TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/25 2006/08/0031

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Veröffentlicht am 25.10.2006
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

IESG §1 Abs6;
IESG §12 Abs1 Z4;
IESG §17a Abs43 idF 2005/I/102;
  1. IESG § 1 heute
  2. IESG § 1 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 218/2021
  3. IESG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. IESG § 1 gültig von 01.08.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2017
  5. IESG § 1 gültig von 26.06.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  6. IESG § 1 gültig von 01.01.2016 bis 25.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  7. IESG § 1 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  8. IESG § 1 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. IESG § 1 gültig von 01.10.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  10. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. IESG § 1 gültig von 23.09.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  12. IESG § 1 gültig von 01.08.2005 bis 22.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  13. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  14. IESG § 1 gültig von 01.01.2005 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  15. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  16. IESG § 1 gültig von 01.10.1997 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  17. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  18. IESG § 1 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. IESG § 1 gültig von 01.03.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1994
  1. IESG § 12 heute
  2. IESG § 12 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022
  3. IESG § 12 gültig von 01.05.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2014
  4. IESG § 12 gültig von 01.01.2013 bis 30.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. IESG § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2011
  6. IESG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. IESG § 12 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2009
  8. IESG § 12 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. IESG § 12 gültig von 28.06.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. IESG § 12 gültig von 01.08.2005 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. IESG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  12. IESG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. IESG § 12 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
  14. IESG § 12 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  15. IESG § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. IESG § 12 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  17. IESG § 12 gültig von 01.10.1997 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  18. IESG § 12 gültig von 31.12.1996 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  19. IESG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  20. IESG § 12 gültig von 01.10.1987 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 618/1987
  1. IESG § 17a heute
  2. IESG § 17a gültig ab 28.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005
  3. IESG § 17a gültig von 17.08.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  4. IESG § 17a gültig von 10.06.2005 bis 16.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2005
  5. IESG § 17a gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  6. IESG § 17a gültig von 15.07.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. IESG § 17a gültig von 31.12.2003 bis 14.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  8. IESG § 17a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. IESG § 17a gültig von 09.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2002
  10. IESG § 17a gültig von 01.08.2001 bis 08.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2001
  11. IESG § 17a gültig von 30.12.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  12. IESG § 17a gültig von 08.07.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  13. IESG § 17a gültig von 20.05.2000 bis 07.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  14. IESG § 17a gültig von 01.05.1999 bis 19.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1999
  15. IESG § 17a gültig von 15.01.1998 bis 30.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  16. IESG § 17a gültig von 20.08.1997 bis 14.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/1997
  17. IESG § 17a gültig von 31.12.1996 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996
  18. IESG § 17a gültig von 05.05.1995 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  19. IESG § 17a gültig von 01.07.1994 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der F GmbH in W, vertreten durch Mag. Ender Bozkurt, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. November 2005, Zl. MA 15-II-2-13292/2005, betreffend Rückerstattung von Beiträgen nach dem IESG (mitbeteiligte Partei:

Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 18. August 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei die Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter IESG-Zuschläge von August 2000 bis Juli 2005 in der Gesamthöhe von EUR 26.918,85 zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Fälligkeit der jeweiligen Zahlungen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei Durchsicht der Lohnverrechnungsunterlagen sei aufgefallen, dass für sämtliche Mitarbeiter der F GmbH & Co KG bzw. in weiterer Folge der Beschwerdeführerin, die deren Rechtsnachfolgerin sei, IESG-Zuschläge bezahlt worden seien, obwohl sich unter den Mitarbeitern nach § 1 Abs. 6 Z. 2 und 3 IESG ausgeschlossene Personen befunden hätten. Während des Zeitraumes von August 2000 bis Juli 2005 sei Herr H. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bzw. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft auch Geschäftsführer der F GmbH & Co KG gewesen. Für ihn wäre daher kein Zuschlag nach dem IESG zu entrichten gewesen. Ab Jänner 2005 seien für H. keine IESG-Zuschläge mehr abgerechnet worden. Auf Grund der Neuregelungen der Zuschlagspflicht für Geschäftsführer werde für ihn ab 1. Jänner 2006 eine Beitragspflicht gegeben sein. Weiters seien während des streitgegenständlichen Zeitraumes drei Personen als Prokuristen der Gesellschaft tätig gewesen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens hätten. Für diese Personen wären daher auf Grund des § 1 Abs. 6 Z. 3 IESG keine Zuschläge zu entrichten gewesen. Die Beschwerdeführerin folge der Auffassung, dass bei Kapitalgesellschaften neben den Geschäftsführern keine vom IESG ausgenommenen leitenden Angestellten beschäftigt werden könnten. Daher werde die IESG-Beitragsfreiheit hinsichtlich der leitenden Angestellten nur für den Zeitraum August 2000 bis August 2004 geltend gemacht, da die Gesellschaft damals in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt worden sei. Auf Grund des § 1 Abs. 6 Z. 3 IESG sei bei dieser Rechtsform eine Befreiung der leitenden Angestellten von der Zuschlagspflicht bis 31. Dezember 2005 gegeben. In Folge einer Umgründung sei die Gesellschaft seit September 2004 eine GmbH, weshalb für den Zeitraum September bis Dezember 2004 nur die für den Geschäftsführer entrichteten IESG-Zuschläge, nicht jedoch die für die weiteren leitenden Angestellten zurückgefordert würden. Die Übergangsbestimmungen der Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 würden die Beitragspflicht erst ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 normieren. In einer Anlage legte die Beschwerdeführerin eine Liste der auf den Geschäftsführer bzw. die Prokuristen entfallenden Beitragsgrundlagen vor. Hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 4.039,-- beruhe der Antrag auf Rückforderung daher auf § 1 Abs. 6 iVm § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Verfassungswidrigkeit des § 12 IESG und Gesetzwidrigkeit der dazu ergangenen Verordnungen vorliege, weshalb auch die für andere Personen entrichteten Zuschläge zurückzufordern seien.Mit Schreiben vom 18. August 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der mitbeteiligten Partei die Rückerstattung zu Ungebühr entrichteter IESG-Zuschläge von August 2000 bis Juli 2005 in der Gesamthöhe von EUR 26.918,85 zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Fälligkeit der jeweiligen Zahlungen. Die Beschwerdeführerin brachte vor, bei Durchsicht der Lohnverrechnungsunterlagen sei aufgefallen, dass für sämtliche Mitarbeiter der F GmbH & Co KG bzw. in weiterer Folge der Beschwerdeführerin, die deren Rechtsnachfolgerin sei, IESG-Zuschläge bezahlt worden seien, obwohl sich unter den Mitarbeitern nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, und 3 IESG ausgeschlossene Personen befunden hätten. Während des Zeitraumes von August 2000 bis Juli 2005 sei Herr H. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bzw. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft auch Geschäftsführer der F GmbH & Co KG gewesen. Für ihn wäre daher kein Zuschlag nach dem IESG zu entrichten gewesen. Ab Jänner 2005 seien für H. keine IESG-Zuschläge mehr abgerechnet worden. Auf Grund der Neuregelungen der Zuschlagspflicht für Geschäftsführer werde für ihn ab 1. Jänner 2006 eine Beitragspflicht gegeben sein. Weiters seien während des streitgegenständlichen Zeitraumes drei Personen als Prokuristen der Gesellschaft tätig gewesen, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens hätten. Für diese Personen wären daher auf Grund des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG keine Zuschläge zu entrichten gewesen. Die Beschwerdeführerin folge der Auffassung, dass bei Kapitalgesellschaften neben den Geschäftsführern keine vom IESG ausgenommenen leitenden Angestellten beschäftigt werden könnten. Daher werde die IESG-Beitragsfreiheit hinsichtlich der leitenden Angestellten nur für den Zeitraum August 2000 bis August 2004 geltend gemacht, da die Gesellschaft damals in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft geführt worden sei. Auf Grund des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG sei bei dieser Rechtsform eine Befreiung der leitenden Angestellten von der Zuschlagspflicht bis 31. Dezember 2005 gegeben. In Folge einer Umgründung sei die Gesellschaft seit September 2004 eine GmbH, weshalb für den Zeitraum September bis Dezember 2004 nur die für den Geschäftsführer entrichteten IESG-Zuschläge, nicht jedoch die für die weiteren leitenden Angestellten zurückgefordert würden. Die Übergangsbestimmungen der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, würden die Beitragspflicht erst ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 normieren. In einer Anlage legte die Beschwerdeführerin eine Liste der auf den Geschäftsführer bzw. die Prokuristen entfallenden Beitragsgrundlagen vor. Hinsichtlich des Teilbetrages von EUR 4.039,-- beruhe der Antrag auf Rückforderung daher auf Paragraph eins, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG. Des Weiteren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass Verfassungswidrigkeit des Paragraph 12, IESG und Gesetzwidrigkeit der dazu ergangenen Verordnungen vorliege, weshalb auch die für andere Personen entrichteten Zuschläge zurückzufordern seien.

Mit Bescheid vom 19. September 2005 wies die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach den gesetzlichen Bestimmungen seien die Zuschläge zu Recht abgeführt worden.

Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Sie führte aus, dass § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG bzw. die darauf beruhenden Verordnungen gesetz- bzw. verfassungswidrig seien. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren ursprünglichen Antrag und legte diesen in Kopie dem Einspruch bei. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch. Sie führte aus, dass Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG bzw. die darauf beruhenden Verordnungen gesetz- bzw. verfassungswidrig seien. Im Übrigen verwies die Beschwerdeführerin zur Vermeidung von Wiederholungen auf ihren ursprünglichen Antrag und legte diesen in Kopie dem Einspruch bei.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G 39/05 ua, die Abs. 6 und 7 des § 12 IESG als verfassungswidrig aufgehoben. Ebenso habe er die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlages als gesetzwidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft trete. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall handle, seien die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden und müsse dem Einspruch der Erfolg versagt bleiben. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde dem Einspruch der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2005, G 39/05 ua, die Absatz 6, und 7 des Paragraph 12, IESG als verfassungswidrig aufgehoben. Ebenso habe er die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlages als gesetzwidrig aufgehoben, wobei die Aufhebung mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft trete. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Anlassfall handle, seien die aufgehobenen Bestimmungen weiterhin anzuwenden und müsse dem Einspruch der Erfolg versagt bleiben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erklärte, von der Erstattung einer Gegenschrift abzusehen, und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG werden die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds u.a. aus einem jährlich mit Verordnung festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach § 2 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz bestritten. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des § 1 Abs. 6 IESG haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG werden die Mittel des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds u.a. aus einem jährlich mit Verordnung festzusetzenden Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages nach Paragraph 2, Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz bestritten. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitgeber zu tragen. Die Arbeitgeber von Personen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 6, IESG haben für diese Personen keinen Zuschlag zu entrichten.

Nach § 1 Abs. 6 Z. 2 in der bis zur Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 geltenden Fassung hatten die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Gleiches galt bis zu dieser Novelle gemäß § 1 Abs. 6 Z. 3 IESG für leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Z. 2 gehören, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht. Nach Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, in der bis zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, geltenden Fassung hatten die Mitglieder des Organes einer juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld. Gleiches galt bis zu dieser Novelle gemäß Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 3, IESG für leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Ziffer 2, gehören, denen dauernd maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens zusteht.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 102/2005 wurde aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen das IESG dahingehend geändert, dass auch leitende Angestellte unter das IESG fallen und in Zukunft nur noch solche Geschäftsführer aus dessen Geltungsbereich ausgenommen sind, die in keinem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen. Rechtstechnisch wurde dies dadurch bewerkstelligt, dass die GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten im Katalog der Personen ohne Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld (§ 1 Abs. 6 IESG) nicht mehr enthalten sind (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 946 BlgNR 22.GP, S. 7). Hinsichtlich der Erweiterung des Kreises der geschützten Personen um die leitenden Angestellten war es wegen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des bisherigen Ausschlusses erforderlich gewesen, diese rückwirkend mit 1. Mai 1995, dem seinerzeitigen Wirksamkeitsbeginn dieser Ausschlussregelung, in Kraft zu setzen. Zur Vermeidung von unterjährigen Veränderungen bei den Lohnbuchhaltungen der Arbeitgeber und den beitragseinhebenden Stellen sollte aber unabhängig davon der Zuschlag zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem IESG für die GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten erst ab Jänner 2006 eingehoben werden (siehe die genannten Erläuterungen, S. 8). Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, wurde aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen das IESG dahingehend geändert, dass auch leitende Angestellte unter das IESG fallen und in Zukunft nur noch solche Geschäftsführer aus dessen Geltungsbereich ausgenommen sind, die in keinem Arbeitsverhältnis zur GmbH stehen. Rechtstechnisch wurde dies dadurch bewerkstelligt, dass die GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten im Katalog der Personen ohne Anspruch auf Insolvenz-Ausfallsgeld (Paragraph eins, Absatz 6, IESG) nicht mehr enthalten sind vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 946 BlgNR 22.GP, Sitzung 7, ). Hinsichtlich der Erweiterung des Kreises der geschützten Personen um die leitenden Angestellten war es wegen der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des bisherigen Ausschlusses erforderlich gewesen, diese rückwirkend mit 1. Mai 1995, dem seinerzeitigen Wirksamkeitsbeginn dieser Ausschlussregelung, in Kraft zu setzen. Zur Vermeidung von unterjährigen Veränderungen bei den Lohnbuchhaltungen der Arbeitgeber und den beitragseinhebenden Stellen sollte aber unabhängig davon der Zuschlag zur Finanzierung der Aufwendungen nach dem IESG für die GmbH-Geschäftsführer und die leitenden Angestellten erst ab Jänner 2006 eingehoben werden (siehe die genannten Erläuterungen, Sitzung 8, ).

§ 17a Abs. 43 IESG in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2005 normiert daher auch, dass für Personen, die gemäß § 1 Abs. 6 IESG in der genannten Fassung nicht mehr vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, deren Arbeitgeber den Zuschlag nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Z. 4 IESG (erst) ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 zu entrichten haben. Paragraph 17 a, Absatz 43, IESG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2005, normiert daher auch, dass für Personen, die gemäß Paragraph eins, Absatz 6, IESG in der genannten Fassung nicht mehr vom Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen sind, deren Arbeitgeber den Zuschlag nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, IESG (erst) ab dem Beginn der Beitragsperiode 2006 zu entrichten haben.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, G 39/05 ua, wurden die Abs. 6 und 7 des § 12 IESG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 2005, G 39/05 ua, wurden die Absatz 6, und 7 des Paragraph 12, IESG als verfassungswidrig aufgehoben. Die Verordnungen der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bzw. des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Festsetzung des Zuschlags zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag wurden als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 2006 in Kraft.

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass der vorliegende Fall kein Anlassfall des genanten Normenkontrollverfahrens ist. Eine Rückerstattung der IESG-Zuschläge aus diesem Grund kommt daher nicht in Frage. Sie wird auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat aber, ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Bescheid vom 19. September 2005, nicht begründet, weshalb eine Rückerstattung der für den Geschäftsführer bzw. für nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin leitende Bedienstete abgeführten Zuschläge ausscheidet. Zur Vermeidung von Missverständnissen sei aber mit Blick auf die Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in ihrer Gegenschrift auf Folgendes hingewiesen:

Hinsichtlich des Geschäftsführers der GmbH ist festzuhalten, dass nach der für den hier gegenständlichen Rückforderungszeitraum maßgeblichen Rechtslage bloß darauf abgestellt wurde, dass die Mitgliedschaft zum Organ einer juristischen Person vorgelegen ist, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Auf die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers kam es daher ebenso wenig an wie auf seine rechtlichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung oder in Bezug auf die Gesellschaft selbst (vgl. Ehrenreich, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Loseblattsammlung, S. 162 mwN). Auch die Organmitglieder einer Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG (eine solche war die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben, Feststellungen der belangte Behörde zur behaupteten Rechtsnachfolge fehlen jedoch) waren auf Grund der Bestimmungen des § 1 Abs. 6 Z. 2 IESG von der Zuschlagspflicht ausgenommen (vgl. die Nachweise bei Ehrenreich, a.a.O., S. 166). Hinsichtlich des Geschäftsführers der GmbH ist festzuhalten, dass nach der für den hier gegenständlichen Rückforderungszeitraum maßgeblichen Rechtslage bloß darauf abgestellt wurde, dass die Mitgliedschaft zum Organ einer juristischen Person vorgelegen ist, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist. Auf die Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers kam es daher ebenso wenig an wie auf seine rechtlichen oder faktischen Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung oder in Bezug auf die Gesellschaft selbst vergleiche , Ehrenreich, Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Loseblattsammlung, Sitzung 162, mwN). Auch die Organmitglieder einer Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG (eine solche war die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nach ihren Angaben, Feststellungen der belangte Behörde zur behaupteten Rechtsnachfolge fehlen jedoch) waren auf Grund der Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG von der Zuschlagspflicht ausgenommen vergleiche , die Nachweise bei Ehrenreich, a.a.O., Sitzung 166, ).

Was die leitenden Angestellten betrifft, mag es zwar zutreffen, dass die bloße Funktionsbezeichnung als Prokurist diese Stellung nicht vermittelt (vgl. dazu Ehrenreich, a.a.O., S. 169). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 18. August 2005 aber geltend gemacht, dass die als Prokuristen tätig gewordenen Personen auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens gehabt haben. Dieser Einfluss sei durch die Prokura "organisationsrechtlich abgesichert" worden. Darauf ist die belangte Behörde nicht eingegangen (vgl. dazu auch die zu § 10 AKG ergangenen Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2000, Zl. 94/08/0212, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0147; vgl. ferner das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470). Was die leitenden Angestellten betrifft, mag es zwar zutreffen, dass die bloße Funktionsbezeichnung als Prokurist diese Stellung nicht vermittelt vergleiche , dazu Ehrenreich, a.a.O., Sitzung 169, ). Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 18. August 2005 aber geltend gemacht, dass die als Prokuristen tätig gewordenen Personen auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens gehabt haben. Dieser Einfluss sei durch die Prokura "organisationsrechtlich abgesichert" worden. Darauf ist die belangte Behörde nicht eingegangen vergleiche , dazu auch die zu Paragraph 10, AKG ergangenen Ausführungen in den hg. Erkenntnissen vom 23. Februar 2000, Zl. 94/08/0212, und vom 24. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0147; vergleiche , ferner das hg. Erkenntnis vom 7. April 1995, Zl. 94/02/0470).

In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die Frage, ob ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der für den Geschäftsführer bzw. für leitende Angestellte geleisteten Zuschläge in Frage kommt, nicht behandelt. Der angefochtene Bescheid war, da er sich nach seinem Spruch als unteilbar erweist, daher zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde die Frage, ob ein Rückerstattungsanspruch hinsichtlich der für den Geschäftsführer bzw. für leitende Angestellte geleisteten Zuschläge in Frage kommt, nicht behandelt. Der angefochtene Bescheid war, da er sich nach seinem Spruch als unteilbar erweist, daher zur Gänze gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 25. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006080031.X00

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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