TE Vfgh Erkenntnis 2002/6/19 B1489/01

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Veröffentlicht am 19.06.2002
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EMRK Art10 Abs2
EG Art234
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §45 Abs3 lita

Leitsatz

Keine Gesetz- (bzw Verfassungs)widrigkeit, keine denkunmögliche Anwendung des Werbeverbotes für Selbstanpreisung als "Teleanwalt"; keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit sowie der Freiheit auf Erwerbsbetätigung; keine in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler bei Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen marktschreierischer Werbung; keine Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) wurde der Berufung des Kammeranwaltes Folge gegeben und das angefochtene, den Beschwerdeführer freisprechende Erkenntnis des Disziplinarrates der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer insofern abgeändert, als der Beschwerdeführer für schuldig erkannt wurde, das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen zu haben, weil er folgende Einschaltung im ORF-Teletext angeboten hat:

"Kündigung? Streit? Unfall? Einspruch?

Sie wollen sofort Hilfe?

Holen Sie sich Ihre Rechtsauskunft per Telefon!

Sie sprechen direkt mit einem zugelassenen Anwalt.

Sie schildern Ihre persönliche Situation und der Anwalt hilft Ihnen

weiter.

Teleanwalt: 0900/400 98 000 (max. öS 28/min)"

Der Beschwerdeführer habe durch Veranlassung dieser Werbeeinschaltung gegen §45 Abs3 lita der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: RL-BA 1977) verstoßen. Er wurde hiefür zu einer Geldbuße von S 10.000,- verurteilt.

In rechtlicher Hinsicht führte die OBDK im wesentlichen aus:

"Voranzustellen ist, dass die Aufnahme des Namens und des Sitzes seiner Kanzlei in den Teletext, im Sinne der §§45 ff der RL-BA nicht zu beanstanden ist, kommt ihr doch grundsätzlich der gleiche Aussagewert wie der einer Telefonbucheintragung zu.

Hingegen kann aber die Ankündigung des Disziplinarbeschuldigten auf der Teletextseite 'Sie wollen sofort Hilfe?' die berechtigten Erwartungen der Anrufer nicht erfüllen. Die Worte 'Kündigung? Streit (welcher)? Unfall? Einspruch?' erwecken im Zusammenhang mit der Folgeankündigung den Eindruck, dass auch in Causen in denen eine gerichtliche Auseinandersetzung droht, sofort am Telefon geholfen werden kann.

Ein seriöses Beratungsgespräch erstreckt sich nach Auffassung des erkennenden Senates auf mindestens 15 Minuten, um den Sachverhalt erforschen und eine Auskunft geben zu können, wobei eine solche Auskunft auf Grund telefonischer Sachverhaltsschilderungen nur unverbindlich sein dürfte, da in den meisten Fällen (Kündigung, Einspruch) eine genaue Kenntnis der Unterlagen notwendig sein wird. Der Konsument bezahlt daher beim vom Disziplinarbeschuldigten installierten System in der Regel S 28/Min für eine unverbindliche Auskunft, die er während der Kanzleistunden in jeder Anwaltskanzlei und darüber hinaus außerhalb der Kanzleistunden beim Journaldienst der Rechtsanwaltskammern (dort) kostenlos erhalten könnte.

In der Ankündigung 'Sie wollen sofort Hilfe' wird der Anschein erweckt, dass tatsächlich geholfen werden kann, wobei aus der Natur einer telefonischen Rechtsauskunft (ob gebührenpflichtig oder nicht) schon hervorgeht, dass eine Hilfeleistung per Telefon sieht man von einfachen Telefonauskünften ab, nicht denkbar erscheint.

Auch der letzte Satz der Teletexteinschaltung: 'Sie schildern Ihre persönliche Situation und der Anwalt hilft Ihnen weiter' erweckt eine Erwartungshaltung der nach der Lebenserfahrung in den meisten Fällen nicht, schon gar nicht bei Kündigungsproblemen, Streitigen Auseinandersetzungen und bei Abwicklung von Unfällen per Telefon entsprochen werden kann.

Schon aus diesem Grund verstößt die Teletextseite, deren Einschaltung der Beschuldigte jedenfalls zu verantworten hat, gegen die Werberichtlinien, da marktschreierisch Hoffnungen erweckt werden, die per Telefon niemals gewährleistet sein können. Zur Vervollständigung ist noch darauf hinzuweisen, dass auf Grund des Umstandes, dass bei Anruf der gebührenpflichtigen Nummer 0900/400 98 000 sofort mit der Kanzlei des Beschuldigten verbunden wird, beim Anrufer wohl der Eindruck erweckt wird, es handelte sich um einen 'Teleanwalt' sohin ein Rechtsanwalt, der mit dem Medium Fernsehen über die Einschaltung im Teletext hinaus in einer hier aber gar nicht gegebenen Verbindung der Art, dass seine Tätigkeit für alle Zuseher bestimmt ist, steht, mit welcher Bezeichnung heutzutage jedenfalls eine Werbewirkung verbunden ist, die jedoch trotz der weitgehenden Liberalisierung der Werbemöglichkeit standeswidrig ist.

Dieses deliktische Verhalten des Disziplinarbeschuldigten war unter §45 Abs3 lita der RL-BA zu subsumieren."

2. Gegen dieses als Bescheid zu wertende Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung, auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK), sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm (nämlich des §45 Abs3 lita RL-BA 1977) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die OBDK als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie für die Abweisung der Beschwerde eintritt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Nach §10 Abs2 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Die Verordnungsbestimmung des §45 RL-BA 1977 lautet in der hier präjudiziellen Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 17. September 1999 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. September 1999 und im Anwaltsblatt 1999, S 620) auszugsweise:

"§45.

(1) Der Rechtsanwalt wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung.

(2) Werbung ist zulässig, soferne sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist.

(3) Unzulässig ist insbesondere

a)

Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung;

b)

... - g) ..."

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 12467/1990 ausgesprochen hat, ist §10 Abs2 RAO, der inhaltlich die Verordnungsbestimmung des §45 RL-BA 1977 determiniert, verfassungskonform der Inhalt zu unterstellen, daß Rechtsanwälte auch bei Werbemaßnahmen die Ehre und die Würde des Standes so weit zu wahren haben, daß das Ansehen der Rechtsprechung gewährleistet ist. Eine solche, auf Art10 Abs2 EMRK Bedacht nehmende verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes hat auch der Verordnungsgeber zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß der Verordnungsgeber durch eine Regelung, die eine "Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung" als unzulässig erklärt, diesen (indirekt) durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen überschritten hat (vgl. VfSlg. 12467/1990).

Auch hat der Verfassungsgerichtshof keine Bedenken dahingehend, daß das Wort "marktschreierisch" nicht einer Auslegung zugänglich ist (vgl. auch die Verwendung des Wortes "marktschreierisch" in der Judikatur des OGH zu §2 UWG in Schönherr/Wiltschek, UWG-Kommentar6 [1994] 443 ff. mwH).

1.3. Der Beschwerdeführer ist daher nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

2.1.1. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 10700/1985, 11404/1987, 12796/1991). Eine nähere Bestimmung des Wesensgehaltes dieses Grundrechtes findet sich in Art10 EMRK (vgl. zB VfSlg. 11996/1989, 12796/1991, 13122/1992). Diese Verfassungsnorm bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung und stellt klar, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt (Abs1), sieht aber vor, daß die Ausübung dieser Freiheiten im Hinblick darauf, daß sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind (zur korrekten Übersetzung siehe VfSlg. 6288/1970).

2.1.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der angefochtene Bescheid, der sich auf die Verordnungsbestimmung des §45 Abs3 lita RL-BA 1977 stützt, das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann verletzt haben, wenn dieser Verordnungsvorschrift ein (gesetz- und) verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn sie denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 14561/1996).

Derartiges kann der belangten Behörde aber nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß beim Anrufer der in Rede stehenden gebührenpflichtigen Nummer der Eindruck hervorgerufen werde, es handle sich um einen "Teleanwalt", also um einen Rechtsanwalt, der mit dem Medium Fernsehen in einer für alle Zuseher bestimmten Verbindung steht bzw. wenn sie weiter ausführt, daß durch die Werbeeinschaltung auf der Teletextseite "marktschreierisch" Hoffnungen auf sofortige Lösung der verschiedensten Rechtsprobleme erweckt werden, die durch ein bloßes - aufgrund der hohen Gebühren in der Regel wohl kurz gehaltenes - Telefongespräch und ohne zusätzliche Kenntnis der dem Fall zugrundeliegenden schriftlichen Unterlagen, seriöserweise nicht erfüllt werden können. Wenn die belangte Behörde dieses Verhalten unter §45 Abs3 lita RL-BA 1977 subsumiert, wird weder der Verordnungsvorschrift ein gesetz- (§10 Abs2 RAO) und verfassungswidriger (Art10 Abs2 EMRK) Inhalt unterstellt noch denkunmöglich vorgegangen. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung ist der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.

2.2.1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt nur verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungswidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10413/1985).

2.2.2. Daß die belangte Behörde die - in gesetzlicher und verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenkliche - Bestimmung des §45 Abs3 lita RL-BA 1977 nicht denkunmöglich angewendet oder dieser Vorschrift einen gesetz- bzw. verfassungswidrigen Inhalt unterstellt hat, wurde soeben im Punkt 2.1.2. dargelegt. Der Beschwerdeführer wurde sohin auch nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt.

2.3. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers zielt darauf ab, die belangte Behörde sei in ihrer rechtlichen Würdigung zu Annahmen gelangt, die weder in einem Beweisverfahren hervorgekommen seien, noch den Tatsachen entsprechen. Dem ist zu erwidern, daß dadurch allenfalls Verstöße gegen einfachgesetzliche Regelungen aufgezeigt werden, die nicht geeignet sind, einen in die Verfassungssphäre reichenden Vollzugsfehler zu erweisen. Ob nämlich der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. etwa VfSlg. 13419/1993, 14408/1996, VfGH 25.9.2000, B1405/98).

3. Der Verfassungsgerichtshof sieht auch keinen Grund, dem als Anregung des Beschwerdeführers zu wertenden Antrag, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art234 EG einzuleiten, Folge zu leisten, weil ein allfälliger Widerspruch der RL-BA 1977 zu einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift allein keine Verfassungswidrigkeit bewirkt.

4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

EU-Recht, Meinungsäußerungsfreiheit, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Werbung, Werbeverbot (Rechtsanwälte)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1489.2001

Dokumentnummer

JFT_09979381_01B01489_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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