die Beschwerdeführerin zunächst gemäß § 13 Abs. 3 AVG unter Setzung einer ausreichenden Frist zur Verbesserung der mangelhaft belegten Anzeige aufzufordern und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Anzeige zurückzuweisen, sei als rechtmäßig zu beurteilen. Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. März 2003 die dagegen gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, Stmk BauG durch Paragraph 13, Absatz 3, AVG i.d.F. der AVG-Novelle 1998 derogiert worden sei. Wenn in Paragraph 33, Absatz 6, letzter Satz Stmk BauG angeordnet werde, dass das angezeigte Vorhaben auch als genehmigt gelte, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird, so setze die Anwendung dieser Bestimmung voraus, dass die Baubehörde überhaupt die Möglichkeit besitze, ein angezeigtes Vorhaben auf das Vorliegen von Untersagungsgründen zu prüfen. Im vorliegenden Fall sei die Bauanzeige im Hinblick auf fehlende Unterlagen aber nicht mängelfrei gewesen. Die Vorgangsweise der Baubehörden, die Beschwerdeführerin zunächst gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG unter Setzung einer ausreichenden Frist zur Verbesserung der mangelhaft belegten Anzeige aufzufordern und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Anzeige zurückzuweisen, sei als rechtmäßig zu beurteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem mit Beschluss vom 16. Juni 2003, B 655/03-3, abgelehnte und mit weiterem Beschluss vom 8. August 2003, B 655/03-5, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass dem § 33 Abs. 4 Z. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), LGBl. Nr. 59/1995, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 i.V.m. § 82 Abs. 7 leg. cit. derogiert worden sei. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, dargelegt, dass die Auffassung der belangten Behörde zutrifft. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass dem Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG), Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, durch die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, i.V.m. Paragraph 82, Absatz 7, leg. cit. derogiert worden sei. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2001/06/0139, dargelegt, dass die Auffassung der belangten Behörde zutrifft. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen.

Unbestritten war im vorliegenden Fall auch die von der beschwerdeführenden Ges.m.b.H. mit 6. August 2002 datierte und am 7. August 2002 beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde eingelangte Bauanzeige unvollständig und der Beschwerdeführerin wurde auch eine ausreichende Frist eingeräumt, diesen Mangel zu beheben. Da die Beschwerdeführerin die Vervollständigung ihrer Bauanzeige in der gesetzten Frist unterließ, wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Zurückweisung der Bauanzeige im Grunde des § 13 Abs. 3 AVG nicht als rechtswidrig erachtet hat. Unbestritten war im vorliegenden Fall auch die von der beschwerdeführenden Ges.m.b.H. mit 6. August 2002 datierte und am 7. August 2002 beim Gemeindeamt der mitbeteiligten Gemeinde eingelangte Bauanzeige unvollständig und der Beschwerdeführerin wurde auch eine ausreichende Frist eingeräumt, diesen Mangel zu beheben. Da die Beschwerdeführerin die Vervollständigung ihrer Bauanzeige in der gesetzten Frist unterließ, wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Zurückweisung der Bauanzeige im Grunde des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht als rechtswidrig erachtet hat.

Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht noch ist eine solche durch den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen wurde weder in der Beschwerde geltend gemacht noch ist eine solche durch den Verwaltungsgerichtshof zu ersehen, weshalb die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.

Wien, am 24. Oktober 2006

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003060129.X00

Im RIS seit

30.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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