TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2006/02/0259

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §45 Abs2;
FSG 1997 §1 Abs3;
KFG 1967 §102 Abs1;
KFG 1967 §36 lita;
KFG 1967 §36 litd;
StVO 1960 §20 Abs2;
VwGG §33a;
  1. KFG 1967 § 102 heute
  2. KFG 1967 § 102 gültig ab 21.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  3. KFG 1967 § 102 gültig von 14.05.2022 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2022
  4. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2021 bis 13.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 102 gültig von 16.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  6. KFG 1967 § 102 gültig von 01.04.2019 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  7. KFG 1967 § 102 gültig von 07.03.2019 bis 31.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2018 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2018
  9. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  10. KFG 1967 § 102 gültig von 20.05.2018 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  11. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.2017 bis 19.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  12. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2017
  13. KFG 1967 § 102 gültig von 14.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  14. KFG 1967 § 102 gültig von 02.08.2016 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2016
  15. KFG 1967 § 102 gültig von 09.06.2016 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2016
  16. KFG 1967 § 102 gültig von 26.02.2013 bis 08.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  17. KFG 1967 § 102 gültig von 14.02.2013 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  18. KFG 1967 § 102 gültig von 19.08.2009 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  19. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008
  20. KFG 1967 § 102 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  21. KFG 1967 § 102 gültig von 15.11.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2006
  22. KFG 1967 § 102 gültig von 28.10.2005 bis 14.11.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  23. KFG 1967 § 102 gültig von 05.05.2005 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  24. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  25. KFG 1967 § 102 gültig von 01.05.2005 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  26. KFG 1967 § 102 gültig von 31.12.2004 bis 30.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  27. KFG 1967 § 102 gültig von 25.05.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  28. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1999 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/1998
  29. KFG 1967 § 102 gültig von 01.11.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1997
  30. KFG 1967 § 102 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  31. KFG 1967 § 102 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  32. KFG 1967 § 102 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  33. KFG 1967 § 102 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  34. KFG 1967 § 102 gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  35. KFG 1967 § 102 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. KFG 1967 § 36 heute
  2. KFG 1967 § 36 gültig ab 01.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  3. KFG 1967 § 36 gültig von 16.07.1988 bis 28.02.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1988
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des AD in Wien, vertreten durch KNP, Kranich & Partner, Mag. Martin Kranich, Mag. Adolf Huber, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Neubaugasse 68, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 5. September 2006, Zl. UVS-03/P/46/7017/2005, betreffend Übertretungen der StVO, des KFG und des FSG,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach § 20 Abs. 2 StVO, § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. a KFG und § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. d KFG (Spruchpunkte 1., 2.a und 2.b des angefochtenen Bescheides) abgelehnt. Die Behandlung der Beschwerde wird in Ansehung der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO, Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG und Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera d, KFG (Spruchpunkte 1., 2.a und 2.b des angefochtenen Bescheides) abgelehnt.

2. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird im Übrigen (Hinsichtlich der Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG, Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) abgewiesen. Die Beschwerde wird im Übrigen (Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG, Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides) abgewiesen.

Begründung

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. September 2004 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien 1. als Lenker eines dem Kennzeichen nach bezeichneten Motorfahrrades die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 73 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei; die Eich- und Messtoleranz sei bereits berücksichtigt worden; der Beschwerdeführer habe 2. das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich vor der Inbetriebnahme nicht davon überzeugt, obwohl ihm dies habe zugemutet werden können, dass dieses Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da er ein als Leichtkraftrad anzusehendes, jedoch als Motorfahrradrömisch eins. Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. September 2004 zu einer näher angeführten Zeit an einem näher angeführten Ort in Wien 1. als Lenker eines dem Kennzeichen nach bezeichneten Motorfahrrades die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 73 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt worden sei; die Eich- und Messtoleranz sei bereits berücksichtigt worden; der Beschwerdeführer habe 2. das Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und sich vor der Inbetriebnahme nicht davon überzeugt, obwohl ihm dies habe zugemutet werden können, dass dieses Kraftfahrzeug den in Betracht kommenden Vorschriften entspreche, da er ein als Leichtkraftrad anzusehendes, jedoch als Motorfahrrad

a) zugelassenes und b) haftpflichtversichertes Fahrzeug gelenkt habe; er habe weiters (Punkt 4.) dieses Motorfahrrad gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen "Lenkerberechtigung", für die Klasse oder Unterklasse in der das von ihm gelenkte Kfz fällt, gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hiezu zu Punkt 1. § 20 Abs. 2 StVO, zu Punkt 2. lit. a § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. a KFG, zu Punkt 2. lit. b § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. d KFG und zu Punkt 4. § 1 Abs. 3 FSG übertreten. Wegen dieser Übertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,-- (Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2. lit. a eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2. lit. b eine Geldstrafe von gleichfalls EUR 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.a) zugelassenes und b) haftpflichtversichertes Fahrzeug gelenkt habe; er habe weiters (Punkt 4.) dieses Motorfahrrad gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen "Lenkerberechtigung", für die Klasse oder Unterklasse in der das von ihm gelenkte Kfz fällt, gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe hiezu zu Punkt 1. Paragraph 20, Absatz 2, StVO, zu Punkt 2. Litera a, Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a, KFG, zu Punkt 2. Litera b, Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera d, KFG und zu Punkt 4. Paragraph eins, Absatz 3, FSG übertreten. Wegen dieser Übertretungen wurde über den Beschwerdeführer zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 56,-- (Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2. Litera a, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe), zu Punkt 2. Litera b, eine Geldstrafe von gleichfalls EUR 140,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) und zu Punkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

II. Zur Übertretung des § 1 Abs. 3 FSG: römisch zwei. Zur Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG:

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet sich vor allem gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde; nicht er sondern ein namentlich genannter Dritter, der von der belangten Behörde als Zeuge vernommen wurde, habe das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde näher dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung auch aus folgenden Gründen nicht aufkommen: Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit vergleiche , zB das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde näher dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung auch aus folgenden Gründen nicht aufkommen:

Der Zeuge W., der nach den Angaben des Beschwerdeführers zur Tatzeit der Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen sein soll, hat zwar angegeben, dass er gelegentlich auch "Probefahrten" mit derartigen Kraftfahrzeugen am Tatort - offenbar entgegen den Anweisungen seines (damaligen) Arbeitgebers - unternommen habe; eine eindeutige Aussage betreffend seine Lenkereigenschaft hat dieser Zeuge jedoch nicht gemacht. Die belangte Behörde hat aber vor allem auf Widersprüche in den Angaben dieses Zeugen hingewiesen, insbesondere darauf, dass er - unbestritten - in der von ihm für seinen Arbeitgeber ausgefüllten Lenkerauskunft den Beschwerdeführer als Fahrer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit genannt habe. Dieser Widerspruch kann auch nicht - wie der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof versucht - durch die Befürchtung, Nachteile in seinem Arbeitsverhältnis zu erleiden, geklärt werden, ist doch dieses nach den unwidersprochenen Angaben des Arbeitgebers bereits seit längerer Zeit aufgelöst worden.

Darüber hinaus ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie in ihren Überlegungen zur Beweiswürdigung den Umstand einfließen ließ, dass der Beschwerdeführer erst in der Berufung vorbrachte, nicht er, sondern der eben erwähnte Zeuge sei Lenker des Kraftfahrzeuges gewesen; es wäre jedenfalls - da kein Grund hiefür ersichtlich ist - naheliegend gewesen, diese Verantwortung bereits im erstinstanzlichen Verfahren und sobald als möglich vorzubringen.

Wenn daher die belangte Behörde davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer selbst sei Lenker des Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen, kann dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm - wie dargelegt - nur eingeschränkt zustehenden Befugnis zur Überprüfung der Beweiswürdigung nicht entgegentreten.

Wenn die Beschwerde schließlich noch rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren beantragten (weiteren) Zeugen nicht vernommen, so zeigt sie auch damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Die belangte Behörde hat diesen in der letzten von drei mündlichen Berufungsverhandlungen gestellten Antrag als bloßen Erkundungsbeweis angesehen; auch in der Beschwerde legt der Beschwerdeführer nicht dar, aus welchem Grund der von ihm erst so spät beantragte Zeuge konkrete Wahrnehmungen zum Beweisthema der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers gemacht haben soll. Auch hier kann der Verwaltungsgerichtshof somit der Ansicht der belangten Behörde, es handle sich hiebei nur um einen Erkundungsbeweis, den aufzunehmen sie nicht verpflichtet sei, nicht entgegentreten.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Übertretung des FSG nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der ihm zur Last gelegten Übertretung des FSG nicht vorliegt, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

III. Zu den Übertretungen des § 20 Abs. 2 StVO sowie des § 102 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 lit. a und § 36 lit. d KFG: römisch drei. Zu den Übertretungen des Paragraph 20, Absatz 2, StVO sowie des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera a und Paragraph 36, Litera d, KFG:

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde. Gemäß Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde hier jeweils keine EUR 750,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 30. Oktober 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020259.X00

Im RIS seit

22.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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