TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2006/02/0259

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §36 lita;
KFG 1967 §36 litd;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des AD in Wien, vertreten durch KNP, Kranich & Partner, Mag. Martin Kranich, Mag. Adolf Huber, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. September 2006, Zl. UVS-03/P/46/7017/2005, betreffend Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO, § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. a KFG und § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. d KFG (Spruchpunkte 1., 2.a und 2.b des angefochtenen Bescheides) abgelehnt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im Übrigen (Hinsichtlich der Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG, Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) abgewiesen.

Begründung

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. September 2004 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien 1. als Lenker eines dem Kennzeichen nach bezeichneten Motorfahrrades die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 73 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei; die Eich- und Messtoleranz sei bereits berücksichtigt worden; der Beschwerdeführer habe 2. das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich vor der Inbetriebnahme nicht davon überzeugt, obwohl ihm dies habe zugemutet werden können, dass dieses Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da er ein als Leichtkraftrad anzusehendes, jedoch als Motorfahrrad

a) zugelassenes und b) haftpflichtversichertes Fahrzeug gelenkt habe; er habe weiters (Punkt 4.) dieses Motorfahrrad gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen "Lenkerberechtigung", für die Klasse oder Unterklasse in der das von ihm gelenkte Kfz fällt, gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hiezu zu Punkt 1. § 20 Abs. 2 StVO, zu Punkt 2. lit. a § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. a KFG, zu Punkt 2. lit. b § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. d KFG und zu Punkt 4. § 1 Abs. 3 FSG übertreten. Wegen dieser Übertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,-- (Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2. lit. a eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2. lit. b eine Geldstrafe von gleichfalls EUR 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

II. Zur Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde; nicht er sondern ein namentlich genannter Dritter, der von der belangten Behörde als Zeuge vernommen wurde, habe das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde näher dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung auch aus folgenden Gründen nicht aufkommen:

Der Zeuge W., der nach den Angaben des Beschwerdeführers zur Tatzeit der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen sein soll, hat zwar angegeben, dass er gelegentlich auch "Probefahrten" mit derartigen Kraftfahrzeugen am Tatort - offenbar entgegen den Anweisungen seines (damaligen) Arbeitgebers - unternommen habe; eine eindeutige Aussage betreffend seine Lenkereigenschaft hat dieser Zeuge jedoch nicht gemacht. Die belangte Behörde hat aber vor allem auf Widersprüche in den Angaben dieses Zeugen hingewiesen, insbesondere darauf, dass er - unbestritten - in der von ihm für seinen Arbeitgeber ausgefüllten Lenkerauskunft den Beschwerdeführer als Fahrer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit genannt habe. Dieser Widerspruch kann auch nicht - wie der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof versucht - durch die Befürchtung, Nachteile in seinem Arbeitsverhältnis zu erleiden, geklärt werden, ist doch dieses nach den unwidersprochenen Angaben des Arbeitgebers bereits seit längerer Zeit aufgelöst worden.

Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in ihren Überlegungen zur Beweiswürdigung den Umstand einfließen ließ, dass der Beschwerdeführer erst in der Berufung vorbrachte, nicht er, sondern der eben erwähnte Zeuge sei Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen; es wäre jedenfalls - da kein Grund hiefür ersichtlich ist - naheliegend gewesen, diese Verantwortung bereits im erstinstanzlichen Verfahren und sobald als möglich vorzubringen.

Wenn daher die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer selbst sei Lenker des Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm - wie dargelegt - nur eingeschränkt zustehenden Befugnis zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht entgegentreten.

Wenn die Beschwerde schließlich noch rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragten (weiteren) Zeugen nicht vernommen, so zeigt sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Die belangte Behörde hat diesen in der letzten von drei mündlichen Berufungsverhandlungen gestellten Antrag als bloßen Erkundungsbeweis angesehen; auch in der Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchem Grund der von ihm erst so spät beantragte Zeuge konkrete Wahrnehmungen zum Beweisthema der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers gemacht haben soll. Auch hier kann der Verwaltungsgerichtshof somit der Ansicht der belangten Behörde, es handle sich hiebei nur um einen Erkundungsbeweis, den aufzunehmen sie nicht verpflichtet sei, nicht entgegentreten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Übertretung des FSG nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

III. Zu den Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO sowie des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. a und § 36 lit. d KFG:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde hier jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 30. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020259.X00

Im RIS seit

22.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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